Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mladen L***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. Dezember 1996, GZ 28 Vr 2126/94-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mladen L***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15,, 144, 145 Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. Dezember 1996, GZ 28 römisch fünf r 2126/94-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mladen L***** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144, 145 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 15.November 1994 zusammen mit seinem abgesondert verfolgten Bruder mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Gewalt und gefährliche Drohung ein Wirtsehepaar zur Herausgabe von 10.000 DM zu nötigen suchte, indem er (zunächst) gemeinsam mit dem abgesondert Verfolgten die Frau aufsuchte und sein Bruder äußerte, er werde ihren Kindern Fingernägel ziehen und Ohren und Zungen abschneiden (a) und (danach auch) deren Ehegatten gemeinsam mit dem Bruder aufsuchte und dieser (im vom Gastwirt betriebenen Lokal) das Telefonkabel herausriß, dem Wirt das Telefon gegen den Kopf schleuderte, dessen Gattin zwei Fußtritte gegen den Unterleib versetzte und äußerte, er werde dem Mann den Schädel abschneiden und seine Gattin und Kinder abstechen bzw erschießen, und dabei zur Unterstützung der Äußerung das Telefonkabel in beide Hände nahm und spannte (b).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mladen L***** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15,, 144, 145 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 15.November 1994 zusammen mit seinem abgesondert verfolgten Bruder mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Gewalt und gefährliche Drohung ein Wirtsehepaar zur Herausgabe von 10.000 DM zu nötigen suchte, indem er (zunächst) gemeinsam mit dem abgesondert Verfolgten die Frau aufsuchte und sein Bruder äußerte, er werde ihren Kindern Fingernägel ziehen und Ohren und Zungen abschneiden (a) und (danach auch) deren Ehegatten gemeinsam mit dem Bruder aufsuchte und dieser (im vom Gastwirt betriebenen Lokal) das Telefonkabel herausriß, dem Wirt das Telefon gegen den Kopf schleuderte, dessen Gattin zwei Fußtritte gegen den Unterleib versetzte und äußerte, er werde dem Mann den Schädel abschneiden und seine Gattin und Kinder abstechen bzw erschießen, und dabei zur Unterstützung der Äußerung das Telefonkabel in beide Hände nahm und spannte (b).
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unzureichende Begründung der Feststellungen zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und des spontan entstandenen gemeinsamen Vorsatzes der Täter. Die Tatrichter haben jedoch ohne Verletzung der Denkgesetze aus der (auf die als glaubwürdig eingestufte, US 13 und 14; ON 22 und 23, S 320 ff, 527 ff, Zeugenaussage der Tatopfer gestützte) festgestellten Vereinbarung zwischen dem Angeklagten einerseits und dem Gastwirt andererseits, daß die Einnahmen aus den Eintrittskarten für den Auftritt eines vom Angeklagten vermittelten Sängers im Verhältnis von 60 % (für den Angeklagten) zu 40 % (für den Gastwirt) aufzuteilen waren und der Angeklagte bei einer Gesamteinnahmenhöhe von 19.050 S einen Betrag von 14.000 S erhielt, abgeleitet, daß dem Angeklagten kein weiterer Anspruch zustand, jede darüber hinausgehende Forderung eine unrechtmäßige Bereicherung darstellte und er dies auch wußte (siehe auch US 3, 14 und 15).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet unzureichende Begründung der Feststellungen zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und des spontan entstandenen gemeinsamen Vorsatzes der Täter. Die Tatrichter haben jedoch ohne Verletzung der Denkgesetze aus der (auf die als glaubwürdig eingestufte, US 13 und 14; ON 22 und 23, S 320 ff, 527 ff, Zeugenaussage der Tatopfer gestützte) festgestellten Vereinbarung zwischen dem Angeklagten einerseits und dem Gastwirt andererseits, daß die Einnahmen aus den Eintrittskarten für den Auftritt eines vom Angeklagten vermittelten Sängers im Verhältnis von 60 % (für den Angeklagten) zu 40 % (für den Gastwirt) aufzuteilen waren und der Angeklagte bei einer Gesamteinnahmenhöhe von 19.050 S einen Betrag von 14.000 S erhielt, abgeleitet, daß dem Angeklagten kein weiterer Anspruch zustand, jede darüber hinausgehende Forderung eine unrechtmäßige Bereicherung darstellte und er dies auch wußte (siehe auch US 3, 14 und 15).
