TE OGH 1997/5/12 6Ob136/97m

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Veröffentlicht am 12.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude K*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hackenberger, Dr.Sonja Krutzler-Hackenberger, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Mag.Renate K*****, vertreten durch Dr.Fritsch, Dr.Kollmann & Partner Rechtsanwälte, 2.) Mag.Heinz K*****, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 16.Jänner 1997, GZ 7 R 94/96m-41, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es steht fest, daß die Erstbeklagte im Zuge ehelicher Schwierigkeiten mit dem Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin die Befürchtung äußerte, der Zweitbeklagte (der auch Hausverwalter ist) werde sie aus der Wohnung werfen und sie habe für sich und die Kinder keine Absicherung. Die Klägerin bot ihr daraufhin einen Mietvertrag an. Die zwischen Klägerin und Erstbeklagter auf einem vorgedruckten Formular für Mietverträge unterschriebene Vereinbarung ist im § 2 "Mietzeit" hinsichtlich der alternativ vorgesehenen Kündigungsfristen bezüglich deren nichtzutreffender Zeiträume nicht durchgestrichen, während der an sich für befristete Verträge vorgesehene Vordruck bei "Beginn" handschriftlich mit "1.1.1989" bei der Dauer mit "unbegrenzt" ergänzt wurde. Aus dem Inhalt der Vereinbarung im Zusammenhang mit den festgestellten Gesprächen zwischen Klägerin und Erstbeklagten ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß ein etwa bis dahin bestandenes, nur familienrechtliches Wohnverhältnis nicht (mehr) frei widerruflich sein sollte und die Benützung der Erstbeklagten und ihrer in dem Mietvertrag ausdrücklich auch angeführten zwei Kinder auf vertraglichen Grundlage, gestützt auf einen eigenen Rechtstitel zur Wohnungsbenützung, erfolgen sollte. In solchen Fällen ist die nur auf die Auflösung eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses gestützte Räumungsklage abzuweisen, gleichgültig welchem Vertragstyp die Vereinbarung zu unterstellen ist. Denn es kommt nicht darauf an, welchem gesetzlichen Begriff die Parteien den Vertrag unterstellen wollten, sondern auf ihre Absicht hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages (EvBl 1973/165; 1 Ob 527/90 uva).Es steht fest, daß die Erstbeklagte im Zuge ehelicher Schwierigkeiten mit dem Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin die Befürchtung äußerte, der Zweitbeklagte (der auch Hausverwalter ist) werde sie aus der Wohnung werfen und sie habe für sich und die Kinder keine Absicherung. Die Klägerin bot ihr daraufhin einen Mietvertrag an. Die zwischen Klägerin und Erstbeklagter auf einem vorgedruckten Formular für Mietverträge unterschriebene Vereinbarung ist im Paragraph 2, "Mietzeit" hinsichtlich der alternativ vorgesehenen Kündigungsfristen bezüglich deren nichtzutreffender Zeiträume nicht durchgestrichen, während der an sich für befristete Verträge vorgesehene Vordruck bei "Beginn" handschriftlich mit "1.1.1989" bei der Dauer mit "unbegrenzt" ergänzt wurde. Aus dem Inhalt der Vereinbarung im Zusammenhang mit den festgestellten Gesprächen zwischen Klägerin und Erstbeklagten ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß ein etwa bis dahin bestandenes, nur familienrechtliches Wohnverhältnis nicht (mehr) frei widerruflich sein sollte und die Benützung der Erstbeklagten und ihrer in dem Mietvertrag ausdrücklich auch angeführten zwei Kinder auf vertraglichen Grundlage, gestützt auf einen eigenen Rechtstitel zur Wohnungsbenützung, erfolgen sollte. In solchen Fällen ist die nur auf die Auflösung eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses gestützte Räumungsklage abzuweisen, gleichgültig welchem Vertragstyp die Vereinbarung zu unterstellen ist. Denn es kommt nicht darauf an, welchem gesetzlichen Begriff die Parteien den Vertrag unterstellen wollten, sondern auf ihre Absicht hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages (EvBl 1973/165; 1 Ob 527/90 uva).

Anmerkung

E46190 06A01367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00136.97M.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19970512_OGH0002_0060OB00136_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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