Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria T*****, vertreten durch Dr.Wolfang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 59.592,-- sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 9.Dezember 1996, GZ 36 R 122/96z-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 1.Dezember 1995, GZ 6 C 934/95w-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin bezieht von der Pensionsversicherung der Angestellten eine Pension sowie Pflegegeld der Stufe 2 nach dem BPGG. Sie bewohnt in einem von der beklagten Partei betriebenen Pensionistenheim ein Appartement. Dieses liegt in jener Abteilung des Hauses, in welcher nur Personen aufgenommen werden, die keiner dauernden Pflege bedürfen. Die von der Klägerin zu erbringenden Geldleistungen sind in dem mit der beklagten Partei abgeschlossenen Betreuungsvertrag festgelegt. Fehlkosten werden vom Träger der Sozialhilfe aufgebracht.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 59.592,-- sA mit der Begründung, die beklagte Partei behalte zu Unrecht einen Teil des Pflegegeldes ein; sie nehme die Einrichtungen der beklagten Partei für besondere Betreuung nicht in Anspruch, sondern erhalte von dieser lediglich Essen und gelegentlich Reinigungsleistungen. In Ermangelung eines Rechtsgrundes für den Einbehalt von Pflegegeld sei die beklagte Partei zur Rückzahlung der im Zeitraum Juli 1993 bis einschließlich Juni 1995 aus dem Pflegegeld vereinnahmten Beträge verpflichtet.
Die beklagte Partei wendete ein, die Klägerin werde von ihr stationär betreut, der Zugriff auf das Pflegegeld sei gemäß § 13 BPGG gerechtfertigt. Es stünden ihr die vom Konto der Klägerin eingezogenen Summen auch aufgrund des Betreuungsvertrages zu.Die beklagte Partei wendete ein, die Klägerin werde von ihr stationär betreut, der Zugriff auf das Pflegegeld sei gemäß Paragraph 13, BPGG gerechtfertigt. Es stünden ihr die vom Konto der Klägerin eingezogenen Summen auch aufgrund des Betreuungsvertrages zu.
Die Klägerin führte dazu aus, daß die Bestimmung des Betreuungsvertrages, auf die sich die beklagte Partei stütze, sittenwidrig sei, sie widerspreche der im § 1 BPGG normierten Absicht des Gesetzgebers.Die Klägerin führte dazu aus, daß die Bestimmung des Betreuungsvertrages, auf die sich die beklagte Partei stütze, sittenwidrig sei, sie widerspreche der im Paragraph eins, BPGG normierten Absicht des Gesetzgebers.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen traf:
Die beklagte Partei erbringt folgende vertraglich vorgesehenen Leistungen: Die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, die zumindest teilweise Reinigung der Wohnung, die Versorgung für den Energiebedarf (Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial), die Versorgung mit Medikamenten sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Das Pflegegeld wird gemeinsam mit der Pension monatlich auf das Konto der Klägerin überwiesen. Von diesem Konto erfolgen monatlich Pensionskostenzahlungen der Klägerin an die beklagte Partei, und zwar vom Juli 1993 bis Dezember 1993 in der Höhe von (monatlich) S 7.725,--, im Jahr 1994 von monatlich S 8.218,-- und ab Jänner 1995 von monatlich S 8.440,--.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, aus § 4 BPGG iVm der dazu erlassenen Einstufungsverordnung ergebe sich, daß eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 1 BPGG auch dann vorliegen könne, wenn keine Notwendigkeit der Unterbringung auf einer sogenannten "Pflegestation" bestehe. Zum Kriterium der stationären Aufnahme im Sinne des § 13 Abs 1 BPGG führte das Erstgericht aus, darunter sei nicht die Aufnahme auf einer Pflegestation, sondern das Gegenstück zur häuslichen Pflege zu verstehen. Die von der beklagten Partei an die Klägerin erbrachten Leistungen, wie Reinigung der Wohnung, Nahrungsversorgung und Beheizung, stellten gemäß §§ 1 f der EinstVO zum BPGG Betreuung und Hilfe als Formen der Pflege dar. Der Klägerin würden im Rahmen ihres Heimaufenthaltes alle jene Leistungen gewährt, zu deren Abgeltung ihr Pflegegeld bezahlt werde. Ihr konkreter Betreuungs- und Hilfsbedarf werde daher vom Heim gedeckt, sodaß eine stationäre Pflege im Sinne des § 13 BPGG gegeben sei. Der Anspruch auf Pflegegeld sei daher bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % des Pflegegeldes ex lege auf die beklagte Partei übergegangen. Aufgrund dieser Legalzession habe die beklagte Partei einen Anspruch gegenüber dem Sozialversicherungsträger, nicht aber gegenüber der Klägerin.