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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den neuerlichen Antrag des E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juli 2005, Zl. Wa- 204400/4-2005-Lab/Kb, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. November 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 WRG 1959 aufgetragen, einen näher bezeichneten Erdwall entweder bis spätestens 15. Dezember 2004 zu entfernen oder alternativ, sollte dieser Erdwall als Bestandteil eines großflächigen Konzeptes zur Oberflächenwasserbeseitigung in diesem Bereich eingebunden werden, dieses Konzept bis spätestens 15. Dezember 2004 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2005 wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, den an einem näher genannten Ort errichteten Erdwall im Ausmaß von ca. 150 m x 75 cm bis spätestens 30. Juni 2006 zu entfernen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass durch den gegenständlichen Erdwall negative Auswirkungen auf den Oberlieger (Verlagerung des Rückstaubereiches in aufwärtige Richtung; Beeinträchtigung einer näher genannten Liegenschaft) verursacht würden. Der erstinstanzliche Entfernungsauftrag gemäß § 138 WRG 1959 sei daher grundsätzlich zu Recht ergangen. Aus Anlass der Berufung und vor allem im Hinblick auf das bereits ausgearbeitete Projekt der Gemeinde S., das die Oberflächenwasserverhältnisse in diesem Bereich neu ordne und verbessern solle, sei der Entfernungsauftrag neu festzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag u.a. damit, dass diesem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, weil selbst die belangte Behörde keinen sofortigen Beseitigungsbedarf habe erkennen können. Eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides durch Beseitigung des Erdwalles noch vor Fertigstellung der erst projektierten, aber sonst nicht sichergestellten Straßenabsenkung bewirke einen durchaus unverhältnismäßigen Nachteil, weil die Liegenschaft des Beschwerdeführers in diesem Fall weiteren Überflutungen schutzlos ausgeliefert sei. Es würden durch den Vollzug überdies vollendete Tatsachen geschaffen, die auch im Falle eines Beschwerdeerfolges nicht mehr ohne weiteres korrigiert werden könnten.
Dieser Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit hg. Beschluss vom 4. November 2005, Zl. AW 2005/07/0050, abgewiesen.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2006 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es würden diesem Antrag keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides würde insofern einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, weil das im Gegensatz zum Oberliegergrundstück mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaute Grundstück des Beschwerdeführers bei ähnlich starken Niederschlägen wie beispielsweise während der Pfingstfeiertage 2006 den einfließenden Oberflächenwässern schutzlos ausgeliefert wäre. Die dem Beschwerdeführer dadurch drohenden Wasserschäden an Haus und Grund wären ohne den schützenden Erdwall nicht mehr zu vermeiden.
Die belangte Behörde sprach sich in einer ergänzend eingeholten Stellungnahme unter Hinweis, dass aufgrund des hg. Beschlusses vom 4. November 2005 entschiedene Sache vorliege, gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
§ 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG lautet:
"Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß der hg. Judikatur (vgl. Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1417 f, die unter E. 80 angeführte hg. Judikatur) liegt entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Dass sich die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wesentlich geändert hätten, vermag die beschwerdeführende Partei nicht darzulegen, zumal die bei auftragsgemäßer Entfernung des Erdwalls für möglich erachtete Überflutungsgefahr bereits dem hg. Beschluss vom 4. November 2005, Zl. AW 2005/07/0050, zugrunde lag.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. Juli 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Entscheidung über den Anspruch Verfahrensrecht Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070015.A00Im RIS seit
18.09.2006