TE OGH 1997/5/7 13Os40/97

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert St***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 19.September 1996, AZ 13 a Bl 678/96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Verteidigers Dr.Helmut Krenn und des Privatbeteiligtenvertreters Dr.Hans Otto Schmidt, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert St***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 19.September 1996, AZ 13 a Bl 678/96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Verteidigers Dr.Helmut Krenn und des Privatbeteiligtenvertreters Dr.Hans Otto Schmidt, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Herbert St***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ U 114/94 des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf, verletzt das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.September 1996, AZ 13 a Bl 678/96, das Gesetz in der Bestimmung des § 473 Abs 2 StPO.In der Strafsache gegen Herbert St***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ U 114/94 des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf, verletzt das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.September 1996, AZ 13 a Bl 678/96, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 473, Absatz 2, StPO.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf vom 24.April 1996, GZ U 114/94-66, wurde Herbert St***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 24.April 1994 in Orth an der Donau einen fremden Hund außerhalb des von ihm gepachteten Jagdreviers erschossen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf vom 24.April 1996, GZ U 114/94-66, wurde Herbert St***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 24.April 1994 in Orth an der Donau einen fremden Hund außerhalb des von ihm gepachteten Jagdreviers erschossen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.September 1996, AZ 13 a Bl 678/96 (GZ U 114/94-80 des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf), wurde der Berufung des Angeklagten "wegen Nichtigkeit und Schuld" Folge gegeben und dieser - insoweit von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichend - gemäß § 259 Z 3 StPO mit der Begründung freigesprochen, es sei nicht auszuschließen, daß er irrtümlich vermeint habe, das Tier innerhalb des eigenen Jagdreviers zu erlegen, wozu er als Jagdpächter aufgrund einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verpflichtet gewesen wäre (§ 8 StGB).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.September 1996, AZ 13 a Bl 678/96 (GZ U 114/94-80 des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf), wurde der Berufung des Angeklagten "wegen Nichtigkeit und Schuld" Folge gegeben und dieser - insoweit von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichend - gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mit der Begründung freigesprochen, es sei nicht auszuschließen, daß er irrtümlich vermeint habe, das Tier innerhalb des eigenen Jagdreviers zu erlegen, wozu er als Jagdpächter aufgrund einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verpflichtet gewesen wäre (Paragraph 8, StGB).

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, wurde durch die von den Feststellungen des Erstrichters abweichenden tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichtes § 473 Abs 2 StPO verletzt, weil nach dem Inhalt des Protokolles über die Berufungsverhandlung die nochmalige Abhörung der bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vernommenen Zeugen und Sachverständigen, auf deren Aussagen dieses die (implizite) Nichtannahme eines Irrtums des Angeklagten über den Verlauf der Grenze seines Jagdreviers gegründet hatte, unterblieben ist (Foregger-Kodek StPO6 § 473 Erl II).Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, wurde durch die von den Feststellungen des Erstrichters abweichenden tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichtes Paragraph 473, Absatz 2, StPO verletzt, weil nach dem Inhalt des Protokolles über die Berufungsverhandlung die nochmalige Abhörung der bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vernommenen Zeugen und Sachverständigen, auf deren Aussagen dieses die (implizite) Nichtannahme eines Irrtums des Angeklagten über den Verlauf der Grenze seines Jagdreviers gegründet hatte, unterblieben ist (Foregger-Kodek StPO6 Paragraph 473, Erl römisch II).

Anmerkung

E46115 13D00407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00040.97.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19970507_OGH0002_0130OS00040_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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