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, aus Paragraph 4, BPGG in Verbindung mit der dazu erlassenen Einstufungsverordnung ergebe sich, daß eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Paragraph eins, BPGG auch dann vorliegen könne, wenn keine Notwendigkeit der Unterbringung auf einer sogenannten "Pflegestation" bestehe. Zum Kriterium der stationären Aufnahme im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, BPGG führte das Erstgericht aus, darunter sei nicht die Aufnahme auf einer Pflegestation, sondern das Gegenstück zur häuslichen Pflege zu verstehen. Die von der beklagten Partei an die Klägerin erbrachten Leistungen, wie Reinigung der Wohnung, Nahrungsversorgung und Beheizung, stellten gemäß Paragraphen eins, f der EinstVO zum BPGG Betreuung und Hilfe als Formen der Pflege dar. Der Klägerin würden im Rahmen ihres Heimaufenthaltes alle jene Leistungen gewährt, zu deren Abgeltung ihr Pflegegeld bezahlt werde. Ihr konkreter Betreuungs- und Hilfsbedarf werde daher vom Heim gedeckt, sodaß eine stationäre Pflege im Sinne des Paragraph 13, BPGG gegeben sei. Der Anspruch auf Pflegegeld sei daher bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % des Pflegegeldes ex lege auf die beklagte Partei übergegangen. Aufgrund dieser Legalzession habe die beklagte Partei einen Anspruch gegenüber dem Sozialversicherungsträger, nicht aber gegenüber der Klägerin.
Im vorliegenden Fall sei aber das gesamte Pflegegeld an die Klägerin ausbezahlt worden. Durch diese Zahlung sei der Sozialversicherungsträger von seiner Verpflichtung gegenüber der beklagten Partei nicht befreit worden. Dem Sozialversicherungsträger stehe dafür im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin zu. Die Legalzessionsvorschrift des § 13 BPGG bilde daher für die beklagte Partei keinen rechtlichen Titel, diese Beträge von der Klägerin einzubehalten. Die Berechtigung zur Einbehaltung ergebe sich aber aus dem Punkt III des Betreuungsvertrages, wonach von Pensionären, die den vom Vorstand der beklagten Partei festgesetzten Beitrag zu den Pensionskosten nicht tragen können, nur 80 % ihres Einkommens eingehoben wird, wobei jedem Pensionär jedenfalls der von der klagenden Partei festgesetzte Freibetrag sowie der 13. und 14. Bezug verbleiben müssen und "Pensionsnebenleistungen wie Hilflosenzuschuß, Blindenbeihilfe und dergleichen mehr" in die Berechnung miteinzubeziehen sind. Einer Auslegung dieser Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen ergebe ganz unzweifelhaft, daß das aufgrund des BPGG gewährte Pflegegeld als Pensionsnebenleistung im Sinne dieses Vertrages zu qualifizieren sei, weil das Pflegegeld von seiner Zielsetzung her dem früheren Hilflosenzuschuß entspreche. Berechnungsgrundlage der von der Klägerin an die beklagte Partei zu zahlenden Pensionskosten sei also die Summe aus Pension und Pflegegeld. Auch die weitere Berechnung der Pensionskosten sei vertragsgemäß durchgeführt worden. Da somit die von der beklagten Partei einbehaltenen Pensionskosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Betreuungsvertrag ihre Deckung hätten, sei das Klagebegehren unberechtigt.Im vorliegenden Fall sei aber das gesamte Pflegegeld an die Klägerin ausbezahlt worden. Durch diese Zahlung sei der Sozialversicherungsträger von seiner Verpflichtung gegenüber der beklagten Partei nicht befreit worden. Dem Sozialversicherungsträger stehe dafür im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin zu. Die Legalzessionsvorschrift des Paragraph 13, BPGG bilde daher für die beklagte Partei keinen rechtlichen Titel, diese Beträge von der Klägerin einzubehalten. Die Berechtigung zur Einbehaltung ergebe sich aber aus dem