TE OGH 1997/5/23 8ObA2354/96a

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Veröffentlicht am 23.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer als Vorsitzende sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Adriana S***** Slowakei, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Robert Eder, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 150.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Oktober 1996, GZ 12 Ra 165/96p-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, im Hinblick darauf, daß der Ehemann der Klägerin kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitsunfall ums Leben kam, habe die Unterlassung oder unrichtige Erstattung der Anmeldung zur Sozialversicherung keinen Einfluß auf den Pensionsanspruch der Klägerin, da in einem solchen Fall gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG die Wartezeit entfalle, wird von der Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann es wohl auch keinem Zweifel unterliegen, daß ein Schadenersatzanspruch gegen die ehemalige Arbeitgeberin ihres verstorbenen Mannes nur soweit zu bejahen ist, als die Klägerin trotz entsprechender Antragstellung unter Beachtung der Antragsfrist nach § 86 Abs 3 Z 1 Satz 1 ASVG eine Pensionseinbuße erleidet. Ihre Ausführungen, es stehe ihr frei, anstelle des leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers ihren Dienstgeber aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen, gehen daher ins Leere (die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 9 Ob 21/92 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, im Hinblick darauf, daß der Ehemann der Klägerin kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitsunfall ums Leben kam, habe die Unterlassung oder unrichtige Erstattung der Anmeldung zur Sozialversicherung keinen Einfluß auf den Pensionsanspruch der Klägerin, da in einem solchen Fall gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG die Wartezeit entfalle, wird von der Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann es wohl auch keinem Zweifel unterliegen, daß ein Schadenersatzanspruch gegen die ehemalige Arbeitgeberin ihres verstorbenen Mannes nur soweit zu bejahen ist, als die Klägerin trotz entsprechender Antragstellung unter Beachtung der Antragsfrist nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, Satz 1 ASVG eine Pensionseinbuße erleidet. Ihre Ausführungen, es stehe ihr frei, anstelle des leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers ihren Dienstgeber aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen, gehen daher ins Leere (die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 9 Ob 21/92 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt).

Soweit die Revisionswerberin aber vermeint, dennoch sei ihr Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen, weil dadurch die für ihre sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche maßgebliche Vorfrage geklärt würde, in welchem Ausmaß ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zwischen ihrem verstorbenen Gatten und der beklagten Partei bestanden habe, ist ihr zu erwidern, daß das vorliegende Begehren "es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der Klägerin für sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Nachteile haftet, die daraus entstehen, daß die beklagte Partei ihren Dienstnehmer Otokar S***** mit keinem oder einem zu geringen Betrag zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet hat, wobei sich diese Haftung insbesondere auf pensionsversicherungsrechtliche Nachteile bezieht", schon mangels Präzisierung des Zeitraumes der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Höhe des daraus bezogenen Entgeltes zu unbestimmt ist, um die angestrebte Klärung herbeizuführen (vgl 9 ObA 196/89; 9 ObA 238/89; 9 ObA 227/94). Darüber hinaus ist das Begehren nicht etwa auf die Feststellung des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, sondern auf die Feststellung der Haftung der beklagten Partei gerichtet; ein solches Begehren, in dessen Rahmen der Bestand des Dienstverhältnisses lediglich als Vorfrage zu klären ist, wird durch ein Interesse an der Feststellung des Bestandes des Dienstverhältnisses wegen seiner Bedeutung für die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht gerechtfertigt.Soweit die Revisionswerberin aber vermeint, dennoch sei ihr Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen, weil dadurch die für ihre sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche maßgebliche Vorfrage geklärt würde, in welchem Ausmaß ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zwischen ihrem verstorbenen Gatten und der beklagten Partei bestanden habe, ist ihr zu erwidern, daß das vorliegende Begehren "es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der Klägerin für sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Nachteile haftet, die daraus entstehen, daß die beklagte Partei ihren Dienstnehmer Otokar S***** mit keinem oder einem zu geringen Betrag zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet hat, wobei sich diese Haftung insbesondere auf pensionsversicherungsrechtliche Nachteile bezieht", schon mangels Präzisierung des Zeitraumes der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Höhe des daraus bezogenen Entgeltes zu unbestimmt ist, um die angestrebte Klärung herbeizuführen vergleiche 9 ObA 196/89; 9 ObA 238/89; 9 ObA 227/94). Darüber hinaus ist das Begehren nicht etwa auf die Feststellung des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, sondern auf die Feststellung der Haftung der beklagten Partei gerichtet; ein solches Begehren, in dessen Rahmen der Bestand des Dienstverhältnisses lediglich als Vorfrage zu klären ist, wird durch ein Interesse an der Feststellung des Bestandes des Dienstverhältnisses wegen seiner Bedeutung für die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht gerechtfertigt.

Anmerkung

E46217 08B23546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA02354.96A.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19970523_OGH0002_008OBA02354_96A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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