TE OGH 1997/5/26 2Ob164/97z

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina L*****, vertreten durch Dr.Hagen Nagler, Rechtsanwalt in Feldbach, wider die beklagten Parteien 1.) Brigitte L*****, 2.) Johann L*****, und 3.) ***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr.Manfred Schiffner und Mag.Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen S 88.681,-sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 20.März 1997, GZ 5 R 54/97s-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1) Nach Lehre und Rechtsprechung (s Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 4 zu §§ 266, 267 mwN) können Tatsachengeständnisse bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf ist wohl im vorliegenden Fall, nicht aber im Fall der E ZVR 1992/80 erfolgt, weshalb diese E zur Beurteilung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden kann.1) Nach Lehre und Rechtsprechung (s Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraphen 266,, 267 mwN) können Tatsachengeständnisse bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf ist wohl im vorliegenden Fall, nicht aber im Fall der E ZVR 1992/80 erfolgt, weshalb diese E zur Beurteilung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden kann.

2) Bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Teilung oder Schwere des Verschuldens - kommt in der Regel keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, aaO, Rz 3 zu § 502 mwN).2) Bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Teilung oder Schwere des Verschuldens - kommt in der Regel keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, aaO, Rz 3 zu Paragraph 502, mwN).

Anmerkung

E46358 02A01647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00164.97Z.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19970526_OGH0002_0020OB00164_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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