TE OGH 1997/5/26 6Ob135/97i

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert E*****, vertreten durch Dr.Erich Kaltenbrunner ua Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak Rechtsanwälte in Wien, wegen 120.000,-- S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Jänner 1997, GZ 11 R 113/96k-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

In einem Artikel der Tageszeitung der beklagten Medieninhaberin wurde dem klagenden Politiker vorgeworfen, er habe bei einem beruflichen Auslandsaufenthalt mit einer Prostituierten intensiven Kontakt gehabt und dem Alkohol übermäßig zugesprochen.

Im Revisionsverfahren ist die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen sowie die Haftung der Beklagten für ihren Redakteur nicht mehr strittig.

Rechtliche Beurteilung

§ 1330 Abs 2 ABGB schützt den wirtschaftlichen Ruf einer Person. Dieser stellt einen Vermögenswert dar. Die Revisionswerberin setzt unzulässigerweise den wirtschaftlichen Ruf mit der durch die Rufschädigung verursachten Kränkung gleich. Letztere ist zweifellos bloß immaterieller, nach der Bestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB nicht ersatzfähiger Schaden. Nach dieser Gesetzesstelle soll nur der durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachte Diskriminierungsschaden abgewehrt werden, es ist nur der konkrete positive Vermögensschaden zu ersetzen, wozu beispielsweise auch der durch die Ehrverletzung entstandene Verdienstentgang gehört (SZ 64/36). Nach den allgemeinen Schadenersatzregeln hat der Täter primär den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Naturalrestitution ist der beste und vollständigste Schadenersatz und oberstes Prinzip des Schadenersatzrechtes (EvBl 1989/103 uva). Der Kläger hat somit Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die der Wiederherstellung seines guten Rufes dienten. Nach den getroffenen Feststellungen war er aufgrund der Rufschädigung zumindest vorübergehend in der Ausübung seines Berufes behindert, weshalb eine Ersatzkraft beschäftigt werden mußte. Die vom Kläger getragenen Kosten sind kausal und als ersatzfähiger positiver Schaden zu qualifizieren, wie dies etwa auch für die Kosten einer Ersatzkraft wegen einer Berufsunfähigkeit nach einer Körperverletzung gilt (EFSlg 69.109 uva). Der Kläger war im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht berechtigt (und sogar verpflichtet), den Eintritt von konkreten Vermögensschäden in Form eines Verdienstentganges (nach Verlust seiner beruflichen Position) durch geeignete Aufwendungen zu verhindern. Dieser Aufwand ist - wie bereits ausgeführt - positiver Schaden (Koziol-Welser, Grundriß I10 459 mwN in FN 106). Von diesen in der Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen sind die Vorinstanzen bei ihrer Bejahung eines ersatzfähigen, materiellen Schadens nicht abgewichen. Einer weitergehenden Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes bedarf es nicht.Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB schützt den wirtschaftlichen Ruf einer Person. Dieser stellt einen Vermögenswert dar. Die Revisionswerberin setzt unzulässigerweise den wirtschaftlichen Ruf mit der durch die Rufschädigung verursachten Kränkung gleich. Letztere ist zweifellos bloß immaterieller, nach der Bestimmung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht ersatzfähiger Schaden. Nach dieser Gesetzesstelle soll nur der durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachte Diskriminierungsschaden abgewehrt werden, es ist nur der konkrete positive Vermögensschaden zu ersetzen, wozu beispielsweise auch der durch die Ehrverletzung entstandene Verdienstentgang gehört (SZ 64/36). Nach den allgemeinen Schadenersatzregeln hat der Täter primär den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Naturalrestitution ist der beste und vollständigste Schadenersatz und oberstes Prinzip des Schadenersatzrechtes (EvBl 1989/103 uva). Der Kläger hat somit Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die der Wiederherstellung seines guten Rufes dienten. Nach den getroffenen Feststellungen war er aufgrund der Rufschädigung zumindest vorübergehend in der Ausübung seines Berufes behindert, weshalb eine Ersatzkraft beschäftigt werden mußte. Die vom Kläger getragenen Kosten sind kausal und als ersatzfähiger positiver Schaden zu qualifizieren, wie dies etwa auch für die Kosten einer Ersatzkraft wegen einer Berufsunfähigkeit nach einer Körperverletzung gilt (EFSlg 69.109 uva). Der Kläger war im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht berechtigt (und sogar verpflichtet), den Eintritt von konkreten Vermögensschäden in Form eines Verdienstentganges (nach Verlust seiner beruflichen Position) durch geeignete Aufwendungen zu verhindern. Dieser Aufwand ist - wie bereits ausgeführt - positiver Schaden (Koziol-Welser, Grundriß I10 459 mwN in FN 106). Von diesen in der Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen sind die Vorinstanzen bei ihrer Bejahung eines ersatzfähigen, materiellen Schadens nicht abgewichen. Einer weitergehenden Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes bedarf es nicht.

Gegen die von den Vorinstanzen bejahte Kausalität der Ehrverletzung für die Aufwendungen des Klägers führt die Revisionswerberin die Zeugenaussage der Person ins Treffen, die der Kläger zur Beseitigung der Rufschädigung beschäftigt und bezahlt hatte. Mit diesem Revisionsvorbringen wird einerseits unzulässigerweise die Beweiswürdigung bekämpft, andererseits der Ansicht des Berufungsgerichtes widersprochen, das zu diesem Thema erstattete Vorbringen der Beklagten in der Berufung verstoße gegen das Neuerungsverbot. Eine Behauptungslast der Beklagten im Verfahren erster Instanz wurde jedoch zutreffend bejaht, weil der Kläger zur Kausalität konkrete Behauptungen aufgestellt hatte und es daher der Beklagten oblag, den Gegenbeweis anzutreten. Zutreffend verwies das Berufungsgericht auch darauf, daß das Erstgericht nur festgestellt hatte, daß der Kläger der für ihn beschäftigten Person ohnehin nur einen Teil des von ihr bezogenen Entgelts bezahlt hatte.

Über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor.Über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen nicht vor.

Anmerkung

E46189 06A01357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00135.97I.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19970526_OGH0002_0060OB00135_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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