TE OGH 1997/5/7 7Nd2/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schalich und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Klaus Dengg, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wegen S 64.935,-- sA, über Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Donaustadt das Bezirksgericht Zell am Ziller bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei widerspricht der von der beklagten Partei beantragten Delegierung, das Erstgericht befürwortete diese als zweckmäßig. Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching I, 232). Wenn aber mindestens eine Partei und der vor dem österreichischen Gericht einzuvernehmende Lenker des Unfallsfahrzeuges im Sprengel des anderen Gerichtes wohnt, hingegen die anderen Zeugen ohnedies im Rechtshilfeweg in der BRD zu vernehmen sind, erscheint eine Delegierung zweckmäßig (vgl. EvBl 1966/380). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß auch der von der klagenden Partei beantragte Sachverständigenbeweis aus dem Kfz-Wesen möglicherweise eine Besichtigung der Örtlichkeit erfordert, an der sich der Schaden ereignet hat. Da der Unfallsort im Sprengel des Bezirksgerichtes Zell am Ziller liegt und der Lenker des Beklagtenfahrzeuges dort wohnt, überwiegen die Zweckmäßigkeitserwägungen zugunsten des erhobenen Delegierungsantrages.Die klagende Partei widerspricht der von der beklagten Partei beantragten Delegierung, das Erstgericht befürwortete diese als zweckmäßig. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching römisch eins, 232). Wenn aber mindestens eine Partei und der vor dem österreichischen Gericht einzuvernehmende Lenker des Unfallsfahrzeuges im Sprengel des anderen Gerichtes wohnt, hingegen die anderen Zeugen ohnedies im Rechtshilfeweg in der BRD zu vernehmen sind, erscheint eine Delegierung zweckmäßig vergleiche EvBl 1966/380). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß auch der von der klagenden Partei beantragte Sachverständigenbeweis aus dem Kfz-Wesen möglicherweise eine Besichtigung der Örtlichkeit erfordert, an der sich der Schaden ereignet hat. Da der Unfallsort im Sprengel des Bezirksgerichtes Zell am Ziller liegt und der Lenker des Beklagtenfahrzeuges dort wohnt, überwiegen die Zweckmäßigkeitserwägungen zugunsten des erhobenen Delegierungsantrages.

Anmerkung

E46017 07J00027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070ND00002.97.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19970507_OGH0002_0070ND00002_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten