Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst D*****, vertreten durch Dr.Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Wasserverband L*****, vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 121.247,36 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10. Februar 1997, GZ 5 R 80/96s-44, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Kläger war Geschäftsführer des Beklagten und gleichzeitig Inhaber eines Unternehmens, das für den Beklagten Arbeiten durchführte.
Rechtliche Beurteilung
Ob dem Kläger neben seinem Geschäftsführergehalt für Bauaufsichtstätigkeiten ein weiterer Anspruch zusteht hängt von der Auslegung der Satzung des Beklagten ab. Die Vorinstanzen gingen dabei vom Text der Satzung, wie er aus beigeschafften Aktenkopien der Landesregierung hervorgeht, aus. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur die zur Widerlegung des angenommenen Textes der Satzung erst mit der Berufung des Klägers vorgelegte Urkunde wegen des Neuerungsverbotes (§ 482 Abs 2 ZPO) nicht berücksichtigt (3 Ob 2004/96v). Es liegt weder die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung infolge irriger Annahme des Neuerungsverbotes vor. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht zulässig, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist.Ob dem Kläger neben seinem Geschäftsführergehalt für Bauaufsichtstätigkeiten ein weiterer Anspruch zusteht hängt von der Auslegung der Satzung des Beklagten ab. Die Vorinstanzen gingen dabei vom Text der Satzung, wie er aus beigeschafften Aktenkopien der Landesregierung hervorgeht, aus. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur die zur Widerlegung des angenommenen Textes der Satzung erst mit der Berufung des Klägers vorgelegte Urkunde wegen des Neuerungsverbotes (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO) nicht berücksichtigt (3 Ob 2004/96v). Es liegt weder die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung infolge irriger Annahme des Neuerungsverbotes vor. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht zulässig, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist.
Soweit in der Revision auf Ausführungen des Klägers in seiner Berufung verwiesen wird, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Hinweis ist nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur unbeachtlich (1 Ob 530/90 uva). Die Revisionsausführungen gegen die Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmen des Kläger und dem Beklagten als Werkvertrag sind völlig unsubstantiert geblieben und daher ebenfalls zur Begründung der Zulässigkeit der Revision ungeeignet.
Anmerkung
E46187 06A01287European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00128.97K.0526.000Dokumentnummer
JJT_19970526_OGH0002_0060OB00128_97K0000_000