TE OGH 1997/5/26 6Ob133/97w

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Dr.Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Hermann H*****, vertreten durch Dr.Johann Strasser, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert S 90.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1997, GZ 6 R 474/96i-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Revisionswerbers, wonach der Oberste Gerichtshof eine Unzulässigkeit des Rechtsweges und damit die Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteiles ungeachtet der vom Berufungsgericht verworfenen Nichtigkeitsberufung noch wahrzunehmen habe, nehmen auf die Bestimmung des § 42 Abs 3 JN nicht Bedacht. Danach kann ein Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht erfolgen, wenn ihm in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Dies ist angesichts der rechtskräftig verworfenen Nichtigkeitsberufung hier der Fall.Die Ausführungen des Revisionswerbers, wonach der Oberste Gerichtshof eine Unzulässigkeit des Rechtsweges und damit die Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteiles ungeachtet der vom Berufungsgericht verworfenen Nichtigkeitsberufung noch wahrzunehmen habe, nehmen auf die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, JN nicht Bedacht. Danach kann ein Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht erfolgen, wenn ihm in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Dies ist angesichts der rechtskräftig verworfenen Nichtigkeitsberufung hier der Fall.

Dem Revisionswerber ist darin zuzustimmen, daß nach ständiger Lehre und Rechtsprechung (ÖBl 1986, 70 mwN; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 76) der Kläger - bei sonstiger zur Klagsabweisung führender Unbestimmtheit seines Begehrens - anzugeben hat, wem der Widerruf zu erklären ist. Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit seinem Widerrufsbegehren eindeutig zu entnehmen, daß er einen schriftlichen Widerruf gegenüber jenen Personen anstrebt, denen gegenüber der Beklagte die inkriminierten Äußerungen in schriftlicher Form abgegeben hat. Von einem im Sinn der zitierten Rechtsprechung unbestimmten Klagebegehren kann daher im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die vom Berufungsgericht gewählte präzise Formulierung verstößt somit nicht gegen § 405 ZPO.Dem Revisionswerber ist darin zuzustimmen, daß nach ständiger Lehre und Rechtsprechung (ÖBl 1986, 70 mwN; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 76) der Kläger - bei sonstiger zur Klagsabweisung führender Unbestimmtheit seines Begehrens - anzugeben hat, wem der Widerruf zu erklären ist. Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit seinem Widerrufsbegehren eindeutig zu entnehmen, daß er einen schriftlichen Widerruf gegenüber jenen Personen anstrebt, denen gegenüber der Beklagte die inkriminierten Äußerungen in schriftlicher Form abgegeben hat. Von einem im Sinn der zitierten Rechtsprechung unbestimmten Klagebegehren kann daher im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die vom Berufungsgericht gewählte präzise Formulierung verstößt somit nicht gegen Paragraph 405, ZPO.

Ob die von der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beklagten angesprochenen Personen daraus den vom Kläger behaupteten Eindruck gewinnen konnten, der Beklagte wiederhole seine Behauptung, wonach der Kläger ihn gewürgt habe, ist keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. Sie hängt vielmehr von den Verhältnissen des konkreten Falles, nämlich den im einzelnen gebrauchten Formulierungen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck ab. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte die Behauptung (der Kläger habe ihn gewürgt) neuerlich aufgestellt habe, ist angesichts der vom Beklagten in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gewählten Formulierung, wonach er diese Vorwürfe nie zurückgezogen habe und deutlich gesagt habe, daß er den Vorwurf der Würgerei nicht zurücknehmen könne, weil es tatsächlich so gewesen sei, nicht zu beanstanden.Ob die von der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beklagten angesprochenen Personen daraus den vom Kläger behaupteten Eindruck gewinnen konnten, der Beklagte wiederhole seine Behauptung, wonach der Kläger ihn gewürgt habe, ist keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Sie hängt vielmehr von den Verhältnissen des konkreten Falles, nämlich den im einzelnen gebrauchten Formulierungen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck ab. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte die Behauptung (der Kläger habe ihn gewürgt) neuerlich aufgestellt habe, ist angesichts der vom Beklagten in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gewählten Formulierung, wonach er diese Vorwürfe nie zurückgezogen habe und deutlich gesagt habe, daß er den Vorwurf der Würgerei nicht zurücknehmen könne, weil es tatsächlich so gewesen sei, nicht zu beanstanden.

Anmerkung

E46188 06A01337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00133.97W.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19970526_OGH0002_0060OB00133_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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