TE OGH 1997/5/14 14R234/96a

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek und Dr.Riedl in der Rechtssache der klagenden Partei E***** A*****, P*****, wider die beklagten Parteien 1.) E***** H*****, A*****, 2.) W***** S*****, P***** und 3.) E***** R*****, wegen S 1,991.173,45 und Zahlung einer Rente, über die Berufungen beider Parteien gegen das Endurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5.7.1996, 13 Cg 85/93b (vormals 13 Cg 738/90)-100, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der beklagten Parteien wird n i c h t Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung der klagenden Partei F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil in seinem abweisenden Teil (Punkt 2) und seiner Kostenentscheidung (letzter Absatz) dahin abgeändert, daß es in diesem Umfang zusätzlich zu den Punkten 1.) und 3.) des Ersturteils lautet:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den weiteren Betrag von S 335.812,95 samt 4 % Zinsen aus S 21.000,-- seit 1.6.1988, aus S 10.590,-- seit 7.11.1994, aus S 18.640,-- seit 1.11.1990, aus S 110.117,-- seit 1.6.1994 und aus S 175.506,-- seit 1.3.1996 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren der klagenden Partei von S 142.494,-- samt Zinsen wird abgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 380.547,52 (darin S 54.980,76 USt und S 50.663,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 66.283,66 (darin S 9.273,94 USt und S 10.640,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte fuhr am 13.2.1988 gegen 10.15 Uhr mit dem PKW Golf (W***** des Zweitbeklagten in der Siemensstraße Richtung Leopoldauer Platz, überquerte die ampelgeregelte Kreuzung mit der Ruthnergasse auf dem für Linksabbieger bestimmten Fahrstreifen geradeaus und stieß rund 54 m nach Ende des Kreuzungsbereichs auf der Höhe des Hauses Nr 70 gegen die von rechts nach links querende (am 29.4.1934 geborene) Klägerin. Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 18.4.1994 (14 R 288/93) stellte das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Verkehrsunfall (hinsichtlich der Drittbeklagten beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme) fest.

Die Klägerin erlitt ein Schädelhirntrauma mit Hirnquetschung, einen Bruch des linken Oberschenkelhalses, einen Bruch des linken und des rechten Oberschenkels sowie Brüche der Rippen 8 und 9 links. Sie trug weiters einen Riß des äußeren und des vorderen Seitenbandes im rechten Knie, sowie Rißquetschwunden am rechten Knie, an der linken Stirn, im rechten Wangenbereich und am linken Ellbogen davon. Durch die schwersten Schädelverletzungen bestand durch längere Zeiträume Lebensgefahr. Am 6.3.1988 wurde eine Trachetomie durchgeführt, nachdem in den ersten Tagen ein Diabetes insipidus, eine Lungenaspiration sowie eine Harnweginfektion aufgetreten war. Das seit dem Unfall bestehende komatöse Zustandsbild zeigte bis Anfang März eine nur sehr geringfügige Besserung. Zu diesem Zeitpunkt kam es auf lautes Anrufen und Schmerzreize erstmals zum Augenöffnen. Ab diesem Zeitpunkt bestand ein apalisches Syndrom. Am 14.4.1988 wurde die Klägerin zur weiteren Behandlung an die neurologische Universitätsklinik Innsbruck verlegt, wo sie bis 2.11.1988 in stationärer Behandlung stand. Wegen eines kommunizierenden Hydrocephalus wurde am 3.6.1988 eine Shuntoperation durchgeführt. Eine operative Shuntrevision wurde am 26.8.1988 notwendig. Am 26.7.1988 wurde eine Witzelfistel gelegt. Am 2.11.1988 wurde die Klägerin in das Lorenz Böhler Krankenhaus rücktransferiert und am 18.11.1988 in das Rehabilitationszentrum Meidling verlegt. Am 16.1.1989 wurde eine neuerliche Shuntrevision ausgeführt. Das Computertomogramm zeigte eine deutliche corticale Hirnatrophie. Eine wesentliche Änderung des Befundes zeigte sich bei mehrfachen Kontrollen nicht. Bei der Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum Meidling am 29.6.1989 bestand ein ausgeprägtes organisches Psychosyndrom, eine linksseitige Okulomotoriusparese, eine partielle Opticusatrophie links mehr als rechts mit Hemianopsie nach links sowie eine linksseitige spastische Hemiparese.

Anschließend wurde die Klägerin in das neurologische Krankenhaus Maria Theresien Schlößl überstellt, wo sie bis 7.6.1990 in stationärer Behandlung stand. Im Rahmen dieser Behandlung konnte eine Besserung der depressiven Verstimmung sowie auch eine Besserung des neurologischen Zustandsbildes erreicht werden. Die Klägerin konnte selbständig essen und trinken, mußte allerdings dazu aufgefordert werden, konnte mit geringer Unterstützung gehen und stehen. Seit Juni 1990 befindet sie sich nunmehr in stationärer Pflege des Pflegeheimes SMZ Ost. Sie wird an Wochenenden von ihrem Gatten abgeholt und zu Hause (ständig) betreut. Im Zeitpunkt der Begutachtung (29.8.1991) war ein hochgradiges organisches Psychosyndrom mit Verlust der Orientierungsfähigkeit, Antriebsminderung, leichte Ermüdbarkeit und deutlichem Abbau der Gedächtnisfunktionen gegeben.

Neurologischerseits besteht eine Oculomotoriusparese links, eine linksseitige Hemianopsie, eine partielle Opticusatrophie (links deutlicher als rechts) sowie eine linksseitige Hemiparese. Die Klägerin ist in der Lage, kurze Strecken mit Unterstützung zu gehen. Sie ist jedoch vorwiegend auf den Rollstuhl angewiesen. Sie ist in der Lage, nach Aufforderung mit der rechten Hand zu essen. Sie benötigt jedoch zum An- und Auskleiden sowie zur Körperpflege fremde Hilfe. Das ausgeprägte organische Psychosyndrom, die Oculomotoriusparese links, die linksseitige Hemianopsie, die posttraumatische Hirnatrophie, der Hydrocephalus internus sowie die linksseitige armbetonte Halbseitenlähmung ist nicht mehr wesentlich besserungsfähig. Die Pflegebedürftigkeit der Klägerin wird auf Lebensdauer im wesentlichen in gleichbleibendem Ausmaß erforderlich sein. Allein auf sich gestellt, wäre die Klägerin nicht lebensfähig.

Beim Unfall wurde die Kleidung der Klägerin im Wert von insgesamt

S    10.000,--

beschädigt. Sie hatte für die Behandlungskosten Selbstbehalte in der

Höhe von insgesamt   S     4.262,--

zu bezahlen. Das ihr zur Hälfte gehörende Haus wurde um

S    39.154,50

behindertengerecht umgebaut. Sowohl ihr Ehemann als auch ihre Kinder

haben die Klägerin während der verschiedenen Spitalsaufenthalte

besucht. Dadurch sind Kosten von insgesamt     S    95.000,--

entstanden. Die Kosten der Betreuung zu Hause bis 5/90 belaufen sich

auf zumindest    S    40.000,--.

