TE OGH 1997/5/7 13Os45/97

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut R***** wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 15. Jänner 1997, GZ 17 Vr 532/96-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut R***** wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 15. Jänner 1997, GZ 17 römisch fünf r 532/96-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht verurteilte den (im wesentlichen geständigen, nur die Vornahme von Ausführungshandlungen leugnenden, S 3 ff und 29 ff/II) Angeklagten wegen Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, weil er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verurteilten teilweise durch Einbruch und Einsteigen von Februar bis September 1995 in vier Angriffen Gebrauchsgegenstände und Bargeld (Beutewert ca 15.000 S) gestohlen hat.Das Schöffengericht verurteilte den (im wesentlichen geständigen, nur die Vornahme von Ausführungshandlungen leugnenden, S 3 ff und 29 ff/II) Angeklagten wegen Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB, weil er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verurteilten teilweise durch Einbruch und Einsteigen von Februar bis September 1995 in vier Angriffen Gebrauchsgegenstände und Bargeld (Beutewert ca 15.000 S) gestohlen hat.

Die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet ein, dem Urteil mangle es an Feststellungen zur Wollens- und Wissenskomponente, weil es die Feststellung versäume, daß der Angeklagte sich durch die Straftaten unrechtmäßig bereichern wollte.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet ein, dem Urteil mangle es an Feststellungen zur Wollens- und Wissenskomponente, weil es die Feststellung versäume, daß der Angeklagte sich durch die Straftaten unrechtmäßig bereichern wollte.

Sie ignoriert dabei die bereits im Spruch getroffenen Feststellungen zum Vorsatz insbesondere, daß sich der Angeklagte durch die Zueignung unrechtmäßig bereichern wollte (US 1), zur Verabredung zu gemeinsamen Diebstählen (US 5), über das diesbezügliche Wissen des Angeklagten vor der Tatausführung sowie der (unzweifelhaft) gewollten eigenen Ausführungshandlungen (US 6 ff).

Lediglich der Vollständigkeit wegen sei darauf hingewiesen, daß nach den durch die Beweisergebnisse gedeckten (S 8 und 32/II), in den Gründen getroffenen Feststellungen zum Schuldspruchsfaktum A/2 (US 6 f) vom Angeklagten keine Ausführungshandlungen unternommen wurden und sein diesbezügliches Verhalten rechtsrichtig als Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) anzusehen wäre, infolge rechtlicher Gleichwertigkeit der Täterschhaftsformen des § 12 StGB der (im übrigen von der Beschwerde nicht geltend gemachte, materiellrechtliche) Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO jedoch durch diesen Irrtum nicht verwirklicht ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 55).Lediglich der Vollständigkeit wegen sei darauf hingewiesen, daß nach den durch die Beweisergebnisse gedeckten (S 8 und 32/II), in den Gründen getroffenen Feststellungen zum Schuldspruchsfaktum A/2 (US 6 f) vom Angeklagten keine Ausführungshandlungen unternommen wurden und sein diesbezügliches Verhalten rechtsrichtig als Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) anzusehen wäre, infolge rechtlicher Gleichwertigkeit der Täterschhaftsformen des Paragraph 12, StGB der (im übrigen von der Beschwerde nicht geltend gemachte, materiellrechtliche) Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO jedoch durch diesen Irrtum nicht verwirklicht ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 55).

Da, wie bereits dargestellt, die Rechtsrüge nicht von dem im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachensubstrat ausgeht, entbehrt sie einer den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechenden Darstellung, weswegen sie bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Da, wie bereits dargestellt, die Rechtsrüge nicht von dem im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachensubstrat ausgeht, entbehrt sie einer den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechenden Darstellung, weswegen sie bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E46336 13D00457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00045.97.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19970507_OGH0002_0130OS00045_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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