TE Vfgh Beschluss 2002/3/18 B1708/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §66 Abs1
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebührenbefreiung wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages; keine Verlängerbarkeit der Frist zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses.

Spruch

Die in der Beschwerdesache der S S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W L W, ..., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. Oktober 2001, ZIb-277-122/2001, gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiterin beantragt in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. Oktober 2001, ZIb-277-122/2001, auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren.

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Februar 2002 - der Einschreiterin zuhanden ihres Rechtsanwaltes zugestellt am 14. Februar 2002 - wurde sie gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm. §35 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen. Diese Frist endete am 14. März 2002.

Mit einem am 14. März 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Telefax ersucht der einschreitende Rechtsanwalt, die Frist zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses um vier Wochen zu erstrecken, weil aufgrund einer Änderung der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin es ihm bis dato nicht möglich gewesen sei, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten.

2. Die Anträge sind zurückzuweisen:

Gemäß §§66 Abs1 und 85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG ist eine Verlängerung einer mit Verbesserungsauftrag eingeräumten Frist nicht zulässig. Der Antrag auf Fristerstreckung ist daher zurückzuweisen (vgl. VfGH 6.11.1998, B1803/98).

Da die Einschreiterin sohin innerhalb der ihr eingeräumten Verbesserungsfrist kein Vermögensbekenntnis beigebracht hat, ist ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989, B342/89).

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1708.2001

Dokumentnummer

JFT_09979682_01B01708_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten