Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Ernst Schmerschneider und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ma***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Besitzstörung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. Februar 1997, GZ 4 R 78/97f-14, womit der Endbeschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 10. Dezember 1996, GZ 16 C 1988/96h-10, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht zweiter Instanz in Abänderung des erstinstanzlichen Endbeschlusses der Besitzstörungsklage stattgegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht zweiter Instanz in Abänderung des erstinstanzlichen Endbeschlusses der Besitzstörungsklage stattgegeben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene, als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs der beklagten Partei ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz jedenfalls unzulässig, weshalb er ohne Prüfung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen ist.
Anmerkung
E46135 02A01767European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00176.97I.0526.000Dokumentnummer
JJT_19970526_OGH0002_0020OB00176_97I0000_000