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L82005 Bauordnung Salzburg;Norm
BauPolG Slbg 1997 §9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der M und
2. des J, beide vertreten durch Dr. J, Dr. M und Mag. T, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Februar 2006, Zl. 1/02-39.919/22-2006, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: A GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2006/06/0092 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Hallein erteilte mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes der auf den Grundstücken Nr. 156/1 und 156/5, KG O., situierten Bestandshalle Süd am ehemaligen Betriebsgelände der Firma S. zwecks Errichtung und Betrieb zweier Waschanlagen zur vollautomatischen Reinigung von Kunststoffbehältern samt den dazugehörigen Lüftungs- und Heizzentralen nach Maßgabe der vidierten Pläne und Beschreibungen.
Die Beschwerdeführer, deren Grundstück nach ihrem Vorbringen einem der Baugrundstücke unmittelbar benachbart ist, erhoben gegen diesen Bescheid Berufung. Die belangte Behörde wies mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid diese Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung zurück. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit dem nicht näher begründeten Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei haben dazu Stellung genommen.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag der Beschwerdeführer zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, doch bedeutet die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119, und vom 9. Juni 2005, Zl. 2005/06/0019).
Die Beschwerdeführer haben auch nicht dem Konkretisierungsgebot im Sinne der hg. Judikatur entsprochen, nach der der behauptete unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG vom Beschwerdeführer grundsätzlich näher dargelegt werden muss (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Dem Antrag der Beschwerdeführer war sohin nicht stattzugeben.
Wien, am 14. Juli 2006
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Baurecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060021.A00Im RIS seit
02.10.2006