Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara H*****, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Elisabeth E*****, vertreten durch Dr.Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 8,902.391,50 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.März 1997, GZ 2 R 204/96z-60, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die zu §§ 724, 725 ABGB ergangene Entscheidung 5 Ob 530/94, daß die Veräußerung der durch ein Legat vermachten Sache durch den Sachwalter des Erblassers die Widerrufsvermutung des § 724 ABGB nicht auslöst, entspricht der herrschenden Lehre, wonach diese Widerrufsvermutung nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers gilt (Kralik, Erbrecht 152f; Eccher in Schwimann, ABGB Rz 3 zu §§ 724, 725 ABGB; Zeiller, Comm II/2, 706, wohl auch Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu §§ 724, 725). Unter diesen Umständen aber genügt auch eine nichtveröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, um das Vorhandensein einer gesicherten Rechtsprechung iSd § 502 Abs 1 ZPO anzunehmen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 502). Da im Fall der Veräußerung einer vermachten Sache durch den Sachwalter des Erblassers kein in § 724 ABGB genannter Fall vorliegt, wäre es Sache der beklagten Erbin gewesen, den Nachweis zu erbringen, daß die Erblasserin das Legat widerrufen wollte (EvBl 1962/27). Das ist der Beklagten hier aber nicht gelungen.Die zu Paragraphen 724,, 725 ABGB ergangene Entscheidung 5 Ob 530/94, daß die Veräußerung der durch ein Legat vermachten Sache durch den Sachwalter des Erblassers die Widerrufsvermutung des Paragraph 724, ABGB nicht auslöst, entspricht der herrschenden Lehre, wonach diese Widerrufsvermutung nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers gilt (Kralik, Erbrecht 152f; Eccher in Schwimann, ABGB Rz 3 zu Paragraphen 724,, 725 ABGB; Zeiller, Comm II/2, 706, wohl auch Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraphen 724,, 725). Unter diesen Umständen aber genügt auch eine nichtveröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, um das Vorhandensein einer gesicherten Rechtsprechung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO anzunehmen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 502,). Da im Fall der Veräußerung einer vermachten Sache durch den Sachwalter des Erblassers kein in Paragraph 724, ABGB genannter Fall vorliegt, wäre es Sache der beklagten Erbin gewesen, den Nachweis zu erbringen, daß die Erblasserin das Legat widerrufen wollte (EvBl 1962/27). Das ist der Beklagten hier aber nicht gelungen.
Anmerkung
E46209 07A01477European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00147.97M.0514.000Dokumentnummer
JJT_19970514_OGH0002_0070OB00147_97M0000_000