Kopf
Das Handelsgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Kreimel (Vorsitzender), Dr. Schinzel und Dr. Pelant in der Rechtssache der Klägerin U***** Quebec, Kanada, vertreten durch Heller, Löber, Bahn & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wider die Beklagte E***** Wien, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, wegen US Dollar 7,036,40 (= S 74.304,38) samt Anhang über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 22.5.1995, GZ 9 C 3251/94t-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit der am 9.11.1994 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin den Betrag von US-Dollar 7.036,40 (= cirka S 74.304,38) samt Anhang mit der Begründung, es handle sich dabei um das "Überliegegeld" des Motorschiffs "H***** A*****" im Hafen Alexandria vom 25.1. bis 26.1.1993, eine Stahllieferung der Beklagten betreffend. Die Beklagte bestritt in ihrem Einspruch gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach. Außerdem stellte sie den Antrag, der Klägerin den Erlag einer Prozeßkostensicherheitsleistung von S 70.000,-- aufzutragen. Die Klägerin habe weder ihren Aufenthalt noch Vermögen in Österreich, und auch Vollstreckungsmaßnahmen in ihrem Heimatland seien unmöglich. Dies nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch deshalb, weil ihr Vermögen in Schiffen bestehe, die sich ausschließlich in Drittländern befänden. Im Hinblick auf die womöglich notwendig werdende Beiziehung eines Schiff-Sachverständigen und eines Dolmetschers erscheine eine aktorische Kaution von S 70.000,-- der Höhe nach berechtigt.
Mit dem angefochtenen Beschluß trug das Erstgericht der Klägerin den Erlag einer Prozeßkostensicherheitsleistung von S 25.000,-- auf. Das Erstgericht verneinte die Anwendbarkeit des zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich am 14.7.1961 abgeschlossenen Vertrages über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und gelangte weiters zu dem Ergebnis, daß die Vollstreckung einer allfälligen Kostenentscheidung im Heimatstaat der Klägerin nach dem dort seit 1.1.1994 in Geltung befindlichen neuen "Civilcode of Quebec" nicht gewährleistet sei. Im Hinblick darauf, daß der zu erwartende Prozeßverlauf keinen S 25.000,-- übersteigenden Kostenaufwand erwarten lasse, sei die aktorische Kaution in dieser Höhe angemessen. Gegebenenfalls bestehe die Möglichkeit, daß eine Ergänzung der Sicherheitsleistung angeordnet werde.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin, welche die Entscheidung des Erstgerichts zunächst sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpfte. Im Laufe des Rekursverfahrens zog die Klägerin ihr Rechtsmittel teilweise dahingehend zurück, daß nur mehr die Höhe der ihr auferlegten Kaution angefochten blieb. Bedenke man, daß für eine Stunde Verhandlung der Tarifansatz S 1.692,-- beträgt (bei einem Streitwert von S 74.304,38), so erscheine die Festlegung einer aktorischen Kaution von S 25.000,-- im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren Ergänzung der Sicherheitsleistung als jedenfalls zu hoch. Sohin beantragte die Rechtsmittelwerberin, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß die Höhe der ihr aufgetragenen Prozeßkostensicherheitsleistung mit maximal S 10.000,-- festgesetzt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Argumentation der Klägerin, welche die Höhe der Prozeßkostensicherheitsleistung als zu hoch angesetzt rügt, ist entgegen zu halten, daß sie selbst keine substantiierte Kostenschätzung dahingehend vornimmt, auf welcher Grundlage sie zu einem prognostizierten Verfahrensaufwand von S 10.000,-- kommt. Nach § 60 Abs 2 ZPO hat das Gericht die Höhe der Prozeßkostensicherheitsleistung nach den zu erwartenden Prozeßkosten des Rechtsstreits zu bemessen. Dieser Entscheidung ist vor allem die übliche Dauer eines solchen Verfahrens - unter Einbeziehung hypothetischer Rechtsmittel - zugrunde zu legen. Stets verbleibt die Festlegung der Höhe einer aktorischen Kaution eine Ermessensentscheidung des Gerichts, wobei auf § 273 ZPO zurückgegriffen werden kann (Fasching Komm II, 403).Der Argumentation der Klägerin, welche die Höhe der Prozeßkostensicherheitsleistung als zu hoch angesetzt rügt, ist entgegen zu halten, daß sie selbst keine substantiierte Kostenschätzung dahingehend vornimmt, auf welcher Grundlage sie zu einem prognostizierten Verfahrensaufwand von S 10.000,-- kommt. Nach Paragraph 60, Absatz 2, ZPO hat das Gericht die Höhe der Prozeßkostensicherheitsleistung nach den zu erwartenden Prozeßkosten des Rechtsstreits zu bemessen. Dieser Entscheidung ist vor allem die übliche Dauer eines solchen Verfahrens - unter Einbeziehung hypothetischer Rechtsmittel - zugrunde zu legen. Stets verbleibt die Festlegung der Höhe einer aktorischen Kaution eine Ermessensentscheidung des Gerichts, wobei auf Paragraph 273, ZPO zurückgegriffen werden kann (Fasching Komm römisch II, 403).
