TE OGH 1997/5/21 13Os77/97

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Veröffentlicht am 21.05.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr.Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Henriette J***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. August 1996, GZ 4 b Vr 7741/96-45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, und des Verteidigers Mag. Schuster, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr.Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Henriette J***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. August 1996, GZ 4 b römisch fünf r 7741/96-45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, und des Verteidigers Mag. Schuster, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. August 1996, GZ 4 b Vr 7741/96-45, verletzt im Schuldspruch des Angeklagten Oskar S***** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels (= BB./) das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. August 1996, GZ 4 b römisch fünf r 7741/96-45, verletzt im Schuldspruch des Angeklagten Oskar S***** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels (= BB./) das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 35, Absatz eins,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG.

Das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Punkt BB./ des Schuldspruches sowie in seinem darauf beruhenden Strafausspruch nach § 38 Abs 1 FinStrG aufgehoben.Das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Punkt BB./ des Schuldspruches sowie in seinem darauf beruhenden Strafausspruch nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem unangefochten gebliebenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. August 1996, GZ 4 b Vr 7741/96-45, wurde Oskar S***** des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall und Abs 3 Z 3 SGG (= AA./I.A./) sowie des Finanzvergehens des Schmuggels nach den §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (= BB./) schuldig erkannt, weil er von Frühjahr bis 24. Juni 1996 den bestehenden Vorschriften zuwider 1.800 g Haschisch, 500 g (netto) Kokain und 13 g (brutto) Heroin gewerbsmäßig gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter aus den Niederlanden aus- und über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich einführte (AA./I.A./) und hiedurch (idealkonkurrierend) gewerbsmäßig vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich die obgenannten Suchtgifte, unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzog (BB./).Mit dem unangefochten gebliebenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. August 1996, GZ 4 b römisch fünf r 7741/96-45, wurde Oskar S***** des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, Ziffer 3, SGG (= AA./I.A./) sowie des Finanzvergehens des Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (= BB./) schuldig erkannt, weil er von Frühjahr bis 24. Juni 1996 den bestehenden Vorschriften zuwider 1.800 g Haschisch, 500 g (netto) Kokain und 13 g (brutto) Heroin gewerbsmäßig gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter aus den Niederlanden aus- und über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich einführte (AA./I.A./) und hiedurch (idealkonkurrierend) gewerbsmäßig vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich die obgenannten Suchtgifte, unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzog (BB./).

Wegen des Finanzvergehens wurde über Oskar S***** unter Anwendung des § 22 FinStrG nach dem § 38 Abs 1 FinStrG eine Geldstrafe von S 35.000,-- (im Nichteinbringungsfall ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Wegen des Finanzvergehens wurde über Oskar S***** unter Anwendung des Paragraph 22, FinStrG nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG eine Geldstrafe von S 35.000,-- (im Nichteinbringungsfall ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch wegen Schmuggels steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zu Recht ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die genannten Herkunftsländer der Ware (Niederlande bzw Bundesrepublik Deutschland) zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören (s Art 3 Abs 1 Zollkodex; s Kommmentar zum Finanzstrafgesetz Dorazil-Harbich, Anm zu ENr 17b zu § 35). Somit war wie im Spruch zu erkennen.Der Schuldspruch wegen Schmuggels steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zu Recht ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die genannten Herkunftsländer der Ware (Niederlande bzw Bundesrepublik Deutschland) zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören (s Artikel 3, Absatz eins, Zollkodex; s Kommmentar zum Finanzstrafgesetz Dorazil-Harbich, Anmerkung zu ENr 17b zu Paragraph 35,). Somit war wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E46342 13D00777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00077.97.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19970521_OGH0002_0130OS00077_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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