Die Beklagten haben im Zuge dieses Verfahrens unter Berücksichtigung einer Verschuldensteilung von 1:1 S 450.000,-- an Schmerzengeld anerkannt und nach Fällung eines diesbezüglichen Teilanerkenntnisurteils am 5.3.1992 samt Zinsen bezahlt (AS 327 f und 342). Im folgenden wird nur mehr der im Berufungsverfahren umstrittene Sachverhalt und die zu dessen Verständnis erforderlichen Umstände dargestellt.

Die Klägerin begehrt zuletzt (AS II 183) S 1,991.173,45 sowie den Verdienstentgang in wechselnden monatlichen Beträgen (aufgeschlüsselt auf AS II 199 f) und ab 1.5.1994 von monatlich S 3.100,-- im wesentlichen mit der Begründung, ihr stünde einDie Klägerin begehrt zuletzt (AS römisch II 183) S 1,991.173,45 sowie den Verdienstentgang in wechselnden monatlichen Beträgen (aufgeschlüsselt auf AS römisch II 199 f) und ab 1.5.1994 von monatlich S 3.100,-- im wesentlichen mit der Begründung, ihr stünde ein

Schmerzengeld von S 1,000.000,--

zu. Dieser seinerzeit begehrte Betrag sei jedoch im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer um

S   135.000,--

aufzuwerten. Ziehe man davon   S   450.000,--

ab, so ergebe dies einen Rest von   S   685.000,--.

Dazu kämen noch folgende (außer Streit gestellten oder im Berufungsverfahren unbekämpfte) Beträge:

Kleiderschaden      S   10.000,--

Besuchskosten der Familienangehörigen

bis 3/90        S   95.000,--

Umbaukosten des Hauses    S   39.154,50

von der Klägerin zu bezahlende Anteile

an den Heilungskosten (Selbstbehalte) S    4.262,--.

Weiters habe sie Anspruch auf die Pflegeheimkosten abzüglich des Hilflosenzuschusses (später Bundespflegegeld):

ab 7/90 bis 3/96      S 1,101.757,--

(bis 6/94 Aufstellung in Beil ./E bzw. ./A1)

zusammen       S 1,991.173,50.

Ein Abzug für Eigenersparnis könne nur hinsichtlich der durch die Mahlzeiten im Pflegeheim ersparten Kosten der sonst für das Essen zu Hause aufgewendeten Beträge erfolgen. Gegen diese Beträge werden aber jene Kosten von monatlich S 2.500,-- aufgerechnet, die durch den Pflegeaufwand für die Klägerin zu Hause anfallen und durch den Entgang der Haushaltstätigkeit der Klägerin entstehen (vgl AS 343).Ein Abzug für Eigenersparnis könne nur hinsichtlich der durch die Mahlzeiten im Pflegeheim ersparten Kosten der sonst für das Essen zu Hause aufgewendeten Beträge erfolgen. Gegen diese Beträge werden aber jene Kosten von monatlich S 2.500,-- aufgerechnet, die durch den Pflegeaufwand für die Klägerin zu Hause anfallen und durch den Entgang der Haushaltstätigkeit der Klägerin entstehen vergleiche AS 343).

Ihr gebühre bis zur Erreichung der Alterspension - daß sie die vorzeitige Alterspension beantragt hätte, bestreitet die Klägerin und verweist auf die diesbezügliche Beweislast der Beklagten - die Differenz zwischen dem fiktiven Einkommen und der Berufsunfähigkeitspension, ab der Alterspension die Differenz zwischen der fiktiven Alterspension ohne Unfall und der tatsächlichen Alterspension als Verdienstentgang. Dieser Verdienstentgang betrage monatlich (AS II 199)Ihr gebühre bis zur Erreichung der Alterspension - daß sie die vorzeitige Alterspension beantragt hätte, bestreitet die Klägerin und verweist auf die diesbezügliche Beweislast der Beklagten - die Differenz zwischen dem fiktiven Einkommen und der Berufsunfähigkeitspension, ab der Alterspension die Differenz zwischen der fiktiven Alterspension ohne Unfall und der tatsächlichen Alterspension als Verdienstentgang. Dieser Verdienstentgang betrage monatlich (AS römisch II 199)

31.5. bis 31.12.1988     S  3.800,--

1 bis 12/89       S  6.100,--

1 bis 12/90      S  7.040,--

1 bis 12/91       S  8.500,--

1 bis 12/92      S  7.730,--

1 bis 12/93       S  8.130,--

1.1. bis 30.4.1994     S 10.920,--

ab 1.5.1994       S  3.100,--.

Die Beklagten halten dem im wesentlichen entgegen, die Aufwertung des Schmerzengeldes sei unzulässig. Das S 900.000,-- übersteigende Schmerzengeldbegehren sei überhöht. Die Kosten der Betreuung der Klägerin an den Wochenenden bis 5/90 hätte S 40.000,-- betragen (AS II 25 f). Bei den Pflegeheimkosten hätte sich die Klägerin monatlich S 4.500,-- als Eigenersparnis abzurechnen (AS II 23 u 61). Die Klägerin hätte ab 1.5.1989 die Voraussetzungen zur Erlangung der vorzeitigen Alterspension erfüllt. Sie hätte davon auch Gebrauch gemacht (AS 345).Die Beklagten halten dem im wesentlichen entgegen, die Aufwertung des Schmerzengeldes sei unzulässig. Das S 900.000,-- übersteigende Schmerzengeldbegehren sei überhöht. Die Kosten der Betreuung der Klägerin an den Wochenenden bis 5/90 hätte S 40.000,-- betragen (AS römisch II 25 f). Bei den Pflegeheimkosten hätte sich die Klägerin monatlich S 4.500,-- als Eigenersparnis abzurechnen (AS römisch II 23 u 61). Die Klägerin hätte ab 1.5.1989 die Voraussetzungen zur Erlangung der vorzeitigen Alterspension erfüllt. Sie hätte davon auch Gebrauch gemacht (AS 345).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem Klagebegehren hinsichtlich S 1,512.866,50 samt stufenweiser Zinsen und hinsichtlich des Rentenbegehrens (Verdienstentgang) stattgegeben und es im übrigen abgewiesen. Dabei ging es von dem in der Urteilsausfertigung auf Seite 20 bis 26 (AS II 251 bis 264) festgestellten Sachverhalt aus. Rechtlich hielt das Erstgericht einMit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem Klagebegehren hinsichtlich S 1,512.866,50 samt stufenweiser Zinsen und hinsichtlich des Rentenbegehrens (Verdienstentgang) stattgegeben und es im übrigen abgewiesen. Dabei ging es von dem in der Urteilsausfertigung auf Seite 20 bis 26 (AS römisch II 251 bis 264) festgestellten Sachverhalt aus. Rechtlich hielt das Erstgericht ein

Schmerzengeld von      S 1,000.000,--

für angemessen. Aufgewertet um  S   124.410,--

ergebe dies      S 1,124.410,--

abzüglich       S   450.000,--

verblieben (richtig gerechnet)  S   674.410,--.

Dazu kämen nachstehende, außer Streit gestellte Beträge:

Kleiderschaden      S    10.000,--

Besuchskosten      S    90.000,--

Umbaukosten      S    39.154,50

Heilungskosten (Selbstbehalte)  S     4.262,--

Betreuungskosten 3/89 bis 5/90  S    40.000,--.

