TE Vfgh Beschluss 2002/3/18 B514/02

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Veröffentlicht am 18.03.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen zwei Mahnungen, mit denen der Antragsteller unter Hinweis auf die Vollstreckbarkeit einer über ihn verhängten Geldstrafe zur unverzüglichen Bezahlung aufgefordert wird, als offenbar aussichtslos; Beschwerde wäre wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Spruch

Der in der Rechtssache des Dr. K S gegen zwei Mahnungen der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, vom 30. Jänner 2002 und vom 1. Februar 2002, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen zwei Mahnungen der Bundespolizeidirektion Wien, Kommissariat Neubau, vom 30. Jänner 2002 und vom 1. Februar 2002, mit denen er jeweils unter Hinweis auf die Vollstreckbarkeit des gegen ihn erlassenen Strafbescheides vom 14. Februar 2001 - neuerlich - zur unverzüglichen Bezahlung der Geldstrafe in Höhe von S 500,05 bzw. € 36,34 aufgefordert wurde.

Der Verfassungsgerichtshof ist zur Behandlung einer Beschwerde, wie sie der Einschreiter beabsichtigt, nicht zuständig. Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung räumen dem Verfassungsgerichtshof nämlich die Befugnis ein, gegen Mahnungen, mit denen eine Person über die Vollstreckbarkeit einer über sie verhängten Geldstrafe informiert und zur unverzüglichen Bezahlung aufgefordert wird, einzuschreiten. Eine gegen eine solche Mahnung erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wäre wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Da angesichts dieser Sach- und Rechtslage die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsvollstreckung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B514.2002

Dokumentnummer

JFT_09979682_02B00514_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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