Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Silvia S*****, in Obsorge der mütterlichen Großmutter Mira M*****, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Klaus S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27.Februar 1997, GZ 13 R 91/97m-57, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 9.1.1997 erhöhte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung des ehelichen Vaters ab 1.1.1995 auf 3.000 S monatlich. Dieser Beschluß wurde dem Vater am 23.1.1997 zugestellt.
Das Rekursgericht wies den am 10.2.1997 zur Post gegebenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück. Da sich die Entscheidung nicht mehr ohne Nachteil für das Kind abändern ließe, könne auf den verspäteten Rekurs nicht mehr Rücksicht genommen werden.
Mit der (auch) als Revisionsrekurs aufzufassenden Eingabe des Vaters beantragt dieser erkennbar die Behebung der Zurückweisung seines Rekurses und dessen sachliche Behandlung.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Das Rekursgericht ist nicht von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach eine sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG dann nicht in Frage kommt, wenn unterhaltsberechtigte Kinder durch den angefochtenen Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben (EFSlg 76.459 uva).Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Das Rekursgericht ist nicht von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach eine sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG dann nicht in Frage kommt, wenn unterhaltsberechtigte Kinder durch den angefochtenen Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben (EFSlg 76.459 uva).
Anmerkung
E46299 06A01387European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00138.97F.0526.000Dokumentnummer
JJT_19970526_OGH0002_0060OB00138_97F0000_000