Nach Abzug des Bundespflegegeldes und der Berücksichtigung einer Eigenersparnis beliefen sich die Pflegeheimkosten

6 bis 11/90      S    45.000,--

12/90 bis 6/94      S   460.000,--

7/94 bis 3/96      S   150.000,--

zusammen auf insgesamt    S 1,512.866,50.

Der Verdienstentgang in Form der begehrten monatlichen Rente sei aus

der Differenz zwischen dem fiktiven Nettoeinkommen und der

Berufsunfähigkeitspension, ab 1.5.1994 aus der Differenz zwischen der

fiktiven Alterspension (ohne Unfall) und der tatsächlich ausbezahlten

Alterspension zu errechnen gewesen. Dies ergebe die von der Klägerin

begehrten Beträge. Ab (richtig) 1.5.1994 betrage die gerundete

Differenz S 3.100,--. Auch wenn die vom Sachverständigen angestellte

Berechnung (zu ergänzen: 5/94 bis 9/95 fiktive Alterspension

S   348.766,56

abzüglich tatsächlicher Alterspension S   296.193,10

für 17 Monate      S    52.573,46

monatlich       S     3.092,56)

die begehrten S 3.100,-- geringfügig unterschreitet, so werde dieser Betrag unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen jedenfalls erreicht.

Gegen den S 335.812,95 sA abweisenden Teil dieses Urteils - das hinsichtlich des S 142.494,-- abweisenden Teiles unbekämpft blieb - richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung mit dem Antrag, es im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.

Gegen den S 166.594,-- und ab 1.5.1989 eine S 2.800,-- monatlich übersteigende Rente zusprechenden Teil dieses Urteils - das im übrigen stattgebenden Teil unbekämpft blieb - richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Rüge im Kostenpunkt mit dem Antrag, es im klagsabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.

Beide Teile beantragen, der Berufung des Gegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung der Klägerin ist berechtigt, jene der Beklagten nicht berechtigt.

Entgegen der Meinung der Klägerin liegt der Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn die Tatsachenfeststellungen von den tatsächlichen Angaben des Prozeßaktes abweichen und diese Abweichung nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils im Rahmen der Beweiswürdigung ist (vgl Fasching, LB2 Rz 1914). Eine unrichtige Wiedergabe des Parteienvorbringens (ua in Form einer "Außerstreitstellung") mag zwar aktenwidrig im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs sein, sie verwirklicht aber nicht den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit. Vielmehr ist im Berufungsverfahren ohne weitere Förmlichkeit vom tatsächlichen Vorbringen der Parteien auszugehen. Auf die Bedeutung dieses Vorbringens für den Ausgang der Rechtssache wird bei der Behandlung der Rechtsrüge näher eingegangen werden (vgl Kodek in Rechberger Rz 7 zu § 471 ZPO mwN). Der Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.Entgegen der Meinung der Klägerin liegt der Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn die Tatsachenfeststellungen von den tatsächlichen Angaben des Prozeßaktes abweichen und diese Abweichung nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils im Rahmen der Beweiswürdigung ist vergleiche Fasching, LB2 Rz 1914). Eine unrichtige Wiedergabe des Parteienvorbringens (ua in Form einer "Außerstreitstellung") mag zwar aktenwidrig im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs sein, sie verwirklicht aber nicht den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit. Vielmehr ist im Berufungsverfahren ohne weitere Förmlichkeit vom tatsächlichen Vorbringen der Parteien auszugehen. Auf die Bedeutung dieses Vorbringens für den Ausgang der Rechtssache wird bei der Behandlung der Rechtsrüge näher eingegangen werden vergleiche Kodek in Rechberger Rz 7 zu Paragraph 471, ZPO mwN). Der Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.

Die Beklagten zeigen in ihrer Berufung keinen primären Verfahrensmangel auf. Die Mängelrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Das Berufungsgericht trifft aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nachstehende ergänzende Feststellungen:

Bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus Maria Theresien Schlößl Ende Mai 1990 verbrachte die Klägerin an Wochenenden insgesamt 129 Tage (davon 66 Nächtigungen) zu Hause und wurde dort von ihrem Gatten, ihren Angehörigen und Bekannten betreut. Ab Juni 1990 wird die Klägerin im Pflegeheim des SMZ Ost, an den Wochenenden jeweils zu Hause im oben dargestellten Sinn betreut. Zu dieser Betreuung gehört ua das Machen des Bettes, das Wechseln der Wäsche einschließlich der Leibwäsche, das Waschen der Wäsche, das Waschen der Klägerin selbst und ihre Pflege sowie das Füttern der Klägerin. Die Klägerin trägt auch im Pflegeheim ihre eigenen Kleider. Diese werden häufig beim Essen verschmutzt und müssen daher immer wieder privat zusätzlich gereinigt werden. Ihr Ehemann, Johann Altrichter, besucht sie täglich im Pflegeheim ab späten Vormittag und ab frühen Nachmittag und füttert die Klägerin bei dieser Gelegenheit zur Mittagszeit und am Abend. Die für die Besuche zurückgelegte Fahrtstrecke beträgt täglich 60 km. Die Fahrtkosten betragen jährlich zumindest S 50.000,--, die aus dem Vermögen der Klägerin gezahlt werden. Außer den Mahlzeiten erspart sich die Klägerin keine ins Gewicht fallenden Kosten des täglichen Lebens durch den Pflegeheimaufenthalt.

Diese Feststellungen gründen sich im wesentlichen auf die in sich widerspruchsfreien Angaben des Zeugen Johann Altrichter im Zusammenhalt mit der von ihm verfaßten Aufstellung Beil ./I, die im Rahmen der gesamten Beweisergebnisse gut mit der Erfahrung des täglichen Lebens in Einklang gebracht werden können.

Entgegen der Meinung der Beklagten hat das Erstgericht aber überzeugend jenen Berechnungsvorgang dargestellt, der unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens ab 1.5.1994 zur Feststellung eines Verdienstentganges von S 3.100,-- monatlich führte. Da die 14mal jährlich ausbezahlte Pension zunächst für ein Jahr zu summieren und dann auf 12 Monate aufzuteilen ist, fehlt bei der vom Sachverständigen nur für 17 Monate dargestellten Berechnung die Berücksichtigung zweier voller Jahre einschließlich der jeweiligen Sonderzahlungen. Die Feststellung des Verdienstentganges mit S 3.100,-- ab 1.5.1994 ist daher unbedenklich. Über den von den Beklagten behaupteten Bezug der vorzeitigen Alterspension durch die Klägerin ohne den Unfall konnten Feststellungen nicht getroffen werden, da dazu keine Beweisergebnisse vorlagen und die Beklagten für ihre Behauptungen keine Beweise angeboten haben. Entgegen der Meinung der Beklagten besteht aber bei der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension (anders als bei der Alterspension) nach der Erfahrung des täglichen Lebens keine signifikante Regelmäßigkeit, die ohne konkrete Beweisergebnisse einen sicheren Schluß auf die Ausnützung der vorzeitigen Alterspension durch die Klägerin zulassen. Diesbezüglich liegt auch kein Erörterungsmangel vor, weil die Klägerin auf die Beweispflicht der Beklagten ausdrücklich hingewiesen hat.

