Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Josef R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Mag.Sepp L*****, vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch und Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. März 1997, GZ 2 R 87/97x-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Vaters, die in der unrichtigen Information über den Beginn der beantragten Unterhaltserhöhung liegen soll, verneint. Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann aber auch nicht in einem über Sachanträge oder sonstige Rechtsschutzbegehren geführten Außerstreitverfahren nochmals mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (SZ 65/84 und zahlreiche nichtveröffentlichte Entscheidungen, zuletzt 4 Ob 2367/96h). Höhere als durchschnittliche berufsbedingte Pkw-Kosten hätten bereits in der Äußerung zum Unterhaltserhöhungsantrag geltend gemacht werden können. Daß der Vater zu seiner Gehaltsauskunft, aus der sich ergab, daß Pkw-Kosten nicht abgegolten werden, nicht gehört wurde, begründet daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rekursgericht. Die Überschreitung des Regelbedarfs hat seine Ursache im überdurchschnittlichen Einkommen des Vaters. Eine Überalimentation ist damit nicht eingetreten.
Anmerkung
E46206 07A01367European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00136.97V.0514.000Dokumentnummer
JJT_19970514_OGH0002_0070OB00136_97V0000_000