Punkt römisch III des Betreuungsvertrages, wonach von Pensionären, die den vom Vorstand der beklagten Partei festgesetzten Beitrag zu den Pensionskosten nicht tragen können, nur 80 % ihres Einkommens eingehoben wird, wobei jedem Pensionär jedenfalls der von der klagenden Partei festgesetzte Freibetrag sowie der 13. und 14. Bezug verbleiben müssen und "Pensionsnebenleistungen wie Hilflosenzuschuß, Blindenbeihilfe und dergleichen mehr" in die Berechnung miteinzubeziehen sind. Einer Auslegung dieser Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen ergebe ganz unzweifelhaft, daß das aufgrund des BPGG gewährte Pflegegeld als Pensionsnebenleistung im Sinne dieses Vertrages zu qualifizieren sei, weil das Pflegegeld von seiner Zielsetzung her dem früheren Hilflosenzuschuß entspreche. Berechnungsgrundlage der von der Klägerin an die beklagte Partei zu zahlenden Pensionskosten sei also die Summe aus Pension und Pflegegeld. Auch die weitere Berechnung der Pensionskosten sei vertragsgemäß durchgeführt worden. Da somit die von der beklagten Partei einbehaltenen Pensionskosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Betreuungsvertrag ihre Deckung hätten, sei das Klagebegehren unberechtigt.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Rekursgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die beklagte Partei könne einen Anspruch auf einen Teil des Pflegegeldes nicht unmittelbar auf das Gesetz stützen an, es vertrat auch so wie dieses die Meinung, das Pflegegeld und der im Betreuungsvertrag genannte Hilflosenzuschuß seien in Ansehung der Betreuungskostenbemessungsgrundlage rechtlich gleichzustellen. Die der beklagten Partei zu Lasten des Pflegegeldes zugeflossenen Beträge würden zu einer Vermögensverschiebung führen, die im Betreuungsvertrag ihre Deckung finde. Das Erstgericht habe sich aber mit dem von der Klägerin dagegen erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit nicht auseinandergesetzt. Gemäß § 1 BPGG habe das Pflegegeld den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Diesem Zweck dürfe das Pflegegeld nicht entfremdet werden. Der Anspruch auf seinen Bezug sei auch unpfändbar. Vereinbarungen, denen zufolge der Pflegebedürftige außerstande gesetzt werde, das Pflegegeld der angeführten Zielsetzung gemäß zu verwenden, würden nicht nur der klaren Absicht des Gesetzgebers widersprechen, sondern stellten zugleich einen schwerwiegenden Eingriff in die vom Gesetzgeber besonders geschützten Interessen des Pflegebedürftigen dar. Sie ließen sich mit den guten Sitten zumal dann nicht in Einklang bringen, wenn das schutzwürdige Interesse des Vertragspartners vergleichsweise in den Hintergrund trete.Das Rekursgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, die beklagte Partei könne einen Anspruch auf einen Teil des Pflegegeldes nicht unmittelbar auf das Gesetz stützen an, es vertrat auch so wie dieses die Meinung, das Pflegegeld und der im Betreuungsvertrag genannte Hilflosenzuschuß seien in Ansehung der Betreuungskostenbemessungsgrundlage rechtlich gleichzustellen. Die der beklagten Partei zu Lasten des Pflegegeldes zugeflossenen Beträge würden zu einer Vermögensverschiebung führen, die im Betreuungsvertrag ihre Deckung finde. Das Erstgericht habe sich aber mit dem von der Klägerin dagegen erhobenen Einwand der Sittenwidrigkeit nicht auseinandergesetzt. Gemäß Paragraph eins, BPGG habe das Pflegegeld den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Diesem Zweck dürfe das Pflegegeld nicht entfremdet werden. Der Anspruch auf seinen Bezug sei auch unpfändbar. Vereinbarungen, denen zufolge der Pflegebedürftige außerstande gesetzt werde, das Pflegegeld der angeführten Zielsetzung gemäß zu verwenden, würden nicht nur der klaren Absicht des Gesetzgebers widersprechen, sondern stellten zugleich einen schwerwiegenden Eingriff in die vom Gesetzgeber besonders geschützten Interessen des Pflegebedürftigen dar. Sie ließen sich mit den guten Sitten zumal dann nicht in Einklang bringen, wenn das schutzwürdige Interesse des Vertragspartners vergleichsweise in den Hintergrund trete.