Auf die übrigen von den Berufungswerbern geltend gemachten Feststellungsmängel wird bei der Behandlung der Rechtsrügen näher eingegangen werden. Auf die mit der Beweisrüge bekämpften Schlußfolgerungen, die der rechtlichen Beurteilung zuzuzählen sind, wird gleichfalls bei der Behandlung der Rechtsrügen näher eingegangen werden.

Die Rechtsrüge der Beklagten ist nicht berechtigt, jene der Klägerin ist berechtigt.

Zum Schmerzengeld:

Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und deren Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreuden auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Das Schmerzengeld stellt grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen dar, wobei für die Bemessung das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend ist (vgl ZVR 1990/158 mwN). Wenn auch für die Bemessung des Schmerzengeldes unter anderem die Dauer und Intensität der Schmerzen von Bedeutung ist, so ist es dennoch nicht nach Art eines Tarifes für bestimmte Schmerzintensitäten aufgrund festgestellter Schmerzperioden zu berechnen (vgl Reischauer in Rummel2 Rz 45 zu § 1325 ABGB mwN).Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und deren Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreuden auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Das Schmerzengeld stellt grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen dar, wobei für die Bemessung das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend ist vergleiche ZVR 1990/158 mwN). Wenn auch für die Bemessung des Schmerzengeldes unter anderem die Dauer und Intensität der Schmerzen von Bedeutung ist, so ist es dennoch nicht nach Art eines Tarifes für bestimmte Schmerzintensitäten aufgrund festgestellter Schmerzperioden zu berechnen vergleiche Reischauer in Rummel2 Rz 45 zu Paragraph 1325, ABGB mwN).

Das Gericht darf gemäß § 405 ZPO keinen höheren Schmerzengeldbetrag zusprechen, als ihn der Verletzte insgesamt fordert. Denn der das Schmerzengeldbegehren betreffende Streitgegenstand wird durch die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen von anderen Ansprüchen abgegrenzt (vgl Fasching, LB2 Rz 1155 iVm Rz 1448; SZ 55/177 ua). Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist aber das Gericht nicht an die vom Verletzten selbst vorgenommene Unterteilung von Schmerzengeldbeträgen für einzelne Unfallfolgen oder für einzelne Zeitabschnitte gebunden, weil regelmäßig eine globale Schmerzengeldbemessung vorzunehmen ist (vgl JBl 1967, 525; JBl 1970, 93). Das gleiche gilt für die Unterteilung in Schmerzengeld und Aufwertungsbetrag. Das Gericht darf entgegen der Meinung der Beklagten gemäß § 405 ZPO nur insgesamt keinen höheren Schmerzengeldbetrag zusprechen, als ihn der Verletzte unter den verschiedenen Einzelaspekten fordert. Demnach ist das Gericht nicht an die von der Klägerin vorgenommene Unterteilung in Schmerzengeld und Aufwertungsbetrag, sondern nur an das diesbezügliche Gesamtbegehren von S 1,135.000,-- gebunden. Dabei darf nämlich im Rahmen der Ausmittlung nach § 273 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben, daß das im August 1991 erstattete Gutachten des neurologischen Sachverständigen Dr. Heinz Guss die von der Klägerin erduldeten massiven und langandauernden körperlichen Schmerzen nur bis zum 27.8.1991 berücksichtigt. Der chirurgische Sachverständige hat zwar anschließend noch weitere Schmerzperioden aus seiner Sicht festgestellt. Da aber die neurologisch zu beurteilenden Verletzungen im Vordergrund standen und dieses Gutachten sich mit den zu erwartenden zukünftigen Schmerzen neurologischer Natur nicht auseinandergesetzt hat, hat dies bei der Bemessung des Globalbetrages berücksichtigt zu werden. Bei der Schmerzengeldbemessung ist weiters zu berücksichtigen, daß bei der Klägerin nicht nur eine weitgehende Bewegungseinschränkung, sondern auch eine sehr umfangreiche Reduktion der geistigen Fähigkeiten erfolgt ist, die sie bis zur Nahrungsaufnahme hin weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen sein läßt. Dazu kommen noch die ausgedehnten und intensiven Schmerzen aufgrund der umfangreichen Verletzungen selbst. Auch unter Berücksichtigung des bereits im Laufe des Verfahrens bezahlten Schmerzengeldteilbetrages ist das insgesamt begehrte Schmerzengeld von S 1,135.000,-- nicht überhöht (vgl ZVR 1995/44, 1996/64, 1996/87 je mwN, ua). Der Klägerin war daher das von ihr begehrte restliche Schmerzengeld in der Höhe von S 685.000,-- zur Gänze zuzusprechen.Das Gericht darf gemäß Paragraph 405, ZPO keinen höheren Schmerzengeldbetrag zusprechen, als ihn der Verletzte insgesamt fordert. Denn der das Schmerzengeldbegehren betreffende Streitgegenstand wird durch die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen von anderen Ansprüchen abgegrenzt vergleiche Fasching, LB2 Rz 1155 in Verbindung mit Rz 1448; SZ 55/177 ua). Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist aber das Gericht nicht an die vom Verletzten selbst vorgenommene Unterteilung von Schmerzengeldbeträgen für einzelne Unfallfolgen oder für einzelne Zeitabschnitte gebunden, weil regelmäßig eine globale Schmerzengeldbemessung vorzunehmen ist vergleiche JBl 1967, 525; JBl 1970, 93). Das gleiche gilt für die Unterteilung in Schmerzengeld und Aufwertungsbetrag. Das Gericht darf entgegen der Meinung der Beklagten gemäß Paragraph 405, ZPO nur insgesamt keinen höheren Schmerzengeldbetrag zusprechen, als ihn der Verletzte unter den verschiedenen Einzelaspekten fordert. Demnach ist das Gericht nicht an die von der Klägerin vorgenommene Unterteilung in Schmerzengeld und Aufwertungsbetrag, sondern nur an das diesbezügliche Gesamtbegehren von S 1,135.000,-- gebunden. Dabei darf nämlich im Rahmen der Ausmittlung nach Paragraph 273, ZPO nicht unberücksichtigt bleiben, daß das im August 1991 erstattete Gutachten des neurologischen Sachverständigen Dr. Heinz Guss die von der Klägerin erduldeten massiven und langandauernden körperlichen Schmerzen nur bis zum 27.8.1991 berücksichtigt. Der chirurgische Sachverständige hat zwar anschließend noch weitere Schmerzperioden aus seiner Sicht festgestellt. Da aber die neurologisch zu beurteilenden Verletzungen im Vordergrund standen und dieses Gutachten sich mit den zu erwartenden zukünftigen Schmerzen neurologischer Natur nicht auseinandergesetzt hat, hat dies bei der Bemessung des Globalbetrages berücksichtigt zu werden. Bei der Schmerzengeldbemessung ist weiters zu berücksichtigen, daß bei der Klägerin nicht nur eine weitgehende Bewegungseinschränkung, sondern auch eine sehr umfangreiche Reduktion der geistigen Fähigkeiten erfolgt ist, die sie bis zur Nahrungsaufnahme hin weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen sein läßt. Dazu kommen noch die ausgedehnten und intensiven Schmerzen aufgrund der umfangreichen Verletzungen selbst. Auch unter Berücksichtigung des bereits im Laufe des Verfahrens bezahlten Schmerzengeldteilbetrages ist das insgesamt begehrte Schmerzengeld von S 1,135.000,-- nicht überhöht vergleiche ZVR 1995/44, 1996/64, 1996/87 je mwN, ua). Der Klägerin war daher das von ihr begehrte restliche Schmerzengeld in der Höhe von S 685.000,-- zur Gänze zuzusprechen.

