TE OGH 1997/5/21 3Ob147/97g

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****bank ***** AG, ***** vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und eines weiteren beigetretenen Gläubigers, wider die verpflichtete Partei Johann H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Buchberechtigten Verlassenschaft nach der am 6.Dezember 1996 verstorbenen Josefine H*****, vertreten durch Mag.Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 10.Jänner 1997, GZ 4 R 506/96w, 4 R 509/96m-66, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach Josefine H***** wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach Josefine H***** wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Schon der Widerspruch eines zur Versteigerungstagsatzung Erschienenen ist gemäß § 182 Abs 2 EO unbeachtlich, wenn er sich auf Umstände stützt, durch welche sein Recht nicht berührt wird. Demgemäß setzt auch der Rekurs nach § 187 Abs 1 EO die denkbare Beeinträchtigung der Rechte des nicht ordnungsgemäß zur Verteilungstagsatzung Geladenen voraus (SZ 19/327 = RZ 1938, 90; EvBl 1968/219 = JBl 1968, 481; Heller/Berger/Stix 1372 und 1381). Anders als in dem zuletzt zitierten Fall hatte einer der Ersteher die zugunsten der Revisionsrekurswerberin eingetragenen Rechte ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, sodaß ihr deren Aufhebung und Löschung gerade nicht droht. Derartiges hat sie im Rekurs auch gar nicht geltendgemacht, sondern lediglich ideelle Interessen, die die erforderliche Beschwer nicht herzustellen vermögen.Schon der Widerspruch eines zur Versteigerungstagsatzung Erschienenen ist gemäß Paragraph 182, Absatz 2, EO unbeachtlich, wenn er sich auf Umstände stützt, durch welche sein Recht nicht berührt wird. Demgemäß setzt auch der Rekurs nach Paragraph 187, Absatz eins, EO die denkbare Beeinträchtigung der Rechte des nicht ordnungsgemäß zur Verteilungstagsatzung Geladenen voraus (SZ 19/327 = RZ 1938, 90; EvBl 1968/219 = JBl 1968, 481; Heller/Berger/Stix 1372 und 1381). Anders als in dem zuletzt zitierten Fall hatte einer der Ersteher die zugunsten der Revisionsrekurswerberin eingetragenen Rechte ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, sodaß ihr deren Aufhebung und Löschung gerade nicht droht. Derartiges hat sie im Rekurs auch gar nicht geltendgemacht, sondern lediglich ideelle Interessen, die die erforderliche Beschwer nicht herzustellen vermögen.

Anmerkung

E46144 03A01477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00147.97G.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19970521_OGH0002_0030OB00147_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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