Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas G*****, Bauleiter, ***** vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Alexander E*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Herbert Kofler, Rechtsanwalt in Landeck, wegen S 143.431,19 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 59.730,15 brutto abzüglich S 20.000,-- netto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. März 1996, GZ 15 Ra 25/96f-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.November 1995, GZ 47 Cga 107/95h-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.058,88 ( darin S 676,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 1 und 3 ZPO) macht der Revisionswerber geltend, daß das Berufungsgericht (auch unter Verstoß gegen § 411 ZPO) von dem unstrittigen bzw "verbindlich" festgestellten Sachverhalt abgewichen sei, nämlich daß das Dienstverhältnis des Klägers nur bis zum 11.1.1994 angedauert habe. Dem Revisionswerber ist entgegenzuhalten, daß eine Beendigung des Dienstverhältnisses zum 11.1.1994 nicht unstrittig ist. Die Feststellung des Erstgerichtes (AS 213), daß der Kläger vom 1.8.1992 bis 11.1.1994 mit einem zuletzt bezogenen Bruttogehalt von S 30.650,-- als Angestellter beim Beklagten beschäftigt war, ist, wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt, so aufzufassen, daß der Kläger zum 11.1.1994 jedenfalls noch beim Beklagten beschäftigt war. Darüber hinaus stellte das Erstgericht aber auch fest, daß sich daran ein Urlaub des Klägers anschließen sollte (AS 215 u, 217 o), woraus zu erschließen ist, daß auch das Erstgericht eine über den 11.1.1994 hinausgehende Beschäftigungsdauer annimmt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweiswiederholung die davon abweichende und durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Feststellung getroffen, daß mit dem Kläger kein über den - mit 10.1.1994 endenden - Betriebsurlaub hinausreichender Urlaub vereinbart worden ist und der Kläger vielmehr mit dem Beklagten in der Zeit vom 12. bis 14.1.1994 an der EDV-Messe "Enter" teilnehmen sollte. Festgestellt wurde überdies, daß der Beklagte in seinem Forderungsschreiben vom 7.2.1994 seinen Austritt zum 14.2.1994 androhte (AS 227 = AS 288). Auch dies widerlegt eine "unstrittige" Beendigung des Dienstverhältnisses bereits zum 11.1.1994.Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer eins und 3 ZPO) macht der Revisionswerber geltend, daß das Berufungsgericht (auch unter Verstoß gegen Paragraph 411, ZPO) von dem unstrittigen bzw "verbindlich" festgestellten Sachverhalt abgewichen sei, nämlich daß das Dienstverhältnis des Klägers nur bis zum 11.1.1994 angedauert habe. Dem Revisionswerber ist entgegenzuhalten, daß eine Beendigung des Dienstverhältnisses zum 11.1.1994 nicht unstrittig ist. Die Feststellung des Erstgerichtes (AS 213), daß der Kläger vom 1.8.1992 bis 11.1.1994 mit einem zuletzt bezogenen Bruttogehalt von S 30.650,-- als Angestellter beim Beklagten beschäftigt war, ist, wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt, so aufzufassen, daß der Kläger zum 11.1.1994 jedenfalls noch beim Beklagten beschäftigt war. Darüber hinaus stellte das Erstgericht aber auch fest, daß sich daran ein Urlaub des Klägers anschließen sollte (AS 215 u, 217 o), woraus zu erschließen ist, daß auch das Erstgericht eine über den 11.1.1994 hinausgehende Beschäftigungsdauer annimmt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweiswiederholung die davon abweichende und durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Feststellung getroffen, daß mit dem Kläger kein über den - mit 10.1.1994 endenden - Betriebsurlaub hinausreichender Urlaub vereinbart worden ist und der Kläger vielmehr mit dem Beklagten in der Zeit vom 12. bis 14.1.1994 an der EDV-Messe "Enter" teilnehmen sollte. Festgestellt wurde überdies, daß der Beklagte in seinem Forderungsschreiben vom 7.2.1994 seinen Austritt zum 14.2.1994 androhte (AS 227 = AS 288). Auch dies widerlegt eine "unstrittige" Beendigung des Dienstverhältnisses bereits zum 11.1.1994.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) macht der Revisionswerber in Wahrheit keinen Verfahrensmangel, sondern ausschließlich eine - im Revisionsverfahren unzulässige - Beweisrüge geltend, auf die nicht weiter einzugehen ist.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) macht der Revisionswerber in Wahrheit keinen Verfahrensmangel, sondern ausschließlich eine - im Revisionsverfahren unzulässige - Beweisrüge geltend, auf die nicht weiter einzugehen ist.
Soweit sich der Kläger auch im Rahmen der Rechtsrüge auf eine unstrittige bzw festgestellte Beendigung des Dienstverhältnisses zum 11.1.1994 beruft, ist auf den vorerwähnten Akteninhalt bzw anderslautende, für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellungen zu verweisen. Der Kläger selbst stützte sein Begehren zuletzt (AS 188 f) darauf, daß eine rückwirkende Entlassung nicht möglich, diese daher erst mit dem Zugang am 9.2.1994 wirksam geworden sei und das Dienstverhältnis beendet habe. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die Abmeldung bei der Sozialversicherung grundsätzlich nur als bloße Wissenserklärung gilt (SZ 61/94, ecolex 1990, 500; 1991, 193) und eine Entlassung wegen ihrer Empfangsbedürftigkeit nicht rückwirkend ausgesprochen werden kann (Kuderna, Entlassungsrecht2 31). Daß die unverhohlenen, in seinem am 7.2.1994 dem Beklagten übergegebenen Schreiben ausgesprochenen Drohungen einen Entlassungsgrund darstellen (§ 27 Z 1 AngG), bestreitet der Kläger gar nicht.Soweit sich der Kläger auch im Rahmen der Rechtsrüge auf eine unstrittige bzw festgestellte Beendigung des Dienstverhältnisses zum 11.1.1994 beruft, ist auf den vorerwähnten Akteninhalt bzw anderslautende, für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellungen zu verweisen. Der Kläger selbst stützte sein Begehren zuletzt (AS 188 f) darauf, daß eine rückwirkende Entlassung nicht möglich, diese daher erst mit dem Zugang am 9.2.1994 wirksam geworden sei und das Dienstverhältnis beendet habe. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die Abmeldung bei der Sozialversicherung grundsätzlich nur als bloße Wissenserklärung gilt (SZ 61/94, ecolex 1990, 500; 1991, 193) und eine Entlassung wegen ihrer Empfangsbedürftigkeit nicht rückwirkend ausgesprochen werden kann (Kuderna, Entlassungsrecht2 31). Daß die unverhohlenen, in seinem am 7.2.1994 dem Beklagten übergegebenen Schreiben ausgesprochenen Drohungen einen Entlassungsgrund darstellen (Paragraph 27, Ziffer eins, AngG), bestreitet der Kläger gar nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E46228 09B00407European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00040.97S.0514.000Dokumentnummer
JJT_19970514_OGH0002_009OBA00040_97S0000_000