Besuchskosten der Familienangehörigen:

Zutreffend rügt die Klägerin, daß die Beklagten letztendlich S 95.000,-- an Kosten für die von den Familienangehörigen bis 3/90 vorgenommenen Besuche der Klägerin zugestanden haben (vgl AS II 31). Das Erstgericht hat offensichtlich die erste Außerstreitstellung (AS II 25) seiner Entscheidung zugrunde gelegt, die jedoch durch das spätere Vorbringen der Beklagten überholt wurde.Zutreffend rügt die Klägerin, daß die Beklagten letztendlich S 95.000,-- an Kosten für die von den Familienangehörigen bis 3/90 vorgenommenen Besuche der Klägerin zugestanden haben vergleiche AS römisch II 31). Das Erstgericht hat offensichtlich die erste Außerstreitstellung (AS römisch II 25) seiner Entscheidung zugrunde gelegt, die jedoch durch das spätere Vorbringen der Beklagten überholt wurde.

Betreuungskosten der Klägerin zu Hause:

Für die der Klägerin bei ihren Besuchen an den Wochenenden zu Hause geleistete Betreuung hat die Klägerin bis 5/90 insgesamt S 56.000,-- begehrt und diesbezüglich auf Beil ./I verwiesen (vgl AS II 63). Die Beklagten haben diesbezüglich lediglich S 40.000,-- außer Streit gestellt (vgl AS II 25 f).Für die der Klägerin bei ihren Besuchen an den Wochenenden zu Hause geleistete Betreuung hat die Klägerin bis 5/90 insgesamt S 56.000,-- begehrt und diesbezüglich auf Beil ./I verwiesen vergleiche AS römisch II 63). Die Beklagten haben diesbezüglich lediglich S 40.000,-- außer Streit gestellt vergleiche AS römisch II 25 f).

Nach den Feststellungen sind von dieser Betreuung insgesamt 129 Tage umfaßt. Rein rechnerisch entfällt daher im Schnitt - die Nächtigungen bleiben dabei zunächst unberücksichtigt - auf jeden Tag ein Betreuungsaufwand von rund S 435,--. Unter Berücksichtigung der Bewegungseinschränkung und des Pflegebedarfes und der rund 66 Nächtigungen erscheint daher der begehrte Pauschalbetrag gemäß § 273 ZPO nicht überhöht, wenn man bei dieser Beurteilung die im Pflegeheim anfallenden Kosten von täglich über S 1.000,-- berücksichtigt. Die von den Beklagten geforderte minutiöse Feststellung des Pflegebedarfes an einzelnen Tagen und der hiefür angemessenen Entlohnung ist bei dem umstrittenen Differenzbetrag und den hier zu berücksichtigenden Umständen und der langen Verfahrensdauer wirtschaftlich unvertretbar.Nach den Feststellungen sind von dieser Betreuung insgesamt 129 Tage umfaßt. Rein rechnerisch entfällt daher im Schnitt - die Nächtigungen bleiben dabei zunächst unberücksichtigt - auf jeden Tag ein Betreuungsaufwand von rund S 435,--. Unter Berücksichtigung der Bewegungseinschränkung und des Pflegebedarfes und der rund 66 Nächtigungen erscheint daher der begehrte Pauschalbetrag gemäß Paragraph 273, ZPO nicht überhöht, wenn man bei dieser Beurteilung die im Pflegeheim anfallenden Kosten von täglich über S 1.000,-- berücksichtigt. Die von den Beklagten geforderte minutiöse Feststellung des Pflegebedarfes an einzelnen Tagen und der hiefür angemessenen Entlohnung ist bei dem umstrittenen Differenzbetrag und den hier zu berücksichtigenden Umständen und der langen Verfahrensdauer wirtschaftlich unvertretbar.

Pflegeheimkosten:

Im Berufungsverfahren ist nur mehr umstritten, in welchem Umfang sich die Klägerin eine Haushaltsersparnis durch ihre Betreuung im Pflegeheim im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muß.

Die im eigenen Haushalt ohne Unfall aufzuwendenden Kosten für die

Verpflegung hätten aber gemäß § 273 ZPO keinesfalls S 100,--

überstiegen (vgl EFSlg 63.267 ua). Entgegen der Meinung der Beklagten

sind dabei nicht Kosten der Mahlzeitbeschaffung in Gasthäusern zu

berücksichtigen. Vielmehr sind nur die Kosten der Lebensmittel zu

berücksichtigen, die in einem Mehrpersonenhaushalt für die

Zubereitung einer zusätzlichen Portion durch den Heimaufenthalt

erspart werden. Da die Klägerin im Berufungsverfahren einen solchen

Betrag (5-Tage-Woche) ohnedies berücksichtigt (vgl S 17 der Berufung)

und die diesbezügliche Abweisung des Klagebegehrens unbekämpft ließ,

braucht auf die hilfsweise geltend gemachten (die

Kompensandoeinwendung gegen den Abzug der Eigenersparnis kann nur in

diesem Sinn aufgefaßt werden, vgl ZVR 1966/85) Betreuungskosten

(Wochenenden ab 6/90) und den durch den Unfall verursachten Entfall

der Haushaltsarbeit durch die Klägerin (vgl Reischauer in Rummel2 Rz

39 zu § 1325 ABGB) im Gesamtausmaß von monatlich S 2.500,-- (vgl AS

342) nicht näher eingegangen werden. Dazu kommt noch, daß die

Klägerin bei ihrem diesbezüglichen Begehren von Juni bis November

1990 ohnedies S 1.339,-- monatlich Eigenersparnis berücksichtigt hat

(ON 4). Die von der Klägerin auf Seite 17 ihrer Berufungsschrift

zugestandene Eigenersparnis von insgesamt S 142.494,-- (der von der

Klägerin begehrte Differenzbetrag zwischen Pflegeheimkosten und

Bundespflegegeld ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten) -

in dem die vom Erstgericht genannten S 45.184,-- enthalten sind -

vermindern den von der Klägerin hiefür eingeklagten Betrag von      S

1,101.757,--

auf        S   959.263,--.

Der vom Erstgericht diesbezüglich zugesprochene Betrag von         S

655.000,--

war daher unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechenfehler um

S   304.263,--

zu erhöhen.

