Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Osman G*****, vertreten durch Dr.Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Herbert G*****, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 6.März 1997, GZ 40 R 105/97f-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 6.November 1996, GZ 10 C 1739/96i-4, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Beklagte erwirkte im Titelverfahren eine vollstreckbare gerichtliche Aufkündigung gegen den Sohn des Klägers. Danach ist dieser schuldig, das Bestandobjekt - eine Wohnung im 15. Wiener Gemeindebezirk - dem Vermieter binnen 14 Tagen geräumt zu übergeben.
Der Kläger begehrte, die aufgrund dieses Titels gegen seinen Sohn als verpflichtete Partei bewilligte Exekution durch zwangsweise Räumung des Bestandobjekts für unzulässig zu erklären und behauptete, selbst Hauptmieter der Wohnung zu sein. Er habe seine Mietrechte zwar einmal seinem minderjährigen Sohn abgetreten. Dieses Rechtsgeschäft sei jedoch unwirksam, weil er seinen Sohn bei Annahme des Abtretungsanbots wegen Vorliegens eines Insichgeschäfts nicht habe vertreten können.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren dagegen ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers. Diese kann, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, derzeit nicht erledigt werden, weil der Verfahrensstand noch keine Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels erlaubt.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat sprach in 3 Ob 5/97z aus, daß die Frage der Unzulässigkeit einer bestimmten Exekution als Streitgegenstand der im Exszindierungsprozeß zu lösenden Hauptfrage keine Rechtssache im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN darstelle, wenn das Bestehen oder das Nichtbestehen eines bestimmten Bestandvertrags nur als Vorfrage zu klären sei. Eine solche Rechtsstreitigkeit falle daher nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO. Daran ist festzuhalten.Der erkennende Senat sprach in 3 Ob 5/97z aus, daß die Frage der Unzulässigkeit einer bestimmten Exekution als Streitgegenstand der im Exszindierungsprozeß zu lösenden Hauptfrage keine Rechtssache im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN darstelle, wenn das Bestehen oder das Nichtbestehen eines bestimmten Bestandvertrags nur als Vorfrage zu klären sei. Eine solche Rechtsstreitigkeit falle daher nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO. Daran ist festzuhalten.
Da das Gericht zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch demnach unzutreffend unterließ, wird es einen solchen im Wege der Ergänzung des Spruchs seiner Entscheidung nachzuholen haben, weil die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig wäre, wenn der Streitgegenstand (Entscheidungsgegenstand), über den das Berufungsgericht entschied, 50.000 S nicht überstiege.Da das Gericht zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch demnach unzutreffend unterließ, wird es einen solchen im Wege der Ergänzung des Spruchs seiner Entscheidung nachzuholen haben, weil die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig wäre, wenn der Streitgegenstand (Entscheidungsgegenstand), über den das Berufungsgericht entschied, 50.000 S nicht überstiege.
Anmerkung
E46145 03A01527European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00152.97T.0521.000Dokumentnummer
JJT_19970521_OGH0002_0030OB00152_97T0000_000