TE OGH 1997/5/15 1Nd6/97

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 243.684,20 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der klagende Schweizer Verein leitet seinen beim Landesgericht Innsbruck erhobenen Amtshaftungsanspruch (Verfahrenskosten) auch aus einer unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in einer Rechtssache nach § 1330 ABGB ab. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85).Der klagende Schweizer Verein leitet seinen beim Landesgericht Innsbruck erhobenen Amtshaftungsanspruch (Verfahrenskosten) auch aus einer unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in einer Rechtssache nach Paragraph 1330, ABGB ab. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85).

Die Delegierung des Landesgerichts Linz erscheint zweckmäßig.

Anmerkung

E45996 01J00067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00006.97.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19970515_OGH0002_0010ND00006_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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