Der von der Beschwerde mehrfach relevierte, im Urteil festgestellte spontane gemeinsame Vorsatz des Angeklagten und seines Bruders ist, wie dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann (US 4, 9 und 12), im Sinne einer nicht ausdrücklich erfolgten, sondern stillschweigend zustande gekommenen Übereinstimmung zu gleichgerichteter Vorgangsweise zu verstehen. Der der bemängelten Feststellung zugrunde liegende Schluß auf einen gemeinsamen Vorsatz, aus dem mehrmaligen Erscheinen und Auftreten den Opfern gegenüber bei zusätzlich gesteigerter Aggression mit gemeinsamem Zusammenwirken zu gegenseitigem Bestärken und Zusammenspiel sowie zum Ausnützen des Erfolges in gewollter Übereinstimmung und völliger Identifizierung mit der Vorgangsweise des Mittäters, verletzt in dieser Hinsicht ebensowenig die Gesetze logischen Denkens.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet im Kern, der Angeklagte wäre bloß passiv (und vorsatzlos) beim Tatgeschehen anwesend gewesen. Sie geht damit an den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichtes (die sie zur gesetzmäßigen Darstellung ihren Überlegungen zur rechtsirrtümlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch das Tatgericht zugrunde legen müßte) vorbei, das konstatierte, daß der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem Mittäter und in völliger Identifizierung mit dessen Vorgangsweise (nochmals insbesondere US 9 und 12; somit im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seinem abgesondert verfolgten Bruder) handelte. Alle von der Rechtsrüge in diesem Zusammenhang behaupteten Feststellungsmängel (zur Abgrenzung von einer bloßen Anwesenheit am Tatort und weiterem Tätigwerden des Angeklagten; einem Mangel eines Kausalzusammenhanges zwischen seinem Vorgehen und der konkreten Tatverübung durch den Mittäter; einem vorgefaßten und ausdrücklich abgesprochenen Tatplan, einem Verstoß gegen das Analogieverbot auf Feststellungsebene) scheitern an dem vom Erstgericht festgestellten, den von der Beschwerde geforderten Konstatierungen ausdrücklich entgegenstehenden (nicht aber festzustellen unterlassenen) Sachverhalt (siehe oben). Durch Analogie oder Größenschluß kann nicht neues Strafrecht geschaffen werden, für Tatsachenfeststellungen gilt dies jedoch nicht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet im Kern, der Angeklagte wäre bloß passiv (und vorsatzlos) beim Tatgeschehen anwesend gewesen. Sie geht damit an den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichtes (die sie zur gesetzmäßigen Darstellung ihren Überlegungen zur rechtsirrtümlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch das Tatgericht zugrunde legen müßte) vorbei, das konstatierte, daß der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem Mittäter und in völliger Identifizierung mit dessen Vorgangsweise (nochmals insbesondere US 9 und 12; somit im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seinem abgesondert verfolgten Bruder) handelte. Alle von der Rechtsrüge in diesem Zusammenhang behaupteten Feststellungsmängel (zur Abgrenzung von einer bloßen Anwesenheit am Tatort und weiterem Tätigwerden des Angeklagten; einem Mangel eines Kausalzusammenhanges zwischen seinem Vorgehen und der konkreten Tatverübung durch den Mittäter; einem vorgefaßten und ausdrücklich abgesprochenen Tatplan, einem Verstoß gegen das Analogieverbot auf Feststellungsebene) scheitern an dem vom Erstgericht festgestellten, den von der Beschwerde geforderten Konstatierungen ausdrücklich entgegenstehenden (nicht aber festzustellen unterlassenen) Sachverhalt (siehe oben). Durch Analogie oder Größenschluß kann nicht neues Strafrecht geschaffen werden, für Tatsachenfeststellungen gilt dies jedoch nicht.
Auch die Beschwerdebehauptung, das Urteil stelle nicht fest, ob sich der Angeklagte zum Faktum b überhaupt zur Tatzeit am Tatort befand, ist urteilsfremd (US 4 f).
