TE Vwgh Beschluss 2006/7/21 AW 2006/18/0167

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Veröffentlicht am 21.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A (geboren 1974), vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. Juni 2006, Zl. 314.574/11-III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0237 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Jänner 2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG" gemäß §§ 21 Abs. 1, 72, 73 und 74 NAG abgewiesen. Da dieser Antrag (von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen) als "Erstantrag" zu werten ist, und der Beschwerdeführerin gemäß § 74 NAG ohne amtswegige Zulassung der Behörde auch kein Recht auf Inlandsantragstellung zusteht, bewirkt der angefochtene Bescheid keine Änderung ihrer Rechtsposition. Er ist einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb dem Aufschiebungsbegehren nicht stattgegeben werden konnte.

Wien, am 21. Juli 2006

Schlagworte

VollzugBesondere Rechtsgebiete PolizeirechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180167.A00

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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