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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ArbIG 1993 §23 Abs1 ;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des J S in Wien, vertreten durch Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4. Mai 2005, Zl. KUVS-1307/2/2004, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. GesmbH, der Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws, einer Übertretung des KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer trotz der von ihm ins Treffen geführten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG dennoch nach § 9 Abs. 1 VStG für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen werden konnte.
Die belangte Behörde führte insoweit in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 9. August 1994, Zlen. 94/11/0207, 0208) sei der räumliche und sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt werde, klar abzugrenzen. Beim Fehlen einer klaren Abgrenzung komme keine wirksame Bestellung nach § 9 Abs. 2 VStG zu Stande; die Verwaltungsstrafbehörden sollten der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen sei. Jedenfalls sollte (nach dieser Rechtsprechung) vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstünden und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibe.
Nach der Bestellungsurkunde vom 12. November 2002 - so die belangte Behörde weiter - erstrecke sich der Verantwortungsbereich des (zweiten) handelsrechtlichen Geschäftsführers Friedrich R. auf die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Arbeitsinspektionsgesetzes. Eine klare Abgrenzung des Aufgabenreiches in Ansehung sonstiger Vorschriften, insbesondere des KFG, sei nicht vorgenommen worden. Dass Friedrich R. lediglich die Verantwortung für die Einhaltung der Abnehmerschutzvorschriften und des Arbeitsinspektionsgesetzes zugekommen sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass das Bestellungsschreiben an die Arbeitsinspektorate Kärnten und Wiener Neustadt ergangen sei. Durch die vorliegende Bestellungsurkunde sei somit eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an Friedrich R. bei Verstößen gegen Bestimmungen des KFG nicht bewirkt worden.
Zutreffend verweist der Beschwerdeführer allerdings auf das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 99/09/0061, wo es darum ging, dass nach der entsprechenden Bestellungsurkunde der zum verantwortlichen Beauftragten Bestellte für die Einhaltung aller (die von ihm "geleiteten Filialen" betreffenden) Verwaltungsvorschriften verantwortlich gemacht wurde und dass aus dieser Urkunde nicht zu ersehen war, dass davon die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (um dessen Übertretung es damals ging) ausgenommen sein sollten. Die "beispielhafte Aufzählung" einzelner Vorschriften in der Bestellungsurkunde stellten aber - so der Gerichtshof - keine derartige Einschränkung oder Ausnahme eines Verantwortungsbereiches dar.
Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestellungsurkunde vom 12. November 2002, dass dem Friedrich R. als verantwortlichem Beauftragten gemäß § 9 VStG "die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Arbeitsinspektionsgesetzes" obliege.
Auch hier handelt es sich somit lediglich um eine "beispielhafte Aufzählung" im Sinne des obzitierten hg. Erkenntnisses vom 21. August 2001, sodass die Bestellung des Friedrich R. zum verantwortlichen Beauftragten auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des KFG umfasst. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt dem Umstand, dass die erwähnte Bestellungsurkunde den beiden zitierten Arbeitsinspektoraten übermittelt wurde, keine maßgebliche Bedeutung zu, weil die rechtswirksame Bestellung des Friedrich R. für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Arbeitsinspektionsgesetzes in diesem Umfang vom Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim zuständigen Arbeitsinspektorat abhängig war (vgl. § 23 Abs. 1 erster Satz Arbeitsinspektionsgesetz 1993).
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage erkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. Juli 2006
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020167.X00Im RIS seit
18.08.2006