TE OGH 1997/5/13 4Ob152/97z

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landesinnung Salzburg der Optiker und Hörgeräteakustiker, Salzburg, Julius Raab-Platz 1, vertreten durch Hitzenbichler & Vogl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 25.März 1997, GZ 1 R 36/97p-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bietet der Beklagte einen vollstreckbaren Vergleich an, mit dem er sich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung verpflichtet, fällt damit regelmäßig die Wiederholungsgefahr weg; das gilt auch dann, wenn er den Vergleich unter dem Druck des Prozesses und nicht auf Grund besserer Einsicht anbietet (SZ 51/87 = ÖBl 1978/127 - Umsatzbonus II uva). Der Beklagten schadet es daher nicht, wenn sie weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben (ÖBl 1984, 123 - Fertigpackungen ua). Daß die Beklagte nur einen Teilvergleich über ein Unterlassungsbegehren von mehreren oder über einen Teil eines solchen anbietet, hindert nicht den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Ansehung der vom Vergleichsangebot betroffenen Handlung (SZ 67/60 = ecolex 1994, 627 mwN). In der Annahme des Rekursgerichtes, daß in Ansehung der Bezeichnung einer Organisation als "Hochpreisoptikerkartell" die Wiederholungsgefahr beseitigt sei, liegt keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Die in den vorgeschlagenen Vergleichstext aufgenommene Einschränkung - "wenn diese Bezeichnung irreführend ist" - mindert den Wert des Exekutionstitels nicht; überdies war auch das Unterlassungsbegehren auf ein Verbot "irreführender Ankündigungen" gerichtet.Bietet der Beklagte einen vollstreckbaren Vergleich an, mit dem er sich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung verpflichtet, fällt damit regelmäßig die Wiederholungsgefahr weg; das gilt auch dann, wenn er den Vergleich unter dem Druck des Prozesses und nicht auf Grund besserer Einsicht anbietet (SZ 51/87 = ÖBl 1978/127 - Umsatzbonus römisch II uva). Der Beklagten schadet es daher nicht, wenn sie weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben (ÖBl 1984, 123 - Fertigpackungen ua). Daß die Beklagte nur einen Teilvergleich über ein Unterlassungsbegehren von mehreren oder über einen Teil eines solchen anbietet, hindert nicht den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Ansehung der vom Vergleichsangebot betroffenen Handlung (SZ 67/60 = ecolex 1994, 627 mwN). In der Annahme des Rekursgerichtes, daß in Ansehung der Bezeichnung einer Organisation als "Hochpreisoptikerkartell" die Wiederholungsgefahr beseitigt sei, liegt keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Die in den vorgeschlagenen Vergleichstext aufgenommene Einschränkung - "wenn diese Bezeichnung irreführend ist" - mindert den Wert des Exekutionstitels nicht; überdies war auch das Unterlassungsbegehren auf ein Verbot "irreführender Ankündigungen" gerichtet.

Auf welchen Rechtsgrund das mit Klage geltend gemachte Unterlassungsbegehren gestützt wurde, ist für die Frage, ob auf Grund eines schon vorhandenen Exekutionstitels die nun beanstandete Äußerung unterbunden werden kann, ohne Bedeutung. Auch wenn der nun gestellte Anspruch auf § 1 oder § 7 UWG gegründet ist und § 2 UWG nicht in Frage kommt, weil es hier nicht um Angaben der Beklagten über eigene geschäftliche Verhältnisse geht (ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette II mwN), ist doch die Ansicht, die Klägerin könnte auf Grund des Unterlassungsgebotes zu 3 Cg 188/93k des Erstgerichtes, wonach der Beklagten verboten wurde, Ankündigungen zu machen, die den Eindruck erwecken, daß Preise für Brillen von Optikern zu hoch seien, gegen die Beklagte wegen der Bezeichnung von Optikern als "Hochpreisoptiker" Unterlassungsexekution führen, durchaus vertretbar. Ob auch eine andere Auffassung zu rechtfertigen wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage.Auf welchen Rechtsgrund das mit Klage geltend gemachte Unterlassungsbegehren gestützt wurde, ist für die Frage, ob auf Grund eines schon vorhandenen Exekutionstitels die nun beanstandete Äußerung unterbunden werden kann, ohne Bedeutung. Auch wenn der nun gestellte Anspruch auf Paragraph eins, oder Paragraph 7, UWG gegründet ist und Paragraph 2, UWG nicht in Frage kommt, weil es hier nicht um Angaben der Beklagten über eigene geschäftliche Verhältnisse geht (ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette römisch II mwN), ist doch die Ansicht, die Klägerin könnte auf Grund des Unterlassungsgebotes zu 3 Cg 188/93k des Erstgerichtes, wonach der Beklagten verboten wurde, Ankündigungen zu machen, die den Eindruck erwecken, daß Preise für Brillen von Optikern zu hoch seien, gegen die Beklagte wegen der Bezeichnung von Optikern als "Hochpreisoptiker" Unterlassungsexekution führen, durchaus vertretbar. Ob auch eine andere Auffassung zu rechtfertigen wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage.

Anmerkung

E46105 04A01527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00152.97Z.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19970513_OGH0002_0040OB00152_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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