Verdienstentgang:

Der Verdienstentgang wegen Erwerbsunfähigkeit ist in der Regel in Form einer Rente zu gewähren. Die im Rahmen der konkreten Schadensberechnung zu leistende Rente ist aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen nach dem Unfall und dem fiktiven Einkommen ohne Unfall zu errechnen und dann mit der Erreichung des Pensionsalters zu begrenzen, wenn dem Geschädigten ohne Unfall keine höhere Pension zugestanden wäre. Da der Klägerin ohne den Unfall aber eine höhere Pension zugestanden wäre, ist die Rente ohne zeitliche Beschränkung zuzusprechen, wobei ein Zuspruch bis ans Lebensende nicht schadet. Der Zuspruch ohne zeitliche Beschränkung deckt die Zeit bis zum Lebensende (vgl Reischauer in Rummel2 Rz 28 zu § 1325 ABGB mwN; ZVR 1963/67, 1964/228 ua). Wird ein Privatangestellter arbeitsunfähig, so bleibt es ihm überlassen, ob er vom Schädiger sogleich die Mittel für eine freiwillige Beitragsleistung an den Sozialversicherungsträger verlangen oder erst bei Erreichen des für den Pensionsanspruch erforderlichen Alters die zufolge der unterbliebenen freiwilligen Beitragsleistungen ergebende Rentendifferenz oder den allenfalls dadurch bedingten Entfall einer Rente geltend machen soll (vgl ZVR 1964/44 ua). Die Klägerin durfte daher ab der Vollendung des 60. Lebensjahres die Differenz der fiktiven Alterspension bei Fortsetzung ihres Erwerbslebens (ohne Unfall) zur tatsächlich ausbezahlten Alterspension verlangen.Der Verdienstentgang wegen Erwerbsunfähigkeit ist in der Regel in Form einer Rente zu gewähren. Die im Rahmen der konkreten Schadensberechnung zu leistende Rente ist aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen nach dem Unfall und dem fiktiven Einkommen ohne Unfall zu errechnen und dann mit der Erreichung des Pensionsalters zu begrenzen, wenn dem Geschädigten ohne Unfall keine höhere Pension zugestanden wäre. Da der Klägerin ohne den Unfall aber eine höhere Pension zugestanden wäre, ist die Rente ohne zeitliche Beschränkung zuzusprechen, wobei ein Zuspruch bis ans Lebensende nicht schadet. Der Zuspruch ohne zeitliche Beschränkung deckt die Zeit bis zum Lebensende vergleiche Reischauer in Rummel2 Rz 28 zu Paragraph 1325, ABGB mwN; ZVR 1963/67, 1964/228 ua). Wird ein Privatangestellter arbeitsunfähig, so bleibt es ihm überlassen, ob er vom Schädiger sogleich die Mittel für eine freiwillige Beitragsleistung an den Sozialversicherungsträger verlangen oder erst bei Erreichen des für den Pensionsanspruch erforderlichen Alters die zufolge der unterbliebenen freiwilligen Beitragsleistungen ergebende Rentendifferenz oder den allenfalls dadurch bedingten Entfall einer Rente geltend machen soll vergleiche ZVR 1964/44 ua). Die Klägerin durfte daher ab der Vollendung des 60. Lebensjahres die Differenz der fiktiven Alterspension bei Fortsetzung ihres Erwerbslebens (ohne Unfall) zur tatsächlich ausbezahlten Alterspension verlangen.

Wenn es auch nach ständiger Rechtsprechung des OGH eine offenkundige Tatsache ist, daß unselbständig Erwerbstätige in der Regel nach den im § 253 Abs 1 ASVG bestimmten Zeitpunkten (Männer mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres) einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, weshalb Verdienstentgangsrenten wegen eines entgangenen Erwerbseinkommens - auch ohne darauf abzielenden Einwand des Beklagten im Verfahren erster Instanz - mit diesen Zeitpunkten zu begrenzen sind, so stellt die festgestellte Differenz zwischen der fiktiven und der tatsächlich ausbezahlten Alterspension die bis auf weiteres, also ohne entsprechende Änderungsklage der Beklagten bis ans Lebensende zu gewährende Rente dar (vgl EFSlg 57.001 mwN). Die für die Alterspension angestellten Überlegungen gelten aber nicht für die vorzeitige Alterspension. Daß die Klägerin die vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen hätte, hätten die Beklagten nicht nur behaupten, sondern auch beweisen müssen. Einen solchen Beweis haben sie aber unterlassen.Wenn es auch nach ständiger Rechtsprechung des OGH eine offenkundige Tatsache ist, daß unselbständig Erwerbstätige in der Regel nach den im Paragraph 253, Absatz eins, ASVG bestimmten Zeitpunkten (Männer mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres) einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, weshalb Verdienstentgangsrenten wegen eines entgangenen Erwerbseinkommens - auch ohne darauf abzielenden Einwand des Beklagten im Verfahren erster Instanz - mit diesen Zeitpunkten zu begrenzen sind, so stellt die festgestellte Differenz zwischen der fiktiven und der tatsächlich ausbezahlten Alterspension die bis auf weiteres, also ohne entsprechende Änderungsklage der Beklagten bis ans Lebensende zu gewährende Rente dar vergleiche EFSlg 57.001 mwN). Die für die Alterspension angestellten Überlegungen gelten aber nicht für die vorzeitige Alterspension. Daß die Klägerin die vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen hätte, hätten die Beklagten nicht nur behaupten, sondern auch beweisen müssen. Einen solchen Beweis haben sie aber unterlassen.

Der Berufung der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen, während der Berufung der Klägerin Folge zu geben war. Zur Vereinfachung des Zinsenzuspruches wird das angefochtene Urteil nur in seinem abweisenden Teil und seiner Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß der Klägerin zusätzlich zu dem bereits zugesprochenen Betrag von S 1,512.866,50 ein weiterer Betrag von S 335.812,95 samt 4 % Zinsen aus S 21.000,-- seit 1.6.1988, aus S 10.590,-- seit 7.11.1994, aus S 18.640,-- seit 1.11.1990 und aus S 110.117,-- seit 1.6.1994 und aus S 175.506,-- seit 1.3.1996 zugesprochen werden und nur das darüber hinausreichende Mehrbegehren abgewiesen wird.

Auf Grund der abändernden Berufungsentscheidung hatte das Berufungsgericht eine neue Kostenentscheidung zu treffen. Die Beklagten werden mit ihrer Kostenrüge auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO. Alle begehrten Ansprüche waren entweder von der Ausmittlung eines Sachverständigen oder (und) der Ausmittlung des Gerichtes nach § 273 ZPO oder von einer umfangreichen Berechnung abhängig. Entgegen der Meinung der Beklagten kann bei einer Gesamtbeurteilung von einer offenbaren Überklagung nicht gesprochen werden.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Alle begehrten Ansprüche waren entweder von der Ausmittlung eines Sachverständigen oder (und) der Ausmittlung des Gerichtes nach Paragraph 273, ZPO oder von einer umfangreichen Berechnung abhängig. Entgegen der Meinung der Beklagten kann bei einer Gesamtbeurteilung von einer offenbaren Überklagung nicht gesprochen werden.

