TE OGH 1997/5/13 4Ob151/97b

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Ramsauer-Perner-May, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, ***** 2. M***** GmbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr. Rudolf Fiebinger und Dr. Peter Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 110.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21. März 1997, GZ 1 R 39/97d-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung (ÖBl 1989, 149 - Figurella; 4 Ob 30/95) müssen die Güter, deren Preise im Rahmen einer gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz UWG zulässigen vergleichenden Preiswerbung verglichen werden, gleichartig sein; sie müssen insoweit vergleichbar sein, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit einem höheren eines Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware anbietet. Derartige Qualitätsunterschiede der Tageszeitungen der Streitteile sind aber festgestellt worden. Die aus Anlaß der Veröffentlichung der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung erstatteten Glossen (Wiltschek in ecolex 1995, 732; Korn in MR 1995, 191f) vermögen daran nichts zu ändern. Ob die Unterschiede in der Berichterstattung der Streitteile auch zu unterschiedlichen Gestehungskosten führen, ist angesichts der bestehenden Qualitätsunterschiede ohne Bedeutung. Die bestehenden Qualitätsunterschiede müssen aber auch mündigen Verbrauchern nicht ohne weiteres und in ausreichendem Ausmaß bekannt sein. In WBl 1993, 336 - Ersparnis S 150 war die irreführende Wirkung eines Preisvergleichs nur deshalb inkriminiert, weil die behauptete Ersparnis beim Bezug der Tageszeitung der Beklagten dann nicht gegeben war, wenn man mit dem Abonnementpreis der Tageszeitungen der Kläger verglich. Eine solche Irreführungseignung wurde verneint. Die Frage, ob die Zeitungsprodukte der dort im Streit verfangenen Parteien angesichts ihrer Qualitätsmerkmale überhaupt miteinander vergleichbar sind, hatte der erkennende Senat damals nicht zu entscheiden. Soweit in der Zulassungsbeschwerde auch die Frage aufgeworfen wird, ob sich das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, daß durch das vorliegende Vergleichsanbot wegen des unzulänglichen Veröffentlichungsumfangs die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen ist, über die zum Talionsprinzip ergangenen Entscheidungen hinweggesetzt habe, ist ihr zu entgegnen, daß die Frage, ob die Klägerin auf Grund der vorliegenden Umstände auch Anspruch auf die Veröffentlichung des Vergleichs in einem weiteren Medium gehabt hätte, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechts berührt (ÖBl 1989/86).Nach der Rechtsprechung (ÖBl 1989, 149 - Figurella; 4 Ob 30/95) müssen die Güter, deren Preise im Rahmen einer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz UWG zulässigen vergleichenden Preiswerbung verglichen werden, gleichartig sein; sie müssen insoweit vergleichbar sein, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit einem höheren eines Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware anbietet. Derartige Qualitätsunterschiede der Tageszeitungen der Streitteile sind aber festgestellt worden. Die aus Anlaß der Veröffentlichung der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung erstatteten Glossen (Wiltschek in ecolex 1995, 732; Korn in MR 1995, 191f) vermögen daran nichts zu ändern. Ob die Unterschiede in der Berichterstattung der Streitteile auch zu unterschiedlichen Gestehungskosten führen, ist angesichts der bestehenden Qualitätsunterschiede ohne Bedeutung. Die bestehenden Qualitätsunterschiede müssen aber auch mündigen Verbrauchern nicht ohne weiteres und in ausreichendem Ausmaß bekannt sein. In WBl 1993, 336 - Ersparnis S 150 war die irreführende Wirkung eines Preisvergleichs nur deshalb inkriminiert, weil die behauptete Ersparnis beim Bezug der Tageszeitung der Beklagten dann nicht gegeben war, wenn man mit dem Abonnementpreis der Tageszeitungen der Kläger verglich. Eine solche Irreführungseignung wurde verneint. Die Frage, ob die Zeitungsprodukte der dort im Streit verfangenen Parteien angesichts ihrer Qualitätsmerkmale überhaupt miteinander vergleichbar sind, hatte der erkennende Senat damals nicht zu entscheiden. Soweit in der Zulassungsbeschwerde auch die Frage aufgeworfen wird, ob sich das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, daß durch das vorliegende Vergleichsanbot wegen des unzulänglichen Veröffentlichungsumfangs die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen ist, über die zum Talionsprinzip ergangenen Entscheidungen hinweggesetzt habe, ist ihr zu entgegnen, daß die Frage, ob die Klägerin auf Grund der vorliegenden Umstände auch Anspruch auf die Veröffentlichung des Vergleichs in einem weiteren Medium gehabt hätte, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechts berührt (ÖBl 1989/86).

Anmerkung

E46167 04A01517

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00151.97B.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19970513_OGH0002_0040OB00151_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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