Der Pflegebedarf der Klägerin umfasse im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs 2 BPGG mehr als 75 Stunden. Ob er von der beklagten Partei ganz oder zumindest überwiegend befriedigt werde, könne entgegen der Ansicht des Erstgerichtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Bei der Überlassung einer beheizten Wohnmöglichkeit, der teilweisen Reinigung der Wohnung und der Bereitstellung von Mahlzeiten handle es sich um Leistungen, die jedem, auch dem nicht pflegebedürftigen Bewohner eines Altenheimes zur Verfügung stünden. Sie reichten für sich allein zur rechtlichen Annahme, die Klägerin werde bei der beklagten Partei gepflegt, nicht aus. Vielmehr müsse geprüft werden, welcher Hilfe und (oder) Betreuung die Klägerin konkret bedürfe und ob sie eben diese Leistungen von der beklagten Partei erhalte oder jedoch zumindest ein vertraglicher Anspruch auf deren Erhalt zustehe. Feststellungen hiezu seien nachzutragen.Der Pflegebedarf der Klägerin umfasse im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BPGG mehr als 75 Stunden. Ob er von der beklagten Partei ganz oder zumindest überwiegend befriedigt werde, könne entgegen der Ansicht des Erstgerichtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Bei der Überlassung einer beheizten Wohnmöglichkeit, der teilweisen Reinigung der Wohnung und der Bereitstellung von Mahlzeiten handle es sich um Leistungen, die jedem, auch dem nicht pflegebedürftigen Bewohner eines Altenheimes zur Verfügung stünden. Sie reichten für sich allein zur rechtlichen Annahme, die Klägerin werde bei der beklagten Partei gepflegt, nicht aus. Vielmehr müsse geprüft werden, welcher Hilfe und (oder) Betreuung die Klägerin konkret bedürfe und ob sie eben diese Leistungen von der beklagten Partei erhalte oder jedoch zumindest ein vertraglicher Anspruch auf deren Erhalt zustehe. Feststellungen hiezu seien nachzutragen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde als zulässig erachtet, weil die Frage, ob die Übertragung von Pflegegeld auch dann rechtswirksam vereinbart werden könne, wenn als Gegenleistung nicht die erforderliche Pflege geboten werde, eine solche von besonderer Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO sei.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde als zulässig erachtet, weil die Frage, ob die Übertragung von Pflegegeld auch dann rechtswirksam vereinbart werden könne, wenn als Gegenleistung nicht die erforderliche Pflege geboten werde, eine solche von besonderer Bedeutung gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst klagsstattgebend zu entscheiden; hilfsweise wird beantragt, dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Grund zulässig, es ist aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß die von ihr erbrachten Leistungen gemäß §§ 1 f der EinstVO zum BPGG Betreuung und Hinweisformen der Pflege darstellten. Sittenwidrigkeit könne aber nur angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Mißverhältnis zwischen dem durch die Handlung Verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergebe. Von Sittenwidrigkeit könne aber nicht gesprochen werden, wenn das Gesetz nicht die Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes vorsehe. Dies bedeute, daß die genaue Beurteilung der durch die beklagte Partei erbrachten Leistungen und der Stundenumfang nicht überprüft werden müßten, weil die Übertragung auch dann rechtswirksam vereinbart werden könne, wenn als Gegenleistung nicht die erforderliche Pflege geboten werde. Es seien aber die im Sinne des BPGG und der dazu erlassenen Verordnung notwendigen Leistungen durch die beklagte Partei auch erbracht worden.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß die von ihr erbrachten Leistungen gemäß Paragraphen eins, f der EinstVO zum BPGG Betreuung und Hinweisformen der Pflege darstellten. Sittenwidrigkeit könne aber nur angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Mißverhältnis zwischen dem durch die Handlung Verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergebe. Von Sittenwidrigkeit könne aber nicht gesprochen werden, wenn das Gesetz nicht die Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes vorsehe. Dies bedeute, daß die genaue Beurteilung der durch die beklagte Partei erbrachten Leistungen und der Stundenumfang nicht überprüft werden müßten, weil die Übertragung auch dann rechtswirksam vereinbart werden könne, wenn als Gegenleistung nicht die erforderliche Pflege geboten werde. Es seien aber die im Sinne des BPGG und der dazu erlassenen Verordnung notwendigen Leistungen durch die beklagte Partei auch erbracht worden.
