TE OGH 1997/5/22 10ObS149/97b

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux und OSR Dr.Felix Joklik, beide aus dem Kreis der Arbeitgeber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich L*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Dr.Gerhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1053 Wien, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Februar 1997, GZ 11 Rs 302/96b-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.September 1996, GZ 11 Cgs 54/95m-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Unterlassung der Erörterung des unfallchirurgischen sowie des arbeitspsychologischen Gutachtens waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH uva). Mit ausführlicher Begründung wurde in kritischer Auseinandersetzung mit gegenteiligen Stellungnahmen im Schrifttum die Ausdehnung der von der Rechtsprechung für bestimmte familienrechtliche Verfahren entwickelten Ausnahmen von diesem Grundsatz auf Sozialrechtssachen abgelehnt. Der Grund für diese Ausnahmen liege vor allem darin, daß in diesen (familienrechtlichen) Verfahren die Erforschung der materiellen Wahrheit absoluten Vorrang genieße; dieser Grundsatz gelte jedoch in Sozialrechtssachen nicht (SSV-NF 3/115). Der in den familienrechtlichen Entscheidungen, auf die die Revision verweist, für diese Verfahren ausgesprochene Grundsatz, wurde daher in der bisherigen Judikatur bereits berücksichtigt; für das vorliegende Sozialrechtsverfahren kann hieraus für den Standpunkt des Klägers nichts abgeleitet werden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher das Eingehen auf die Ausführungen der Mängelrüge der Revision verwehrt.

Wohl entspricht es der Judikatur, daß im allgemeinen dann, wenn ärztliche Sachverständige aus verschiedenen Fachgebieten beigezogen werden, ein zusammenfassendes Leistungskalkül zu erheben und festzustellen ist. Hier liegen aber nicht mehrere ärztliche Gutachten vor. Das vom berufskundlichen Sachverständigen erhobene psychologische Gutachten bildete nur eine Grundlage für die ihm vom Gericht aufgetragene Beurteilung der Frage der Verweisbarkeit des Klägers; eine selbständige Bedeutung kommt dem Ergebnis der psychologischen Untersuchung nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Ausführungen des Klägers, seine mangelnde Fähigkeit zur Verrichtung von Arbeiten mit hoher Konzentration und Genauigkeit sei bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben, ua entgegengehalten, daß diese vom berufskundlichen Sachverständigen erhobene Einschränkung bei der von diesem getroffenen Aussage, daß der Kläger als Leiter eines Selbstbedienungsrestaurants mit Kassiertätigkeit tätig sein könne, berücksichtigt worden sei. Die entsprechende Feststellung des Erstgerichtes über die Verweisbarkeit des Klägers trage allen Einschränkungen Rechnung. Diese dem Tatsachenbereich zuzuzählende Frage kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden.

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Der Kläger läßt außer acht, daß die im Hinblick auf sein Lebensalter (er hatte zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet) anzuwendende Bestimmung des § 133 Abs 2 GSVG keinen Tätigkeitsschutz normiert; die dazu gegebene Begründung des Berufungsgerichtes, die sich auch auf die einschlägige Judikatur des Revisionsgerichtes bezieht, ist zutreffend. Unbestritten ist, daß der Kläger in den letzten 60 Monaten als selbständiger Gastwirt tätig war. Er ist daher auf einschlägige Tätigkeiten, zu denen zweifellos auch der Betrieb eines Selbstbedienungsrestaurants zählt, verweisbar. Auch dieser erfordert, mag sich auch die Organisationsform unterscheiden, im Grundsatz die Kenntnisse und Fähigkeiten, die allgemein für den Betrieb einer Gastwirtschaft notwendig sind. Soweit der Kläger geltend macht, es wäre eine genaue Erhebung der Anforderungen erforderlich gewesen, die der von ihm zuletzt durch 60 Monate geführte Betrieb stellte (nach seinen Behauptungen ein Bierlokal), so schwebt ihm offenbar ein viel engerer Verweisungsrahmen vor. Auf die konkret im Beobachtungszeitraum ausgeübte Tätigkeit stellt § 131 c GSVG, nicht aber § 133 Abs 2 GSVG ab. § 131 c GSVG kann aber auf den Fall des Klägers nicht Anwendung finden, weil er, wie bereits oben ausgeführt, die altersmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Rahmen des § 133 Abs 2 GSVG ist aber, ausgehend von der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Gastwirt, die Verweisung auf die Tätigkeit als Leiter eines Selbstbedienungsrestaurants zulässig.Der Kläger läßt außer acht, daß die im Hinblick auf sein Lebensalter (er hatte zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet) anzuwendende Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG keinen Tätigkeitsschutz normiert; die dazu gegebene Begründung des Berufungsgerichtes, die sich auch auf die einschlägige Judikatur des Revisionsgerichtes bezieht, ist zutreffend. Unbestritten ist, daß der Kläger in den letzten 60 Monaten als selbständiger Gastwirt tätig war. Er ist daher auf einschlägige Tätigkeiten, zu denen zweifellos auch der Betrieb eines Selbstbedienungsrestaurants zählt, verweisbar. Auch dieser erfordert, mag sich auch die Organisationsform unterscheiden, im Grundsatz die Kenntnisse und Fähigkeiten, die allgemein für den Betrieb einer Gastwirtschaft notwendig sind. Soweit der Kläger geltend macht, es wäre eine genaue Erhebung der Anforderungen erforderlich gewesen, die der von ihm zuletzt durch 60 Monate geführte Betrieb stellte (nach seinen Behauptungen ein Bierlokal), so schwebt ihm offenbar ein viel engerer Verweisungsrahmen vor. Auf die konkret im Beobachtungszeitraum ausgeübte Tätigkeit stellt Paragraph 131, c GSVG, nicht aber Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ab. Paragraph 131, c GSVG kann aber auf den Fall des Klägers nicht Anwendung finden, weil er, wie bereits oben ausgeführt, die altersmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Rahmen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist aber, ausgehend von der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Gastwirt, die Verweisung auf die Tätigkeit als Leiter eines Selbstbedienungsrestaurants zulässig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

Anmerkung

E46785 10C01497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00149.97B.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19970522_OGH0002_010OBS00149_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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