TE OGH 1997/5/7 10Ob133/97z

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Reinhard K*****, vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr.Roswitha Z*****, vertreten durch Dr.Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen (ausgedehnt) S 419.760,-- sA und Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Februar 1997, GZ 40 R 742/96f-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Steht eine von den Vorinstanzen vorgenommene Vertragsauslegung mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (10 Ob 1506/96, 5 Ob 2131/96k). Entgegen den Ausführungen in der Revision ist dabei auch bei der Auslegung von Willenserklärungen nach den Regeln der §§ 914, 915 ABGB zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, allerdings ohne Außerachtlassung des Willens der beteiligten Parteien (Koziol/Welser I10 91; ÖBA 1992/343). Daß die Vorinstanzen dem Wort "sodann" in Punkt IV Abs 2 des Mietvertrages vom 8.11.1963 nicht den vom Kläger gewünschten Sinngehalt der "gesamten Zukunft" schlechthin, sondern bloß eingeschränkt auf den Zeitpunkt 1.9.1968 beigemessen haben, kann eine krasse Verkennung der Rechtslage oder ein krasses Abweichen von den allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung nicht begründen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar (gewesen) wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 2375/96k mwN).Steht eine von den Vorinstanzen vorgenommene Vertragsauslegung mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (10 Ob 1506/96, 5 Ob 2131/96k). Entgegen den Ausführungen in der Revision ist dabei auch bei der Auslegung von Willenserklärungen nach den Regeln der Paragraphen 914,, 915 ABGB zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, allerdings ohne Außerachtlassung des Willens der beteiligten Parteien (Koziol/Welser I10 91; ÖBA 1992/343). Daß die Vorinstanzen dem Wort "sodann" in Punkt römisch IV Absatz 2, des Mietvertrages vom 8.11.1963 nicht den vom Kläger gewünschten Sinngehalt der "gesamten Zukunft" schlechthin, sondern bloß eingeschränkt auf den Zeitpunkt 1.9.1968 beigemessen haben, kann eine krasse Verkennung der Rechtslage oder ein krasses Abweichen von den allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung nicht begründen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar (gewesen) wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (4 Ob 2375/96k mwN).

Die außerordentliche Revision war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E46237 10A01337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00133.97Z.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19970507_OGH0002_0100OB00133_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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