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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des T W in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Mai 2005, Zl. VwSen-160083/2/Kei/Da, betreffend Vorschreibung von Sachverständigengebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG iVm § 5a Abs. 2 StVO aufgetragen, die Kosten für die Blutuntersuchung durch ein näher genanntes gerichtsmedizinisches Institut in Höhe von EUR 550,-- für die Feststellung des Verursachens eines Verkehrsunfalls als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand zu tragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Nach § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (im Folgenden kurz: GebAG). Die Gebühr ist gemäß § 38 Abs. 1 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 53a Abs. 2 erster Satz AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
Nach § 38 Abs. 1 GebAG ist der Gebührenanspruch vom Sachverständigen binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen; die Versäumung dieser Frist führt zum Anspruchsverlust.
Enthält die Gebührennote des Sachverständigen entgegen § 38 Abs. 1 GebAG keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, stellt dies einen Mangel dar, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Gebührenantrages hindert, sodass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist; der Verlust des Gebührenanspruches tritt nicht schon dann ein, wenn der Sachverständige eine Gebührennote ohne Aufgliederung vorlegt, sondern nur dann, wenn er trotz Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eine solche Aufgliederung nicht vornimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2003/07/0027).
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde einen solchen Verlust des Gebührenanspruches durch den Sachverständigen nicht als gegeben erachtet habe:
Wohl hat die belangte Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 15. September 2004 den Sachverständigen aufgefordert, "die gegenständlichen Untersuchungskosten betreffend Blutalkoholgehalt aufgeschlüsselt und detailliert darzustellen, doch hat der Sachverständige dazu mit Schreiben vom 22. September 2004 mitgeteilt, "dass die reguläre Berechnung einer Blutanalyse auf Ethylalkohol sowie Drogen und Medikamentenwirkstoffe gemäß Gebührenanspruchsgesetz um ein Vielfaches den Wert von EUR 550,-- übersteigen würde. Aus diesem Grund wurde vom Bundesministerium für Inneres beschlossen, diese Analyse mit EUR 550,-- abzugelten. Somit entfällt eine Aufschlüsselung gemäß Gebührenanspruchsgesetz".
Zur Rüge des Beschwerdeführers in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, die Gebührennote des Sachverständigen sei entgegen § 38 Abs. 1 GebAG nicht aufgeschlüsselt, führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der Inhalt des Schreibens des Sachverständigen vom 22. September 2004 werde "als glaubhaft beurteilt". Vor diesem Hintergrund sei - so die belangte Behörde weiter - eine "realitätsgetreue Aufschlüsselung der Gebühren i.S.d. § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz nicht möglich", was sich aber insofern zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, als dieser nur einen Bruchteil der tatsächlich angefallenen Kosten zahlen müsse.
Damit übersieht die belangte Behörde, dass sich der Sachverständige im zitierten Schreiben gar nicht darauf berufen hat, eine Aufschlüsselung der Gebührennote sei nicht möglich. Vielmehr hat der Sachverständige nur dargelegt, dass die "reguläre Berechnung" ein Vielfaches des in Rechnung gestellten Betrages von EUR 550,-- übersteigen würde (wobei er sich insoweit auch auf einen - nicht näher angeführten - "Beschluss" des Bundesministeriums für Inneres bezog), was allerdings keine Rechtsgrundlage für das Unterbleiben der in § 38 Abs. 1 GebAG vorgeschriebenen Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile bildet.
Hatte der Sachverständige aber mangels dieser Aufgliederung keinen Gebührenanspruch, dann war es auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühr vorzuschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0225).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. Juli 2006
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelGebühren KostenAllgemeinBeweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020171.X00Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009