Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred R*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Fritz Vierthaler u. a. Rechtsanwälte in Gmunden, wider die beklagte Partei S***** und V*****-GmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen S 86.310,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5.März 1997, GZ 2 R 269/96h-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 17.September 1996, GZ 3 Cg 181/95h-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Durch die Erfüllungsübernahme iS des § 1404 ABGB erwarb die B***** GmbH (und nicht der Kläger als deren Geschäftsführer) gegenüber der beklagten Partei einen Anspruch darauf, von den unter die Abmachung fallenden Verbindlichkeiten aus dem mit der BrauAG bestehenden Bierlieferungsvertrag befreit zu werden. Der Erfüllungsübernehmer (also hier die beklagte Partei) ist nur gegenüber dem Schuldner (der B***** GmbH) verpflichtet, ihn klag- und schadlos zu halten;Durch die Erfüllungsübernahme iS des Paragraph 1404, ABGB erwarb die B***** GmbH (und nicht der Kläger als deren Geschäftsführer) gegenüber der beklagten Partei einen Anspruch darauf, von den unter die Abmachung fallenden Verbindlichkeiten aus dem mit der BrauAG bestehenden Bierlieferungsvertrag befreit zu werden. Der Erfüllungsübernehmer (also hier die beklagte Partei) ist nur gegenüber dem Schuldner (der B***** GmbH) verpflichtet, ihn klag- und schadlos zu halten;
gegenüber dem Gläubiger trifft ihn keine Pflicht. Er wird aber ersatzpflichtig, wenn der Schuldner in die Lage kommt, trotz der Erfüllungsübernahme zahlen zu müssen (1 Ob 605/95;
Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT 519 mwN bei FN 17). Der Schuldner muß aber entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Auffassung nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Erfüllungsübernehmer halten zu können (JBl 1995, 51; 1 Ob 605/95 ua; Mayrhofer aaO 520; Wolff in Klang VI 337). Er kann vielmehr, wenn er in Gefahr gerät, zahlen zu müssen, also insbesondere, wenn der Übernehmer die fällige Schuld nicht zahlt und der Gläubiger nun von ihm Zahlung verlangt, auf Befreiung klagen, und zwar je nach der vereinbarten Art der Befreiung auch auf Zahlung unmittelbar an den Gläubiger oder aber auch auf Zahlung an ihn, den Schuldner (Mayrhofer aaO 520 bei FN 20; ihm folgend 1 Ob 517/95).Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT 519 mwN bei FN 17). Der Schuldner muß aber entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Auffassung nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Erfüllungsübernehmer halten zu können (JBl 1995, 51; 1 Ob 605/95 ua; Mayrhofer aaO 520; Wolff in Klang römisch VI 337). Er kann vielmehr, wenn er in Gefahr gerät, zahlen zu müssen, also insbesondere, wenn der Übernehmer die fällige Schuld nicht zahlt und der Gläubiger nun von ihm Zahlung verlangt, auf Befreiung klagen, und zwar je nach der vereinbarten Art der Befreiung auch auf Zahlung unmittelbar an den Gläubiger oder aber auch auf Zahlung an ihn, den Schuldner (Mayrhofer aaO 520 bei FN 20; ihm folgend 1 Ob 517/95).
Richtig ist, daß der Kläger vom Gläubiger seiner Gesellschaft, nämlich von Siegfried S*****, unmittelbar als Bürge und Zahler für diese in Anspruch genommen wurde und gemäß § 1358 ABGB als Zahler einer fremden Schuld in die Rechte des Gläubigers (also Siegfried S*****s) trat. Da die Beklagte als Erfüllungsübernehmerin ihre Schuld nicht gezahlt hatte, gerieg die B***** GmbH in Gefahr, im Wege des § 1358 ABGB zahlen zu müssen. Sie konnte sich daher, ohne vorher selbst zahlen zu müssen oder sonst einen (eigenen) Schaden zu erleiden, an die Beklagte halten. Eben diesen Anspruch auf Ersatzleistung aus der Erfüllungsübernahme gegen die Beklagte hat sie aber nach den Feststellungen an den Kläger abgetreten. Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung unmittelbar an den Gläubiger kam nicht in Betracht, weil dieser bereits Zahlung erhalten hatte.Richtig ist, daß der Kläger vom Gläubiger seiner Gesellschaft, nämlich von Siegfried S*****, unmittelbar als Bürge und Zahler für diese in Anspruch genommen wurde und gemäß Paragraph 1358, ABGB als Zahler einer fremden Schuld in die Rechte des Gläubigers (also Siegfried S*****s) trat. Da die Beklagte als Erfüllungsübernehmerin ihre Schuld nicht gezahlt hatte, gerieg die B***** GmbH in Gefahr, im Wege des Paragraph 1358, ABGB zahlen zu müssen. Sie konnte sich daher, ohne vorher selbst zahlen zu müssen oder sonst einen (eigenen) Schaden zu erleiden, an die Beklagte halten. Eben diesen Anspruch auf Ersatzleistung aus der Erfüllungsübernahme gegen die Beklagte hat sie aber nach den Feststellungen an den Kläger abgetreten. Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung unmittelbar an den Gläubiger kam nicht in Betracht, weil dieser bereits Zahlung erhalten hatte.
Von diesen in Lehre und Rechtsprechung zu § 1404 ABGB vertretenen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird mit Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles nicht aufgezeigt. Ob der Kläger seinen Anspruch - wie das Berufungsgericht meinte - überdies darauf stützen könne, daß er als Bürge und Zahler iS des § 1358 ABGB eine Schuld der Beklagten (und nicht bloß eine solche der GmbH, deren Geschäftsführer er war) beglichen habe, kann hier dahingestellt bleiben, weil es einer solchen rechtlichen Konstruktion nicht mehr bedarf.Von diesen in Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 1404, ABGB vertretenen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird mit Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles nicht aufgezeigt. Ob der Kläger seinen Anspruch - wie das Berufungsgericht meinte - überdies darauf stützen könne, daß er als Bürge und Zahler iS des Paragraph 1358, ABGB eine Schuld der Beklagten (und nicht bloß eine solche der GmbH, deren Geschäftsführer er war) beglichen habe, kann hier dahingestellt bleiben, weil es einer solchen rechtlichen Konstruktion nicht mehr bedarf.
Anmerkung
E46236 10A01267European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00126.97W.0507.000Dokumentnummer
JJT_19970507_OGH0002_0100OB00126_97W0000_000