Hiezu wurde erwogen:
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendung pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§ 1 BPGG). Gemäß § 4 BPGG besteht der Anspruch auf Pflegegeld in der Stufe 2 für Personen, deren Pflegebedarf (umfassend Betreuungs- und Hilfsbedarf) durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt. In § 1 Abs 1 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegesetz (BGBl Nr 314/1993) wurde festgelegt, daß unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen sind, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Gemäß § 2 Abs 1 dieser Verordnung sind unter Hilfe aufschiebare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind gemäß dem nachfolgenden Abs 2 die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen (§ 2 Abs 3 EinstVO).Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendung pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (Paragraph eins, BPGG). Gemäß Paragraph 4, BPGG besteht der Anspruch auf Pflegegeld in der Stufe 2 für Personen, deren Pflegebedarf (umfassend Betreuungs- und Hilfsbedarf) durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt. In Paragraph eins, Absatz eins, der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegesetz Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1993,) wurde festgelegt, daß unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen sind, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung sind unter Hilfe aufschiebare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen (Paragraph 2, Absatz 3, EinstVO).
Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, daß der Klägerin im Rahmen ihres Heimaufenthaltes alle jene Leistungen gewährt werden, zu deren Abgeltung ihr Pflegegeld bezahlt wird. Die vom Erstgericht festgestellten Leistungen der beklagten Partei sind nämlich ausschließlich solche im Sinne des § 2 Abs 2 der EinstVO, für sie ist - selbst wenn man davon absieht, daß die Wohnung nur teilweise gereinigt wird - nur ein Zeitwert von 40 Stunden anzunehmen, die Klägerin hat aber einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 75 Stunden pro Monat. Auf die Frage der Legalzession nach § 13 BPGG ist nicht einzugehen, weil dieser Rechtsgrund im Rekurs nicht mehr geltend gemacht wird (vgl EvBl 1985/154 ua).Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, daß der Klägerin im Rahmen ihres Heimaufenthaltes alle jene Leistungen gewährt werden, zu deren Abgeltung ihr Pflegegeld bezahlt wird. Die vom Erstgericht festgestellten Leistungen der beklagten Partei sind nämlich ausschließlich solche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der EinstVO, für sie ist - selbst wenn man davon absieht, daß die Wohnung nur teilweise gereinigt wird - nur ein Zeitwert von 40 Stunden anzunehmen, die Klägerin hat aber einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 75 Stunden pro Monat. Auf die Frage der Legalzession nach Paragraph 13, BPGG ist nicht einzugehen, weil dieser Rechtsgrund im Rekurs nicht mehr geltend gemacht wird vergleiche EvBl 1985/154 ua).
