TE OGH 1997/4/30 9ObA125/97s

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christoph Kainz und Karl Lewisch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Q***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr.Manuela M. Pacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 138.192,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1997, GZ 10 Ra 289/96k-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Problem der Vertragsauslegung kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG (§ 502 Abs 1 ZPO) darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RZ 1994/45 mwN, WoBl 1995/54, RIS-Justiz RS0042871). Ein derartiger Entscheidungsfehler liegt hier jedoch nicht vor. Das Auslegungsergebnis des BerufungsgerichtesEin Problem der Vertragsauslegung kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RZ 1994/45 mwN, WoBl 1995/54, RIS-Justiz RS0042871). Ein derartiger Entscheidungsfehler liegt hier jedoch nicht vor. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes

entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 52/21 =

Arb 9.765, Arb 10.184 = JBl 1983, 289, WBl 1988, 399), wonach eine

gegen § 19 Abs 2 AngG verstoßende Vereinbarung nach dem Schutzzweck dieser Verbotsnorm immer nur soweit unwirksam ist, als in ihr die freie Lösbarkeit des Vertrages auch nach Ablauf des ersten Monats vorgesehen ist, der vom gesetzlichen Verbot nicht betroffene restliche Vertragsinhalt aber voll wirksam bleibt. Ob darüberhinaus ein befristetes, gemäß § 19 Abs 1 AngG mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endendes oder aber ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt, kann nur nach Auslegung des Vertrages im Einzelfall beurteilt werden. Vertretbar und daher durch den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist auch das weitere Auslegungsergebnis, wonach die Konkurrenzverbots- und Entschädigungsklausel nur dann wirksam werden sollte, soferne das zunächst auf 6 Monate befristete Dienstverhältnis in ein unbefristetes übergehen sollte, wozu es jedoch nicht gekommen ist.gegen Paragraph 19, Absatz 2, AngG verstoßende Vereinbarung nach dem Schutzzweck dieser Verbotsnorm immer nur soweit unwirksam ist, als in ihr die freie Lösbarkeit des Vertrages auch nach Ablauf des ersten Monats vorgesehen ist, der vom gesetzlichen Verbot nicht betroffene restliche Vertragsinhalt aber voll wirksam bleibt. Ob darüberhinaus ein befristetes, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AngG mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endendes oder aber ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt, kann nur nach Auslegung des Vertrages im Einzelfall beurteilt werden. Vertretbar und daher durch den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist auch das weitere Auslegungsergebnis, wonach die Konkurrenzverbots- und Entschädigungsklausel nur dann wirksam werden sollte, soferne das zunächst auf 6 Monate befristete Dienstverhältnis in ein unbefristetes übergehen sollte, wozu es jedoch nicht gekommen ist.

Anmerkung

E46231 09B01257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00125.97S.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19970430_OGH0002_009OBA00125_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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