Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ralph N*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Achammer, Mennel & Welte, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Feldkirch, wegen Feststellung einer Deckungspflicht (Streitwert S 51.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 29.Jänner 1997, GZ 2 R 37/97b-6, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In SZ 46/125 wurde zwar ausgesprochen, daß für einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses für eine Feststellungsklage trotz der möglichen Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren kein Anhaltspunkt besteht, weil es auf die erfolgte Kostendeckung zwischen Klient und Anwalt ankommt. Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1975, 607, JBl 1980, 31; ZVR 1985/51; JBl 1986, 794, RZ 1991/41) mangelt allerdings das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage vor allem dann, wenn der Kläger eine Leistungsklage erheben kann. Gemäß Art 6 ARB 1988 hängt die Zahlungspflicht des Rechtsschutzversicheres aber nicht von der Zahlung der Kosten durch den Versicherten an der Rechtsanwalt ab.In SZ 46/125 wurde zwar ausgesprochen, daß für einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses für eine Feststellungsklage trotz der möglichen Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren kein Anhaltspunkt besteht, weil es auf die erfolgte Kostendeckung zwischen Klient und Anwalt ankommt. Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1975, 607, JBl 1980, 31; ZVR 1985/51; JBl 1986, 794, RZ 1991/41) mangelt allerdings das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage vor allem dann, wenn der Kläger eine Leistungsklage erheben kann. Gemäß Artikel 6, ARB 1988 hängt die Zahlungspflicht des Rechtsschutzversicheres aber nicht von der Zahlung der Kosten durch den Versicherten an der Rechtsanwalt ab.
Anmerkung
E46451 07A01557European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00155.97P.0521.000Dokumentnummer
JJT_19970521_OGH0002_0070OB00155_97P0000_000