Unter diesen Gesichtspunkten ist der festgesetzte Betrag von S 25.000,-- im Rahmen des pflichtgemäßen erstgerichtlichen Ermessens als vertretbar und angemessen zu bezeichnen. Immerhin liegt eine Schiffsstreitigkeit vor, deren Sachverhalt sich in einem entfernten Drittland, nämlich in Ägypten, zugetragen hat. Dies und der Umstand, daß sich der Sitz der Streitteile in verschiedenen Ländern (Erdteilen) befindet, spricht durchaus dafür, daß die Kosten allein des Beweisverfahrens (durch fremdsprachige Zeugen, Anreisekosten, Dolmetscher- und Konsulargebühren etc.) den üblichen Rahmen eher übersteigen. Auch die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen, was einen nicht unbeträchtlichen weiteren Aufwand hervorrufen würde, ist für die Kalkulation der Kosten in Erwägung zu ziehen. Gemessen am Streitwert kann sohin bei aus heutiger Sicht durchschnittlicher Entwicklung des Verfahrens nicht gesagt werden, daß die vom Erstgericht angenommenen S 25.000,-- völlig unrealistisch sind. Hingegen mutet es äußerst unwahrscheinlich an, daß die Kosten, welche die Beklagte zu ihrer Verteidigung voraussichtlich aufzuwenden haben wird (§ 60 Abs 2 ZPO), mit nicht einmal 1/7 des Streitwerts, worauf die - nicht näher substantiierte - Einschätzung der Klägerin hinausläuft, beschränkt sein werden. Vielmehr kommt es nach Untersuchungen, die etwa Rechberger/Simotta/Grundriß4, Rz 18 zitieren, eher selten vor, daß die (Gesamt-)Kosten eines Verfahrens nennenswert unter dessen Streitwert liegen.Unter diesen Gesichtspunkten ist der festgesetzte Betrag von S 25.000,-- im Rahmen des pflichtgemäßen erstgerichtlichen Ermessens als vertretbar und angemessen zu bezeichnen. Immerhin liegt eine Schiffsstreitigkeit vor, deren Sachverhalt sich in einem entfernten Drittland, nämlich in Ägypten, zugetragen hat. Dies und der Umstand, daß sich der Sitz der Streitteile in verschiedenen Ländern (Erdteilen) befindet, spricht durchaus dafür, daß die Kosten allein des Beweisverfahrens (durch fremdsprachige Zeugen, Anreisekosten, Dolmetscher- und Konsulargebühren etc.) den üblichen Rahmen eher übersteigen. Auch die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen, was einen nicht unbeträchtlichen weiteren Aufwand hervorrufen würde, ist für die Kalkulation der Kosten in Erwägung zu ziehen. Gemessen am Streitwert kann sohin bei aus heutiger Sicht durchschnittlicher Entwicklung des Verfahrens nicht gesagt werden, daß die vom Erstgericht angenommenen S 25.000,-- völlig unrealistisch sind. Hingegen mutet es äußerst unwahrscheinlich an, daß die Kosten, welche die Beklagte zu ihrer Verteidigung voraussichtlich aufzuwenden haben wird (Paragraph 60, Absatz 2, ZPO), mit nicht einmal 1/7 des Streitwerts, worauf die - nicht näher substantiierte - Einschätzung der Klägerin hinausläuft, beschränkt sein werden. Vielmehr kommt es nach Untersuchungen, die etwa Rechberger/Simotta/Grundriß4, Rz 18 zitieren, eher selten vor, daß die (Gesamt-)Kosten eines Verfahrens nennenswert unter dessen Streitwert liegen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO (die Entscheidung hinsichtlich der Höhe einer Sicherheitsleistung stellt eine solche im Kostenpunkt dar: EvBl 1995/116 ; EvBl 1982/118).Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO (die Entscheidung hinsichtlich der Höhe einer Sicherheitsleistung stellt eine solche im Kostenpunkt dar: EvBl 1995/116 ; EvBl 1982/118).
Anmerkung
EWH00008 01R01246European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:00100R00124.96Y.0512.000Dokumentnummer
JJT_19970512_LG00007_00100R00124_96Y0000_000