TE OGH 1997/5/21 7Ob133/97b

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kulturverein K*****, vertreten durch Dr.Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei W***** AG, ***** vertreten durch Achammer, Mennel & Welte, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Feldkirch, wegen S 679.712 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28.Februar 1997, GZ 4 R 20/97s-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung kann der Versicherer die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht trotz Verstreichens der Monatsfrist des § 20 Abs 1 VersVG geltend machen, wenn ihm die Verletzung der Aufklärungspflicht vor dem Versicherungsfall nicht bekannt geworden ist (VersE 1338, 1369 ua). Daß die Beklagte Kenntnis von der hohen Anzahl von Arbeiterquartieren in dem Gebäude, in dem sich das versicherte Vereinslokal befindet, vor dem Versicherungsfall erlangt hätte, steht nicht fest. Die Leistungsfreiheit kann daher trotz fehlender Feststellungen über die Ausübung des Rücktrittsrechtes geltend gemacht werden.Nach der Rechtsprechung kann der Versicherer die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht trotz Verstreichens der Monatsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, VersVG geltend machen, wenn ihm die Verletzung der Aufklärungspflicht vor dem Versicherungsfall nicht bekannt geworden ist (VersE 1338, 1369 ua). Daß die Beklagte Kenntnis von der hohen Anzahl von Arbeiterquartieren in dem Gebäude, in dem sich das versicherte Vereinslokal befindet, vor dem Versicherungsfall erlangt hätte, steht nicht fest. Die Leistungsfreiheit kann daher trotz fehlender Feststellungen über die Ausübung des Rücktrittsrechtes geltend gemacht werden.

Den Beweis, die unrichtige Angabe im Ergänzungsblatt über die Anzahl der Arbeiterquartiere nicht verschuldet zu haben, hat der dafür beweispflichtige Kläger (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 113) nicht erbracht. Im Gegenteil ist die Kenntnis seiner Organe davon zu vermuten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist auch davon auszugehen, daß der Obmann des Klägers die Frage nach den Arbeiterquartieren nicht falsch verstanden, demnach auf das Gebäude und nicht bloß auf das versicherte Vereinslokal bezogen hat. Auch der ebenfalls den Kläger treffende Kausalitätsgegenbeweis (VR 1983, 176; VR 1991, 238) wurde nicht erbracht.

Anmerkung

E46438 07A01337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00133.97B.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19970521_OGH0002_0070OB00133_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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