Im übrigen haben die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, daß an die beklagte Partei nicht aufgrund einer angenommenen Legalzession geleistet wurde, sondern daß vielmehr die Klägerin selbst das Pflegegeld erhielt, es jedoch von ihr an die beklagte Partei aufgrund des mit dieser abgeschlossenen Betreuungsvertrages (zu 80 %) bezahlt wurde. Gemäß § 290 Abs 1 Z 2 EO ist der Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld unpfändbar, eine Ausnahme von dieser Unpfändbarkeit besteht gemäß § 290 Abs 2 EO, soferne die betreffende Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist. Demnach darf das Pflegegeld gepfändet werden, soweit es zur Abgeltung von pflegebezogenen Dienstleistungen herangezogen wird. Aus § 293 EO ergibt sich auch das grundsätzliche Verbot, über den Anspruch auf Pflegegeld rechtsgeschäftlich zu disponieren. Nach Abs 1 dieser Bestimmung dürfen die Pfändungsbeschränkungen durch keine Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden und sind nach Abs 2 den Vorschriften der EO widersprechende Verfügungen durch Abtretung, Verpfändung oder andere Rechtsgeschäfte rechtsunwirksam. Verfügungen über das Pflegegeld sind daher nur unter Beachtung des § 290 Abs 2 EO zulässig und ist wegen der relativ strengen Zweckbindung des Pflegegeldes die "widmungsgemäße Bestimmung" im Sinne des § 290 Abs 2 EO eng zu verstehen. Insbesondere ist genau zu prüfen, ob die Abgeltung tatsächlich für pflegebezogene Maßnahmen, also solche der Betreuung und Hilfe im Sinne des § 4 BPGG erfolgt (Pfeil aaO 174; Gruber/Pallinger, Kommz BPGG Rz 3 zu § 15). Soweit der Betreuungsvertrag den unpfändbaren Teil des Pflegegeldes erfaßt, verstößt er demnach gegen ein Gesetz und ist deshalb gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Soweit aber keine Gesetzwidrigkeit vorliegt, besteht kein Grund für die Annahme einer Sittenwidrigkeit. Der Klägerin steht deshalb gemäß § 877 ABGB - die Norm wird in erweiterter Auslegung auf alle verbotenen und sittenwidrige Verträge angewendet (Rummel in Rummel2 Rz 2 zu § 877 mwN) - ein Rückforderungsanspruch zu, soweit sie gegenüber der beklagten Partei keinen Anspruch auf pflegebezogene Leistungen hat.Im übrigen haben die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, daß an die beklagte Partei nicht aufgrund einer angenommenen Legalzession geleistet wurde, sondern daß vielmehr die Klägerin selbst das Pflegegeld erhielt, es jedoch von ihr an die beklagte Partei aufgrund des mit dieser abgeschlossenen Betreuungsvertrages (zu 80 %) bezahlt wurde. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist der Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld unpfändbar, eine Ausnahme von dieser Unpfändbarkeit besteht gemäß Paragraph 290, Absatz 2, EO, soferne die betreffende Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist. Demnach darf das Pflegegeld gepfändet werden, soweit es zur Abgeltung von pflegebezogenen Dienstleistungen herangezogen wird. Aus Paragraph 293, EO ergibt sich auch das grundsätzliche Verbot, über den Anspruch auf Pflegegeld rechtsgeschäftlich zu disponieren. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung dürfen die Pfändungsbeschränkungen durch keine Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden und sind nach Absatz 2, den Vorschriften der EO widersprechende Verfügungen durch Abtretung, Verpfändung oder andere Rechtsgeschäfte rechtsunwirksam. Verfügungen über das Pflegegeld sind daher nur unter Beachtung des Paragraph 290, Absatz 2, EO zulässig und ist wegen der relativ strengen Zweckbindung des Pflegegeldes die "widmungsgemäße Bestimmung" im Sinne des Paragraph 290, Absatz 2, EO eng zu verstehen. Insbesondere ist genau zu prüfen, ob die Abgeltung tatsächlich für pflegebezogene Maßnahmen, also solche der Betreuung und Hilfe im Sinne des Paragraph 4, BPGG erfolgt (Pfeil aaO 174; Gruber/Pallinger, Kommz BPGG Rz 3 zu Paragraph 15,). Soweit der Betreuungsvertrag den unpfändbaren Teil des Pflegegeldes erfaßt, verstößt er demnach gegen ein Gesetz und ist deshalb gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Soweit aber keine Gesetzwidrigkeit vorliegt, besteht kein Grund für die Annahme einer Sittenwidrigkeit. Der Klägerin steht deshalb gemäß Paragraph 877, ABGB - die Norm wird in erweiterter Auslegung auf alle verbotenen und sittenwidrige Verträge angewendet (Rummel in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 877, mwN) - ein Rückforderungsanspruch zu, soweit sie gegenüber der beklagten Partei keinen Anspruch auf pflegebezogene Leistungen hat.
Zu Recht hat daher das Berufungsgericht dem Erstgericht die Prüfung der Frage aufgetragen, inwieweit der Klägerin gegen die beklagte Partei ein vertraglicher Anspruch auf Hilfe und/oder Betreuung zusteht.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E46527 02A01297European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00129.97B.0526.000Dokumentnummer
JJT_19970526_OGH0002_0020OB00129_97B0000_000