Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner H*****, vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Werner S*****, vertreten durch Dr.Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 84.664,50 sA (Revisionsinteresse S 76.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7.Mai 1996, GZ 3 R 110/96i-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die Geltendmachung der prozessualen Aufrechnungseinrede ist zwar nach ständiger Rechtsprechung eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben; Voraussetzung ist aber, daß aus dem Vorbringen wenigstens der Aufrechnungswille eindeutig erkennbar ist (JBl 1989, 171; JBl 1991, 127; 2 Ob 577/94 uva). Eine solche eindeutige Erklärung liegt hier nicht vor; in der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte keine prozessuale Erklärung im Sinne einer Aufrechnungseinrede abgegeben hat, kann eine Verkennung der Rechtslage nicht gesehen werden. Wollte man die Auffassung vertreten, daß der Erstrichter den Beklagten zur Verdeutlichung seiner Erklärung - also zur Klarstellung, ob eine Aufrechnungseinrede erhoben oder nur geltend gemacht werden soll, daß dem Beklagten selbst ein Schaden entstande sei (der allenfalls eingeklagt werde) - hätte auffordern müssen (§ 182 ZPO), wäre daraus für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil er einen solchen Mangel erster Instanz in der Berufung nicht gerügt hat; auf ihn kann daher der Oberste Gerichtshof nicht Bedacht nehmen, weil insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) vorliegt (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503).Für die Geltendmachung der prozessualen Aufrechnungseinrede ist zwar nach ständiger Rechtsprechung eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben; Voraussetzung ist aber, daß aus dem Vorbringen wenigstens der Aufrechnungswille eindeutig erkennbar ist (JBl 1989, 171; JBl 1991, 127; 2 Ob 577/94 uva). Eine solche eindeutige Erklärung liegt hier nicht vor; in der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte keine prozessuale Erklärung im Sinne einer Aufrechnungseinrede abgegeben hat, kann eine Verkennung der Rechtslage nicht gesehen werden. Wollte man die Auffassung vertreten, daß der Erstrichter den Beklagten zur Verdeutlichung seiner Erklärung - also zur Klarstellung, ob eine Aufrechnungseinrede erhoben oder nur geltend gemacht werden soll, daß dem Beklagten selbst ein Schaden entstande sei (der allenfalls eingeklagt werde) - hätte auffordern müssen (Paragraph 182, ZPO), wäre daraus für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil er einen solchen Mangel erster Instanz in der Berufung nicht gerügt hat; auf ihn kann daher der Oberste Gerichtshof nicht Bedacht nehmen, weil insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) vorliegt (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503,).
Da die Vorinstanzen die Nichtberücksichtigung der vom Beklagten behaupteten Schadenersatzforderung nicht auf (materiell)rechtliche, sondern auf prozessuale Erwägungen gestützt haben, muß der Beklagte daran scheitern, daß das Berufungsgericht den in der Berufung gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint hat (Kodek aaO mwN aus der Rsp).
Anmerkung
E46387 04A01357European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00135.97Z.0513.000Dokumentnummer
JJT_19970513_OGH0002_0040OB00135_97Z0000_000