TE OGH 1997/5/7 10ObS121/97k

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Andreas Linhart (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jozo K*****, vertreten durch Dr.Werner Steinacher und Dr.Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1997, GZ 11 Rs 222/96p-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.Februar 1996, GZ 20 Cgs 245/95t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 2.12.1939 geborene Kläger ist kroatischer Staatsbürger. Er hat ab dem 29.3.1965 74 Beitragsmonate als Versicherungszeiten erworben, hievon 17 Monate der Pflichtversicherung in Österreich (und zwar zwischen April 1965 und Dezember 1965 neun sowie vom April 1966 bis November 1966 acht jeweils als Arbeiter) und 57 in Deutschland. Maßgeblicher Stichtag ist der 1.10.1993.

Mit Bescheid vom 5.8.1995 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit ab.

In seiner Klage stellte er das Begehren auf Zuerkennung einer solchen (im gesetzlichen Ausmaß).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Kläger weder die gesetzliche Mindestzahl erforderlicher Versicherungsmonate noch die Mindestanzahl an Beitragsmonaten erreiche. Die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Probleme seien bei dieser Rechtslage unbeachtlich.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte - in rechtlicher Hinsicht - ergänzend aus, daß auch nach den deutschen Rechtsvorschriften Anrechnungszeiten (nämlich jene während seiner Meldung als Arbeitssuchender) von den österreichischen Versicherungsträgern für die allgemeine Leistungsvoraussetzung der Wartezeit nicht heranzuziehen seien, sodaß der Kläger unabhängig vom Vorliegen der behaupteten Invalidität keinen Pensionsanspruch habe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers. Diese ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt. Eine Revisionsbeantwortung wurde von der beklagten Partei nicht erstattet.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers. Diese ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt. Eine Revisionsbeantwortung wurde von der beklagten Partei nicht erstattet.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Im übrigen werden hierin nur Feststellungsmängel (im Zusammenhang mit weiteren, von den Vorinstanzen unberücksichtigt gebliebenen Arbeitslosenzeiten in Deutschland) behauptet, welche jedoch der Rechtsrüge zuzuordnen sind (SSV-NF 3/29 = SZ 62/37).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Im übrigen werden hierin nur Feststellungsmängel (im Zusammenhang mit weiteren, von den Vorinstanzen unberücksichtigt gebliebenen Arbeitslosenzeiten in Deutschland) behauptet, welche jedoch der Rechtsrüge zuzuordnen sind (SSV-NF 3/29 = SZ 62/37).

