Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 243.684,20 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der klagende Schweizer Verein leitet seinen beim Landesgericht Innsbruck erhobenen Amtshaftungsanspruch (Verfahrenskosten) auch aus einer unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in einer Rechtssache nach § 1330 ABGB ab. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85).Der klagende Schweizer Verein leitet seinen beim Landesgericht Innsbruck erhobenen Amtshaftungsanspruch (Verfahrenskosten) auch aus einer unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in einer Rechtssache nach Paragraph 1330, ABGB ab. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85).
Die Delegierung des Landesgerichts Linz erscheint zweckmäßig.
Anmerkung
E45996 01J00067European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00006.97.0515.000Dokumentnummer
JJT_19970515_OGH0002_0010ND00006_9700000_000