Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, in der Beschwerdesache des H in St., vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 2003, Zl. 111.367/2- I/1/03, betreffend einen Antrag auf Feststellung von Dienstpflichten, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberst (nunmehr der Polizei) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) das Landesgendarmeriekommando für K (kurz: LGK), wo er als Leiter einer Gruppe und zweiter Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten verwendet wurde.
Mit schriftlicher Weisung vom 18. Oktober 2002, die nach seiner Remonstration am 25. Oktober 2002 wiederholt wurde, bestimmte ihn der strategische Leiter des LGK zur Teilnahme an der Trainerausbildung für die Sicherheitsvertrauenspersonen (kurz: SVP).
Über Antrag des Beschwerdeführers stellte das LGK mit Bescheid vom 14. Februar 2003 gemäß den §§ 43 und 44 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) fest, es zähle zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers, die Weisung des strategischen Leiters und Stellvertreters des Landesgendarmeriekommandanten vom 25. Oktober 2002, am Ausbildungskurs des Bundesministeriums für Inneres für Trainer von SVP ... teilzunehmen, zu befolgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG ab. Auf Grund der Dynamik des modernen Arbeitslebens dürften Arbeitsplatzbeschreibungen keinesfalls so restriktiv ausgelegt werden, dass vom Beschwerdeführer die Erfüllung der genannten an ihn gestellten Aufgabe nicht verlangt werden könnte (wird näher ausgeführt). Der im Einvernehmen mit dem Landesgendarmeriekommandanten erteilte Dienstbefehl müsse somit von ihm befolgt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit hg. Verfügung vom 15. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer zur Äußerung aufgefordert, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung bestehe.
Dazu hat er mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 bekannt gegeben, dass im Hinblick auf die grundsätzlichen organisatorischen Änderungen (Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei) von einer nunmehrigen Entscheidung keine relevante Klarstellungswirkung zu erwarten sei. Mit dieser Maßgabe könne das Fortbestehen eines rechtlichen Interesses nicht dargetan werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0271, und vom 20. Mai 2005, Zl. 2001/12/0101, jeweils mwN der Vorjudikatur).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil dem angefochtenen Feststellungsbescheid infolge der Änderungen im Organisationsrecht der (nunmehrigen) Polizei die Funktion einer Klärung der Dienstpflichten des Beschwerdeführers im Rahmen des früheren LGK für die Zukunft nicht mehr zukommen kann (vgl. etwa für den Fall einer Versetzung das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 94/12/0241, mwN; zu Änderungen der Behördenorganisation (Teilung einer Finanzabteilung) den hg. Beschluss vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0024, und zur Rückgängigmachung einer Personalmaßnahme den hg. Beschluss vom 14. Mai 2004, Zl. 2004/12/0030).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass keine sonstigen Nachwirkungen als Folge der verfahrensgegenständlichen Weisung vom 25. Oktober 2002 bestehen.
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn dieser Entscheidung nach der Sachlage und selbst nach dem Standpunkt des Beschwerdeführers keine praktische Bedeutung mehr zukäme. Damit ist aber das rechtliche Interesse an der Entscheidung weggefallen, sodass die vorliegende Beschwerde nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Da die Entscheidung über die Kosten gemäß § 58 Abs. 2 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 die Lösung komplexer Fragen voraussetzen würde, wird im Sinn des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch an eine der Parteien abgesehen.
Wien, am 11. Juli 2006
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120216.X00Im RIS seit
29.08.2006