Die Kosten einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Prozeßführung sind notwendige vorprozessuale Kosten (vgl Fasching II 319; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 170 f; EvBl 1935/397, EFSlg 10.506, WR 405; AnwBl 1992, 239; AnwBl 1995, 519; EFSlg 79.142;Die Kosten einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Prozeßführung sind notwendige vorprozessuale Kosten vergleiche Fasching römisch II 319; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 170 f; EvBl 1935/397, EFSlg 10.506, WR 405; AnwBl 1992, 239; AnwBl 1995, 519; EFSlg 79.142;

abweichend nur EvBl 1934/423). Ob diese Kosten jedoch mit dem

Einheitssatz abgegolten (OLG Wien 1.4.1935, 4 R 196/35 = EvBl

1935/397; OGH 11.4.1991, 6 Ob 519/(91 = AnwBl 1992, 239) oder ob sie

für eine selbständige anwaltliche Leistung jedenfalls zu ersetzen

sind (vgl OLG Linz 16.9.1968, 1 R 128/68 = EFSlg 10.506; OLG Wien

29.8.1989, 12 R 166/89 = WR 405; OLG Linz 18.8.1994, 3 R 155/94 =

AnwBl 1995, 519; OLG Wien 29.12.1995, 12 R 171/95 = EFSlg 79.142) ist

strittig. Einleuchtend hat das OLG Linz (AnwBl 1995, 519) - alle anderen Entscheidungen begründen ihre jeweilige Rechtsauffassung nicht näher - ausgeführt, daß gemäß § 23 RAT durch den Einheitssatz neben den Postgebühren im Inland Leistungen abgegolten werden, die unter die TP 5, 6 und 8 RAT fallen. Dazu gehört die Verfassung und Abfertigung von Schreiben sowie Besprechungen aller Art, nicht aber Anträge bei Gericht. Die auch vom OGH (AnwBl 1992, 239) vertretene Ansicht, die Kosten der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung werden durch den Einheitssatz abgegolten, widerspricht dem Wortlaut des § 23 RAT. Daraus ergibt sich zwingend, daß solche Anträge gesondert zu honorieren und vom Gegner als für die Rechtsverfolgung notwendig vorprozessuale Kosten zu ersetzen sind. Da im Außerstreitverfahren - anders als im streitigen Verfahren - alle Schriftsätze nach TP 3 zu entlohnen sind, soweit sie nicht unter TP 1 oder 2 fallen (TP 3 A I 3), der Antrag auf Genehmigung weder unter TP 1 I a bis f noch unter TP 2 I 3 a bis c ausdrücklich aufgezählt ist, wäre die pflegschaftsbehördliche Genehmigung nach TP 3 A zu entlohnen (so auch OLG Linz in AnwBl 1995, 519). Dieses Ergebnis stellt aber einen auffallenden Wertungswiderspruch zu den sonst nach TP 3 A RAT zu entlohnenden Leistungen dann dar, wenn die pflegschaftsbehördliche Genehmigung wie im Regelfall üblich - eine davon abweichende Vorgangsweise hat die Klägerin weder behauptet noch läßt sie sich dem Akt entnehmen - im Übersenden einer Gleichschrift der Klage mit dem Ersuchen besteht, die Prozeßführung pflegschaftsbehördlich zu genehmigen. Diesen Überlegungen versuchte offenbar der OGH in seiner Entscheidung AnwBl 1992, 239 (wenn auch auf andere Art) Rechnung zu tragen. Die Leistung im Regelfall entspricht von ihrem inhaltlichen Gewicht und Umfang den unter TP 1 I a bis f aufgezählten Leistungen. Das Berufungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, daß der Klägerin die Kosten für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klage im Zweifel nach TP 1 RAT zustehen.strittig. Einleuchtend hat das OLG Linz (AnwBl 1995, 519) - alle anderen Entscheidungen begründen ihre jeweilige Rechtsauffassung nicht näher - ausgeführt, daß gemäß Paragraph 23, RAT durch den Einheitssatz neben den Postgebühren im Inland Leistungen abgegolten werden, die unter die TP 5, 6 und 8 RAT fallen. Dazu gehört die Verfassung und Abfertigung von Schreiben sowie Besprechungen aller Art, nicht aber Anträge bei Gericht. Die auch vom OGH (AnwBl 1992, 239) vertretene Ansicht, die Kosten der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung werden durch den Einheitssatz abgegolten, widerspricht dem Wortlaut des Paragraph 23, RAT. Daraus ergibt sich zwingend, daß solche Anträge gesondert zu honorieren und vom Gegner als für die Rechtsverfolgung notwendig vorprozessuale Kosten zu ersetzen sind. Da im Außerstreitverfahren - anders als im streitigen Verfahren - alle Schriftsätze nach TP 3 zu entlohnen sind, soweit sie nicht unter TP 1 oder 2 fallen (TP 3 A römisch eins 3), der Antrag auf Genehmigung weder unter TP 1 römisch eins a bis f noch unter TP 2 römisch eins 3 a bis c ausdrücklich aufgezählt ist, wäre die pflegschaftsbehördliche Genehmigung nach TP 3 A zu entlohnen (so auch OLG Linz in AnwBl 1995, 519). Dieses Ergebnis stellt aber einen auffallenden Wertungswiderspruch zu den sonst nach TP 3 A RAT zu entlohnenden Leistungen dann dar, wenn die pflegschaftsbehördliche Genehmigung wie im Regelfall üblich - eine davon abweichende Vorgangsweise hat die Klägerin weder behauptet noch läßt sie sich dem Akt entnehmen - im Übersenden einer Gleichschrift der Klage mit dem Ersuchen besteht, die Prozeßführung pflegschaftsbehördlich zu genehmigen. Diesen Überlegungen versuchte offenbar der OGH in seiner Entscheidung AnwBl 1992, 239 (wenn auch auf andere Art) Rechnung zu tragen. Die Leistung im Regelfall entspricht von ihrem inhaltlichen Gewicht und Umfang den unter TP 1 römisch eins a bis f aufgezählten Leistungen. Das Berufungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, daß der Klägerin die Kosten für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klage im Zweifel nach TP 1 RAT zustehen.

Die Kosten der Klägerin als Privatbeteiligte im vorangegangenen Strafverfahren sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 393 Abs 4 StPO aF Kosten des nachfolgenden Zivilverfahrens. Diese Kosten sind regelmäßig auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil das Strafverfahren als eine Vorbereitung des Zivilverfahrens angesehen werden kann (vgl SZ 39/44 ua). Der Anschluß als Privatbeteiligte unter Vollmachtsvorlage stellt jedoch nur eine sehr kurze Eingabe im Sinne der TP 4 I 3 letzter Halbsatz dar, für den nur die Hälfte der für die Anklage gebührende Entlohnung zusteht.Die Kosten der Klägerin als Privatbeteiligte im vorangegangenen Strafverfahren sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 393, Absatz 4, StPO aF Kosten des nachfolgenden Zivilverfahrens. Diese Kosten sind regelmäßig auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil das Strafverfahren als eine Vorbereitung des Zivilverfahrens angesehen werden kann vergleiche SZ 39/44 ua). Der Anschluß als Privatbeteiligte unter Vollmachtsvorlage stellt jedoch nur eine sehr kurze Eingabe im Sinne der TP 4 römisch eins 3 letzter Halbsatz dar, für den nur die Hälfte der für die Anklage gebührende Entlohnung zusteht.

