Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Dezember 1996, GZ 8 d Vr 3.138/96-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Dezember 1996, GZ 8 d römisch fünf r 3.138/96-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A), des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (B), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (C), des Vergehens der versuchten Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 1 StGB (D), des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB (E) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (F) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A), des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (B), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (C), des Vergehens der versuchten Blutschande nach Paragraphen 15,, 211 Absatz eins, StGB (D), des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, StGB (E) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (F) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Haringsee-Fuchsenbigl
A/ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt mit der am 3.November 1978 geborenen unmündigen Yvonne K***** den außerehelichen Beischlaf unternommen;
B/ in den Jahren 1987 bis 1993 wiederholt die am 16.Feber 1980 geborene unmündige Christine K*****, indem er sie im Bereich der Schamregion betastete, Finger in ihre Scheide einführte, an ihrer Brust leckte, ihre Scheide küßte und sie aufforderte, sein entblößtes Glied zu berühren, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;
C/ durch die zu A/ und B/ beschriebenen Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen diese zur Unzucht mißbraucht;
D/ durch die zu A/ beschriebene Handlung mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf zu vollziehen versucht;
E/ im Jahre 1990 oder 1991 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor der unmündigen Christine K***** vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sein Glied entblößte und masturbierte;
F/ zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 1987 und 1991 Christine K***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie von den beschriebenen sexuellen Handlungen erzähle, also durch gefährliche Drohung mit dem Tod, dazu genötigt, diese Vorfälle zu verschweigen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil hat der Angeklagte neben einer unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung nominell aus Z 4, 5, 9 lit a und lit c des § 281 Abs 1 StPO Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, die jedoch ihr Ziel verfehlt.Gegen das Urteil hat der Angeklagte neben einer unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung nominell aus Ziffer 4,, 5, 9 Litera a und Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, die jedoch ihr Ziel verfehlt.
Daß der Angeklagte bei der gemäß § 162 a StPO durchgeführten Vernehmung der Zeuginnen Yvonne, Christine, Karin und Hilda K***** anwaltlich nicht vertreten war, begründet mangels einer hiedurch verletzten prozessualen Vorschrift keine Nichtigkeit (LSK 1996/129). Die ihm gebotene Gelegenheit (S 3 verso des Antrags- und Verfügungsbogens), sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an die Zeuginnen zu stellen, hat der Beschwerdeführer ungenützt gelassen und solcherart selbst dem Grundrecht des Art 6 Abs 3 lit d EMRK entsagt (vgl Foregger-Kodek StPO6 § 162 a Erl I).Daß der Angeklagte bei der gemäß Paragraph 162, a StPO durchgeführten Vernehmung der Zeuginnen Yvonne, Christine, Karin und Hilda K***** anwaltlich nicht vertreten war, begründet mangels einer hiedurch verletzten prozessualen Vorschrift keine Nichtigkeit (LSK 1996/129). Die ihm gebotene Gelegenheit (S 3 verso des Antrags- und Verfügungsbogens), sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an die Zeuginnen zu stellen, hat der Beschwerdeführer ungenützt gelassen und solcherart selbst dem Grundrecht des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK entsagt vergleiche Foregger-Kodek StPO6 Paragraph 162, a Erl römisch eins).
Durch die Belehrung der Zeuginnen über ihr Entschlagungsrecht hinwieder hat der Untersuchungsrichter nur einer (indirekt mit Nichtigkeit bewehrten) Rechtspflicht entsprochen (§ 152 Abs 5 StPO).Durch die Belehrung der Zeuginnen über ihr Entschlagungsrecht hinwieder hat der Untersuchungsrichter nur einer (indirekt mit Nichtigkeit bewehrten) Rechtspflicht entsprochen (Paragraph 152, Absatz 5, StPO).
Insoweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel geltend macht (Z 4), der Sachverständige habe aufgrund eines vorgeblich mangelhaft formulierten gerichtlichen Auftrages nicht zu allen für relevant erachteten Aspekten Stellung bezogen, genügt der Hinweis auf sein Fragerecht in der Hauptverhandlung (§ 249 StPO).Insoweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel geltend macht (Ziffer 4,), der Sachverständige habe aufgrund eines vorgeblich mangelhaft formulierten gerichtlichen Auftrages nicht zu allen für relevant erachteten Aspekten Stellung bezogen, genügt der Hinweis auf sein Fragerecht in der Hauptverhandlung (Paragraph 249, StPO).
