Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sepp R*****, vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** AG, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung einer Leistungspflicht (Streitwert S 150.000) im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24.Jänner 1997, GZ 4 R 233/96f-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde mit Beschluß vom 2.April 1997 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die danach von der Beklagten erstattete Revisionsbeantwortung war demnach zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde mit Beschluß vom 2.April 1997 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die danach von der Beklagten erstattete Revisionsbeantwortung war demnach zurückzuweisen.
Anmerkung
E46306 07AA0977European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00097.97H.0514.000Dokumentnummer
JJT_19970514_OGH0002_0070OB00097_97H0000_000