TE OGH 1997/5/26 2Ob153/97g

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr.Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr.Friedrich Harrer und Dr.Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 66.201,80 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 17.Februar 1997, GZ 53 R 366/96x-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28.August 1996, GZ 17 C 1379/95-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende GmbH begehrte vom beklagten Verband in ihrer am 1.12.1995 eingebrachten Klage den während der 24-tägigen Arbeitsunfähigkeit ihres Angestellten (und Geschäftsführers) fortgezahlten Lohn in der Höhe von S 66.201.80 sA, den sie am 1.12.1992 an diesen ausbezahlt habe. Der Angestellte war am 6.11.1992 bei einem Verkehrsunfall aus dem alleinigen Verschulden des Unfallsgegners, für dessen Fahrzeug die beklagte Partei Versicherungsschutz gewährt, verletzt worden.

Die beklagte Partei wendete unter anderem Verjährung ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision im Hinblick auf die derzeit im Umbruch befindliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Beginnes der Verjährung von Schadenersatzansprüchen zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, vorletzter Satz ZPO).

Mit der im vorliegenden Fall entscheidenden Rechtsfrage der Verjährung in Lohnfortzahlungsfällen hat sich der erkennende Senat bereits in der vom Berufungsgericht ausführlich herangezogenen

Entscheidung 2 Ob 2019/96t = EvBl 1997/11 = RdW 1996, 470 befaßt. Er

ist hiebei von seiner Entscheidung 2 Ob 21/94 = SZ 67/52 ausgegangen,

wonach es im Falle der Lohnfortzahlung zu einer Schadensverlagerung auf den Dienstgeber kommt, wobei der Ersatzanspruch gegen den Schädiger analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht. Er hat in 2 Ob 2019/96t weiters ausgesprochen, daß sich durch diesen Anspruchsübergang weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit ändert; da die Forderung auf den Legalzessionar übergeht, wie sie im Zeitpunkt des Rechtsüberganges bestanden hat, läuft die dreijährige Verjährungsfrist weiter, wenn sie im Zeitpunkt des Forderungsüberganges bereits zu laufen begonnen hat. Der erkennende Senat hat weiters die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 621/95 = SZ 68/238 berücksichtigt, derzufolge die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt, und schließlich die in 1 Ob 41, 42/94 = JBl 1996, 315 vertretene Ansicht gebilligt, wonach es der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessem Entstehen beginnen zu lassen; die Verjährungsfrist wird mit dem Erstschaden in Gang gesetzt; der drohenden Verjährung eines Anspruches auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte, wenn ihm schon ein Primärschaden (Erstschaden) entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.wonach es im Falle der Lohnfortzahlung zu einer Schadensverlagerung auf den Dienstgeber kommt, wobei der Ersatzanspruch gegen den Schädiger analog Paragraph 1358, ABGB, Paragraph 67, VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht. Er hat in 2 Ob 2019/96t weiters ausgesprochen, daß sich durch diesen Anspruchsübergang weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit ändert; da die Forderung auf den Legalzessionar übergeht, wie sie im Zeitpunkt des Rechtsüberganges bestanden hat, läuft die dreijährige Verjährungsfrist weiter, wenn sie im Zeitpunkt des Forderungsüberganges bereits zu laufen begonnen hat. Der erkennende Senat hat weiters die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 621/95 = SZ 68/238 berücksichtigt, derzufolge die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt, und schließlich die in 1 Ob 41, 42/94 = JBl 1996, 315 vertretene Ansicht gebilligt, wonach es der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessem Entstehen beginnen zu lassen; die Verjährungsfrist wird mit dem Erstschaden in Gang gesetzt; der drohenden Verjährung eines Anspruches auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte, wenn ihm schon ein Primärschaden (Erstschaden) entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.

Das Berufungsgericht hat die für die Entscheidung wesentlichen Rechtssätze aus der Vorjudikatur richtig wiedergegeben. Auch seine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die zitierten Leitsätze des Obersten Gerichtshofes ist nicht zu beanstanden:

Der verletzte Dienstnehmer (und Geschäftsführer) der klagenden GmbH hat mit dem Unfall Kenntnis zumindest eines "Erstschadens" sowie des Schädigers erlangt, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist am 6.11.1992 zu laufen begann. Noch am selben Tag wurde er für die Dauer von 24 Tagen krank geschrieben. Für den (ohne Lohnfortzahlung eintretenden) Verdienstentgang während des folgenden Krankenstandes (Teil des Gesamtschadens) hat keine eigene Verjährungsfrist zu laufen begonnen; der Forderungsübergang auf die klagende Partei infolge Lohnfortzahlung hatte - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin - keinen Einfluß auf den bereits begonnenen Fristenlauf. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Klagsforderung aus einer einzigen Lohnfortzahlung resultiert. Bei Klagseinbringung am 1.12.1995 war der geltend gemachte Anspruch somit bereits verjährt.

Da sich dieses Ergebnis aus der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung ohne weiteres ableiten läßt, liegt eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vor. Die Revision war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - zurückzuweisen.Da sich dieses Ergebnis aus der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung ohne weiteres ableiten läßt, liegt eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vor. Die Revision war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E46460 02A01537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00153.97G.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19970526_OGH0002_0020OB00153_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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