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend (§ 48 ASGG). Selbst wenn die in der Revision relevierten Zeiten vom 17.5.1989 bis 22.1.1996, in welchen der Kläger als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt O***** in Deutschland gemeldet war (wie sich dies aus der auch im Pensionsakt erliegenden Bestätigung dieser Behörde ergibt: Beilage A), festgestellt worden wären, könnten diese für die nach österreichischem Pensionsrecht zu berücksichtigende Wartezeit keine Änderung herbeiführen. In den ausführlich begründeten Entscheidungen 10 ObS 327/88 (veröffentlicht in SSV-NF 2/141) und 10 ObS 172/92 (SSV-NF 6/127) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt, daß "Ausfallszeiten" nach den deutschen Rechtsvorschriften (§ 1259 RVO) - in Anwendung der maßgeblichen Begriffsbestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 - für die allgemeine Leistungsvoraussetzung der Wartezeit - ausgenommen die Erfüllung der besonderen Wartezeit von 420 Versicherungsmonaten zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) - nicht heranzuziehen sind, weil sie nach den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften (grundsätzlich) nur für die Bemessung der Rente zählen. Zwar wurde anstelle ua des vormaligen § 1259 RVO zwischenzeitlich durch das Rentenreformgesetz 1992 dBGBl 1989 I 2261 das Sechste Buch (VI) des Sozialgesetzbuches (SGB) mit Wirksamkeit ab 1.1.1992 (Art 85) eingeführt, wodurch anstelle des früheren Begriffes der "Ausfallszeiten" nunmehr jener der "Anrechnungszeiten" (§ 58) getreten ist. Die neuen Vorschriften entsprechen jedoch im wesentlichen - jedenfalls im hier relevanten Bereich - dem früheren Recht (Niesel in Kasseler Komm, Band 1, Rz 1 zu § 58 SGB VI), ohne daß vorallem im zwischenstaatlichen Verhältnis mit Deutschland hiedurch Änderungen eingetreten wären (MGA, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Band 1, Abschnitt 1a - Deutschland, 91), sodaß im Hinblick auf die diesbezüglich unveränderte Rechtslage (MGA aaO 92) diese deutschen Zeiten auch weiterhin keine Berücksichtigung finden könnten. Mit diesen Grundsätzen steht aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes in Einklang, sodaß der Revision keine Folge gegeben werden kann. Auf die - am Ende der Rechtsausführungen - bemängelte Unvollständigkeit in der Sachverhaltsfeststellung durch das Berufungsgericht zufolge Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des medizinischen Leistungskalküls des Klägers kommt es damit nicht an.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Selbst wenn die in der Revision relevierten Zeiten vom 17.5.1989 bis 22.1.1996, in welchen der Kläger als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt O***** in Deutschland gemeldet war (wie sich dies aus der auch im Pensionsakt erliegenden Bestätigung dieser Behörde ergibt: Beilage A), festgestellt worden wären, könnten diese für die nach österreichischem Pensionsrecht zu berücksichtigende Wartezeit keine Änderung herbeiführen. In den ausführlich begründeten Entscheidungen 10 ObS 327/88 (veröffentlicht in SSV-NF 2/141) und 10 ObS 172/92 (SSV-NF 6/127) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt, daß "Ausfallszeiten" nach den deutschen Rechtsvorschriften (Paragraph 1259, RVO) - in Anwendung der maßgeblichen Begriffsbestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 - für die allgemeine Leistungsvoraussetzung der Wartezeit - ausgenommen die Erfüllung der besonderen Wartezeit von 420 Versicherungsmonaten zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253 b, ASVG) - nicht heranzuziehen sind, weil sie nach den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften (grundsätzlich) nur für die Bemessung der Rente zählen. Zwar wurde anstelle ua des vormaligen Paragraph 1259, RVO zwischenzeitlich durch das Rentenreformgesetz 1992 dBGBl 1989 römisch eins 2261 das Sechste Buch (römisch VI) des Sozialgesetzbuches (SGB) mit Wirksamkeit ab 1.1.1992 (Artikel 85,) eingeführt, wodurch anstelle des früheren Begriffes der "Ausfallszeiten" nunmehr jener der "Anrechnungszeiten" (Paragraph 58,) getreten ist. Die neuen Vorschriften entsprechen jedoch im wesentlichen - jedenfalls im hier relevanten Bereich - dem früheren Recht (Niesel in Kasseler Komm, Band 1, Rz 1 zu Paragraph 58, SGB römisch VI), ohne daß vorallem im zwischenstaatlichen Verhältnis mit Deutschland hiedurch Änderungen eingetreten wären (MGA, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Band 1, Abschnitt 1a - Deutschland, 91), sodaß im Hinblick auf die diesbezüglich unveränderte Rechtslage (MGA aaO 92) diese deutschen Zeiten auch weiterhin keine Berücksichtigung finden könnten. Mit diesen Grundsätzen steht aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes in Einklang, sodaß der Revision keine Folge gegeben werden kann. Auf die - am Ende der Rechtsausführungen - bemängelte Unvollständigkeit in der Sachverhaltsfeststellung durch das Berufungsgericht zufolge Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des medizinischen Leistungskalküls des Klägers kommt es damit nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E46241 10C01217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00121.97K.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19970507_OGH0002_010OBS00121_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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