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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
NAG 2005 §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A (geboren 1974), vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. Juni 2006, Zl. 314.574/11-III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0237 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Jänner 2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG" gemäß §§ 21 Abs. 1, 72, 73 und 74 NAG abgewiesen. Da dieser Antrag (von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen) als "Erstantrag" zu werten ist, und der Beschwerdeführerin gemäß § 74 NAG ohne amtswegige Zulassung der Behörde auch kein Recht auf Inlandsantragstellung zusteht, bewirkt der angefochtene Bescheid keine Änderung ihrer Rechtsposition. Er ist einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb dem Aufschiebungsbegehren nicht stattgegeben werden konnte.
Wien, am 21. Juli 2006
Schlagworte
VollzugBesondere Rechtsgebiete PolizeirechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180167.A00Im RIS seit
24.10.2006Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009