Der Antrag auf "Einholung eines Psychodiagrammes" dieser Zeuginnen sowie eines "psychologischen Gutachtens" zu deren Glaubwürdigkeit entbehrte jeglicher Behauptungen über Mängel von Befund und Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Friedrich im Sinne der §§ 125 f StPO und verfiel daher (im Ergebnis) zu Recht der Abweisung. Die gutächtliche Hilfestellung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen kann zudem durchaus vom Psychiater geleistet werden (vgl Haller, Das psychiatrische Gutachten S 183-187; Mayerhofer StPO4 E 117, 118 zu § 281 Abs 1 Z 4).Der Antrag auf "Einholung eines Psychodiagrammes" dieser Zeuginnen sowie eines "psychologischen Gutachtens" zu deren Glaubwürdigkeit entbehrte jeglicher Behauptungen über Mängel von Befund und Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Friedrich im Sinne der Paragraphen 125, f StPO und verfiel daher (im Ergebnis) zu Recht der Abweisung. Die gutächtliche Hilfestellung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen kann zudem durchaus vom Psychiater geleistet werden vergleiche Haller, Das psychiatrische Gutachten S 183-187; Mayerhofer StPO4 E 117, 118 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).
Der Einwand (Z 5), Christine K***** sei "bis 1992 lediglich zu seltenen Besuchen" beim Angeklagten gewesen, weshalb eine "wiederholte" Tatbegehung auszuschließen sei, richtet sich bloß gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist. Die Frage, "wann und wie oft" sich Christine K***** während der Tatzeiträume am Tatort aufgehalten hat, betrifft keine für die Unterstellung der Tat oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache: Das Argument, wonach Yvonne K***** trotz regelmäßiger Besuche nur einmal Tatopfer geworden sei, gereicht dem Angeklagten nicht zum Vorteil (§ 282 Abs 2 StPO).Der Einwand (Ziffer 5,), Christine K***** sei "bis 1992 lediglich zu seltenen Besuchen" beim Angeklagten gewesen, weshalb eine "wiederholte" Tatbegehung auszuschließen sei, richtet sich bloß gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist. Die Frage, "wann und wie oft" sich Christine K***** während der Tatzeiträume am Tatort aufgehalten hat, betrifft keine für die Unterstellung der Tat oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache: Das Argument, wonach Yvonne K***** trotz regelmäßiger Besuche nur einmal Tatopfer geworden sei, gereicht dem Angeklagten nicht zum Vorteil (Paragraph 282, Absatz 2, StPO).
Die Behauptung, Christine K***** habe das Küssen ihrer Scheide in Abrede gestellt, ist ebenso aktenwidrig (vgl S 39 und 103) wie jene, wonach sie von einer Todesdrohung nichts erwähnt habe (vgl S 39, 97 und 99).Die Behauptung, Christine K***** habe das Küssen ihrer Scheide in Abrede gestellt, ist ebenso aktenwidrig vergleiche S 39 und 103) wie jene, wonach sie von einer Todesdrohung nichts erwähnt habe vergleiche S 39, 97 und 99).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht den Angeklagten (zu F) keineswegs deshalb verurteilt, weil er Christine K***** tatsächlich "in schwere Furcht und Angst versetzt" habe, weswegen sich die Kritik hieran einer sachbezogenen Erörterung entzieht (vgl im übrigen Leukauf-Steininger Komm3 § 74 RN 21 aE). Ebensowenig sind die Tatrichter davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Taten "in Anwesenheit seiner verstorbenen Gattin sowie der Kindesmutter" begangen habe.Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht den Angeklagten (zu F) keineswegs deshalb verurteilt, weil er Christine K***** tatsächlich "in schwere Furcht und Angst versetzt" habe, weswegen sich die Kritik hieran einer sachbezogenen Erörterung entzieht vergleiche im übrigen Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 21 aE). Ebensowenig sind die Tatrichter davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Taten "in Anwesenheit seiner verstorbenen Gattin sowie der Kindesmutter" begangen habe.
Einen weiteren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unternimmt der Beschwerdeführer schließlich mit der Behauptung, "konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit" der Angaben der Tatopfer hätten sich "aus dem Akt nicht ergeben".
Die pauschale Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) geht nicht von der Gesamtheit der Urteilsgründe aus und ist solcherart nicht an den Verfahrensvorschriften orientiert.Die pauschale Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von der Gesamtheit der Urteilsgründe aus und ist solcherart nicht an den Verfahrensvorschriften orientiert.
Welche "Fragen der Subsidiarität und Konsumtion" das Erstgericht falsch beantwortet habe, wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb das Rechtsmittel auch insoweit eine gesetzeskonforme Darstellung vermissen läßt. "Verleitung", "Ausnützung" und "Nötigung" wurden als Tathandlungen der dem Angeklagten zur Last gelegten Sittlichkeitsdelikte gar nicht angenommen.
Die Zurückweisung von Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 d Abs 1 StPO) und Schuldberufung hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zur Folge (§ 285 i StPO).Die Zurückweisung von Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) und Schuldberufung hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zur Folge (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
Anmerkung
E46123 14D00587European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00058.97.0513.000Dokumentnummer
JJT_19970513_OGH0002_0140OS00058_9700000_000