TE OGH 1997/5/13 4Ob132/97h

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. N***** GmbH & Co KG, 2. N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 150.000 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21.Februar 1997, GZ 4 R 293/96d-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Klage werden Bildnisveröffentlichungen des Klägers in sechs verschiedenen Nummern der Zeitschrift der Beklagten als Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch gemäß § 87 Abs 2 UrhG herangezogen, der vom Strafgericht wegen der in zwei Veröffentlichungen davon bewirkten Verletzung der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG zuerkannte Entschädigungsbetrag von S 50.000 aber insoweit berücksichtigt, als behauptet wurde, daß die wegen sämtlicher Veröffentlichungen erlittene Unbill eine Gesamtentschädigung von S 200.000 rechtfertige, wovon aber nur der Differenzbetrag von S 150.000 begehrt wurde. Berücksichtigt man, daß sich der im Zivilverfahren geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf dreimal so viele Bildnisveröffentlichungen stützt als der im Strafverfahren verfolgte Entschädigungsanspruch und im Zivilverfahren nicht nur die Verletzung berechtigter Interessen durch Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne des § 7b MedienG geltend gemacht wurde und auch anzunehmen ist, dann kann bei der Anzahl der geltend gemachten Verstöße nicht zweifelhaft sein, daß ein Entschädigungsanspruch von insgesamt S 200.000 gegeben ist. Da aber rein rechnerisch der vom Strafgericht zuerkannte Entschädigungsbetrag davon abgezogen wurde, stellen sich nicht die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen. Dieses Vorgehen entspricht auch dem JAB zu § 7a MedienG, daß durch § 7a MedienG weitergehende Ansprüche nach dem UrhG nicht ausgeschlossen sind, die im Medienverfahren zugesprochene Entschädigung allerdings anzurechnen ist (Foregger/Litzka, MedienG 72). Die Frage aber, ob die Kompetenz für die hier geltend gemachten Ansprüche durch die §§ 6 ff MedienG an das Strafgericht verwiesen ist, weshalb dann das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Zivilklage begründet wäre, wurde im vorliegenden Verfahren, in dem das Berufungsgericht die auf diese Überlegung gestützte Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, für den Obersten Gerichtshof bindend entschieden. Die im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse, mit denen eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, können zufolge § 519 Abs 1 ZPO nicht angefochten werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 519 mit Judikaturhinweisen).Mit der Klage werden Bildnisveröffentlichungen des Klägers in sechs verschiedenen Nummern der Zeitschrift der Beklagten als Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG herangezogen, der vom Strafgericht wegen der in zwei Veröffentlichungen davon bewirkten Verletzung der Unschuldsvermutung gemäß Paragraph 7 b, MedienG zuerkannte Entschädigungsbetrag von S 50.000 aber insoweit berücksichtigt, als behauptet wurde, daß die wegen sämtlicher Veröffentlichungen erlittene Unbill eine Gesamtentschädigung von S 200.000 rechtfertige, wovon aber nur der Differenzbetrag von S 150.000 begehrt wurde. Berücksichtigt man, daß sich der im Zivilverfahren geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf dreimal so viele Bildnisveröffentlichungen stützt als der im Strafverfahren verfolgte Entschädigungsanspruch und im Zivilverfahren nicht nur die Verletzung berechtigter Interessen durch Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne des Paragraph 7 b, MedienG geltend gemacht wurde und auch anzunehmen ist, dann kann bei der Anzahl der geltend gemachten Verstöße nicht zweifelhaft sein, daß ein Entschädigungsanspruch von insgesamt S 200.000 gegeben ist. Da aber rein rechnerisch der vom Strafgericht zuerkannte Entschädigungsbetrag davon abgezogen wurde, stellen sich nicht die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen. Dieses Vorgehen entspricht auch dem JAB zu Paragraph 7 a, MedienG, daß durch Paragraph 7 a, MedienG weitergehende Ansprüche nach dem UrhG nicht ausgeschlossen sind, die im Medienverfahren zugesprochene Entschädigung allerdings anzurechnen ist (Foregger/Litzka, MedienG 72). Die Frage aber, ob die Kompetenz für die hier geltend gemachten Ansprüche durch die Paragraphen 6, ff MedienG an das Strafgericht verwiesen ist, weshalb dann das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Zivilklage begründet wäre, wurde im vorliegenden Verfahren, in dem das Berufungsgericht die auf diese Überlegung gestützte Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, für den Obersten Gerichtshof bindend entschieden. Die im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse, mit denen eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, können zufolge Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nicht angefochten werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 519, mit Judikaturhinweisen).

Anmerkung

E46163 04A01327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00132.97H.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19970513_OGH0002_0040OB00132_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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