Soweit die Rechtsrüge ein Tatsachensubstrat zum festgestellten Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung vermißt, kann auf das dazu zur Mängelrüge Erwogene verwiesen werden. Dies trifft auch auf die weiteren Ausführungen zu, das Urteil enthalte keine Konstatierung darüber, ob der Angeklagte nicht doch der Meinung gewesen sein könnte, er sei berechtigt, einen weiteren Betrag einzufordern. Das Urteil stellt eindeutig fest, daß dem Angeklagten über den Betrag, den er erhielt, keine weitere Forderung (von 10.000 DM) zustand und er dies in seinen Vorsatz aufgenommen hatte (US 3, 13), was übrigens auch auf Grund der Kassierung des Schuldspruchs im ersten Rechtsgang (wegen §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) die zentrale Prüfung im vorliegend zweiten Rechtsgang war.Soweit die Rechtsrüge ein Tatsachensubstrat zum festgestellten Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung vermißt, kann auf das dazu zur Mängelrüge Erwogene verwiesen werden. Dies trifft auch auf die weiteren Ausführungen zu, das Urteil enthalte keine Konstatierung darüber, ob der Angeklagte nicht doch der Meinung gewesen sein könnte, er sei berechtigt, einen weiteren Betrag einzufordern. Das Urteil stellt eindeutig fest, daß dem Angeklagten über den Betrag, den er erhielt, keine weitere Forderung (von 10.000 DM) zustand und er dies in seinen Vorsatz aufgenommen hatte (US 3, 13), was übrigens auch auf Grund der Kassierung des Schuldspruchs im ersten Rechtsgang (wegen Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB) die zentrale Prüfung im vorliegend zweiten Rechtsgang war.
Dem weiteren Argument der Rechtsrüge, es mangle dem Urteil an Feststellungen über eine Ausführungshandlung des Angeklagten als Mittäter, das (wegen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen nach § 12 StGB; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 55) schon aus rechtlichen Gründen keine Urteilsnichtigkeit aufzeigt, ist neuerlich der Urteilssachverhalt entgegenzuhalten. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte im Zuge des im Urteil nach angegriffenen Opfern aufgegliederten, in verschiedenen zeitlichen und örtlichen Etappen bei wechselnder Mitwirkung verschiedener Personen ablaufenden einheitlichen Tatgeschehens durch die Forderung, über das bereits vom Gastwirt Erhaltene hinaus weiteres Geld herauszugeben (US 4), selbst Ausführungshandlungen setzte. Auch dies wird von der Beschwerde, die weiterhin an der vom Erstgericht ausdrücklich abgelehnten Version des Angeklagten ausgehend, von bloßer passiver Anwesenheit bei der Tatausführung durch den anderen Mittäter festhält, vernachlässigt.Dem weiteren Argument der Rechtsrüge, es mangle dem Urteil an Feststellungen über eine Ausführungshandlung des Angeklagten als Mittäter, das (wegen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen nach Paragraph 12, StGB; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 55) schon aus rechtlichen Gründen keine Urteilsnichtigkeit aufzeigt, ist neuerlich der Urteilssachverhalt entgegenzuhalten. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte im Zuge des im Urteil nach angegriffenen Opfern aufgegliederten, in verschiedenen zeitlichen und örtlichen Etappen bei wechselnder Mitwirkung verschiedener Personen ablaufenden einheitlichen Tatgeschehens durch die Forderung, über das bereits vom Gastwirt Erhaltene hinaus weiteres Geld herauszugeben (US 4), selbst Ausführungshandlungen setzte. Auch dies wird von der Beschwerde, die weiterhin an der vom Erstgericht ausdrücklich abgelehnten Version des Angeklagten ausgehend, von bloßer passiver Anwesenheit bei der Tatausführung durch den anderen Mittäter festhält, vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht den Voraussetzungen der Prozeßordnung entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht den Voraussetzungen der Prozeßordnung entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Anmerkung
E46410 13D00617European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00061.97.0521.000Dokumentnummer
JJT_19970521_OGH0002_0130OS00061_9700000_000