TE Vwgh Beschluss 2006/7/10 AW 2006/05/0046

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Veröffentlicht am 10.07.2006
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des F und

2. der S, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. April 2006, Zl. BauR-013641/1-2006-Hd/Gi, betreffend Bewilligung für eine Gemeindestraße (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die im angefochtenen Bescheid bestätigte, von den Gemeindebehörden erteilte straßenrechtliche Baubewilligung zur Errichtung einer Gemeindestrasse. In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung machen sie als unverhältnismäßigen Nachteil geltend, dass durch die Bau- und Verkehrsbenützung gesundheitsschädigende Lärmimmissionen zu erwarten seien und durch die maschinelle Schneeräumung zwingend Nässeschäden am Haus der Beschwerdeführer entstehen würden.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus; da mit der Straßenerrichtung nur fünf Baugrundstücke erschlossen werden sollen (lt. Bescheid: Sackgasse), seien gesundheitsschädigende Lärmimmissionen nicht zu erwarten, von einem unverhältnismäßiger Nachteil könne nicht gesprochen werden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Hingegen bestimmt für den Regelfall § 30 (1) VwGG, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Es ist in Anbetracht des Erschließungszweckes des gegenständlichen Straßenbauvorhabens nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 10. Juli 2006

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und Straßenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050046.A00

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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