Hingegen stehen der Klägerin Kosten der Vertagungsbitte nicht zu. Zwar hat der OGH erfolgreiche Vertagungsanträge als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 41 ZPO notwendig angesehen (vgl EvBl 1962/191), ohne sich aber mit dem Regelungszweck des § 48 ZPO (§ 142 ZPO) auseinanderzusetzen. Auch ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, aus welchem Anlaß die Vertagungsanträge gestellt wurden. Ihre (erfolgreiche) Vertagungsbitte vom 9.12.1991 begründete die Klägerin damit, daß sich ihr Vertreter zur Zeit der nächsten Verhandlung in Frankreich aufhält und eine Substitution im Hinblick auf den umstrittenen Unfallhergang untunlich sei.Hingegen stehen der Klägerin Kosten der Vertagungsbitte nicht zu. Zwar hat der OGH erfolgreiche Vertagungsanträge als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des Paragraph 41, ZPO notwendig angesehen vergleiche EvBl 1962/191), ohne sich aber mit dem Regelungszweck des Paragraph 48, ZPO (Paragraph 142, ZPO) auseinanderzusetzen. Auch ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, aus welchem Anlaß die Vertagungsanträge gestellt wurden. Ihre (erfolgreiche) Vertagungsbitte vom 9.12.1991 begründete die Klägerin damit, daß sich ihr Vertreter zur Zeit der nächsten Verhandlung in Frankreich aufhält und eine Substitution im Hinblick auf den umstrittenen Unfallhergang untunlich sei.

Wenn eine Partei unverschuldet, durch einen ihr widerfahrenen Zufall, durch Fristverlängerung, Vertagung, durch Säumnis von Fristen oder Terminen, durch einen Wiedereinsetzungsantrag, durch einen Antrag auf Urteilsberichtigung oder eine sonstige Prozeßhandlung dem Gegner Kosten verursacht, so kann (muß) sie dem Gegner gegenüber zum Ersatz dieser Kosten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites verpflichtet werden (vgl Klein, Der Zivilprozeß Österreichs 162). Der allgemeine Grundsatz einer solchen Kostenseparation ist im § 48 ZPO geregelt (vgl Horten, Österreichische ZPO 245). Solche Kosten hat die betreffende Partei nicht bloß endgültig aus eigenem zu tragen, sondern auch dem Gegner zu ersetzen (vgl Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I4 548). Selbst wenn der Gegner keine Kostenseparation unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses beantragt, erlangt demnach der den Zwischenfall verursachende Gegner niemals einen Anspruch auf seine diesbezüglichen Kosten, auch wenn er im Verfahren obsiegt (vgl Horten aa0 247; EvBl 1947/461).Wenn eine Partei unverschuldet, durch einen ihr widerfahrenen Zufall, durch Fristverlängerung, Vertagung, durch Säumnis von Fristen oder Terminen, durch einen Wiedereinsetzungsantrag, durch einen Antrag auf Urteilsberichtigung oder eine sonstige Prozeßhandlung dem Gegner Kosten verursacht, so kann (muß) sie dem Gegner gegenüber zum Ersatz dieser Kosten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites verpflichtet werden vergleiche Klein, Der Zivilprozeß Österreichs 162). Der allgemeine Grundsatz einer solchen Kostenseparation ist im Paragraph 48, ZPO geregelt vergleiche Horten, Österreichische ZPO 245). Solche Kosten hat die betreffende Partei nicht bloß endgültig aus eigenem zu tragen, sondern auch dem Gegner zu ersetzen vergleiche Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I4 548). Selbst wenn der Gegner keine Kostenseparation unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses beantragt, erlangt demnach der den Zwischenfall verursachende Gegner niemals einen Anspruch auf seine diesbezüglichen Kosten, auch wenn er im Verfahren obsiegt vergleiche Horten aa0 247; EvBl 1947/461).

§ 142 ZPO bestimmt in Verfolgung dieses Grundsatzes ausdrücklich, daß der zur Verlängerung einer Frist oder Erstreckung einer Tagsatzung Anlaß gebenden Partei auch von Amts wegen der Ersatz der dem Gegner dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen sind. Für die Anwendbarkeit des § 142 ZPO ist es unerheblich, ob der Partei, welche zur Erstreckung oder Fristverlängerung Anlaß gab, ein Verschulden zur Last fällt oder nicht. Es genügt, daß der Erstreckungsgrund auf ihrer Seite (in ihrer Sphäre) lag. Dies trifft auch zu, wenn der Anlaß zur Erstreckung der Tagsatzung auf Seite des Vertreters der Partei eingetreten ist (vgl Neumann aa0 712 f; Fasching II 708 f; EvBl 1936/1063). Die Vorschrift des § 142 ZPO ist eine zwingende. Es ist demnach nicht in das Ermessen des Gerichtes gegeben, ob es den abgesonderten Kostenersatz für diesen Teil des Verfahrens auferlegt oder nicht (vgl Fasching II 708). Die Kosten des Verfahrens über einen Erstreckungsantrag trägt der (verursachende) Antragsteller, demnach ohne Rücksicht auf den Prozeßausgang (Fasching Lehrbuch2 Rz 564). Darauf ist ohne einen entsprechenden Antrag des Gegners und ohne Rücksicht auf einen gesonderten Beschluß über die Kosten des Gegners auch noch bei der Entscheidung über die Kosten des siegreichen Verursachers des Zwischenfalles nach dem Erfolgsprinzip zu achten (vgl Horten aa0 247; Neumann aa0 549). Da, wie erwähnt, die in den §§ 48, 142 ZPO bestimmte Kostenersatzpflicht auch das endgültige Tragen der eigenen Kosten bedeutet (in diesem Sinn auch M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 335 u 340), hat die obsiegende Klägerin keinen Anspruch auf die Honorierung ihres Vertagungsantrages. Aus den angestellten Überlegungen vermag das Berufungsgericht nicht der Ansicht des OGH (EvBl 1962/191) zu folgen. Das gleiche gilt für die Fristerstreckungsanträge der Klägerin und die Bekanntgabe des Auslandsaufenthaltes des Klagevertreters im Oktober/November 1992. Was für Vertagungsanträge gilt, hat auch für jene Fälle zu gelten, die einer Vertagung vorbeugen. Alle diese Umstände sind nämlich ausschließlich in der Sphäre der Klägerin gelegen.Paragraph 142, ZPO bestimmt in Verfolgung dieses Grundsatzes ausdrücklich, daß der zur Verlängerung einer Frist oder Erstreckung einer Tagsatzung Anlaß gebenden Partei auch von Amts wegen der Ersatz der dem Gegner dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen sind. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 142, ZPO ist es unerheblich, ob der Partei, welche zur Erstreckung oder Fristverlängerung Anlaß gab, ein Verschulden zur Last fällt oder nicht. Es genügt, daß der Erstreckungsgrund auf ihrer Seite (in ihrer Sphäre) lag. Dies trifft auch zu, wenn der Anlaß zur Erstreckung der Tagsatzung auf Seite des Vertreters der Partei eingetreten ist vergleiche Neumann aa0 712 f; Fasching römisch II 708 f; EvBl 1936/1063). Die Vorschrift de

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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