TE OGH 1997/5/27 4Ob138/97s

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** HandelsgmbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Müller, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Robert N***** GesmbH, ***** 2. ***** P***** KEG, ***** vertreten durch Hitzenbichler und Vogl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 25.März 1997, GZ 1 R 62/97m-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Erstbeklagte bestreitet nicht, daß ihr Geschäftsführer die gegenständliche Presseinformation unterfertigt und über den Telefaxanschluß der Erstbeklagten der Pressestelle ***** zum Zwecke der Veröffentlichung in den P***** Nachrichten übermittelt hatte. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach die Erstbeklagte für die Verbreitung der inkriminierten Behauptungen einzustehen habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach auch derjenige als "Verbreiter" haftet, der von anderer Seite Gehörtes an Dritte weitergibt und - sei es auch nur technisch - (mit)verursacht, daß diese Tatsache einem größeren Kreis von Personen bekannt wird (MR 1993, 144 - Scientology und 1993, 243 - Scientology II mwN; MR 1996, 25 - Bombenbastelkurse; WBl 1997, 83 - Mietschulden; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 84; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht 33). Sie ist nicht zu beanstanden, hat doch der Geschäftsführer der Erstbeklagten durch Verwendung des Telefaxanschlusses der Erstbeklagten den Anschein erweckt, er habe in ihrem Namen gehandelt.Die Erstbeklagte bestreitet nicht, daß ihr Geschäftsführer die gegenständliche Presseinformation unterfertigt und über den Telefaxanschluß der Erstbeklagten der Pressestelle ***** zum Zwecke der Veröffentlichung in den P***** Nachrichten übermittelt hatte. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach die Erstbeklagte für die Verbreitung der inkriminierten Behauptungen einzustehen habe, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach auch derjenige als "Verbreiter" haftet, der von anderer Seite Gehörtes an Dritte weitergibt und - sei es auch nur technisch - (mit)verursacht, daß diese Tatsache einem größeren Kreis von Personen bekannt wird (MR 1993, 144 - Scientology und 1993, 243 - Scientology römisch II mwN; MR 1996, 25 - Bombenbastelkurse; WBl 1997, 83 - Mietschulden; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 84; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht 33). Sie ist nicht zu beanstanden, hat doch der Geschäftsführer der Erstbeklagten durch Verwendung des Telefaxanschlusses der Erstbeklagten den Anschein erweckt, er habe in ihrem Namen gehandelt.

Die Beklagten bestreiten auch nicht, daß der Konsument der Werbeeinschaltung die Behauptungen entnehmen konnte, die von der Klägerin beworbene Computerbrille sei ein "Werbegag", sie beeinträchtige die Sehleistung, der Kunde werde durch ein ungeeignetes Produkt getäuscht, sowie die Klägerin wende unseriöse Geschäftspraktiken an. Sie bestreiten weiters nicht, daß diese Aussagen grundsätzlich geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers des klägerischen Unternehmens im Sinn des § 7 Abs 1 UWG zu schädigen, berufen sich jedoch unter Hinweis auf die Aussendung des Arbeitsinspektorates auf die Richtigkeit ihrer Aussagen.Die Beklagten bestreiten auch nicht, daß der Konsument der Werbeeinschaltung die Behauptungen entnehmen konnte, die von der Klägerin beworbene Computerbrille sei ein "Werbegag", sie beeinträchtige die Sehleistung, der Kunde werde durch ein ungeeignetes Produkt getäuscht, sowie die Klägerin wende unseriöse Geschäftspraktiken an. Sie bestreiten weiters nicht, daß diese Aussagen grundsätzlich geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers des klägerischen Unternehmens im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG zu schädigen, berufen sich jedoch unter Hinweis auf die Aussendung des Arbeitsinspektorates auf die Richtigkeit ihrer Aussagen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 405 ZPO darf das Gericht dem Kläger nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als in dem bei Schluß der Verhandlung vorliegenden Urteilsantrag begehrt wird. Hiebei ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch der gesamte Inhalt der Klage maßgeblich. Das Gericht ist an eine durch die Parteien vorgenommene rechtliche Qualifikation nicht gebunden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1448 ff mwN), sofern nicht die Klage ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird. Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin ihr Begehren nicht auf den Rechtsgrund des § 7 UWG eingeengt hat.Gemäß Paragraph 405, ZPO darf das Gericht dem Kläger nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als in dem bei Schluß der Verhandlung vorliegenden Urteilsantrag begehrt wird. Hiebei ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch der gesamte Inhalt der Klage maßgeblich. Das Gericht ist an eine durch die Parteien vorgenommene rechtliche Qualifikation nicht gebunden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1448 ff mwN), sofern nicht die Klage ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird. Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin ihr Begehren nicht auf den Rechtsgrund des Paragraph 7, UWG eingeengt hat.

Die Beweislast für die Wahrheit der kreditschädigenden Behauptungen trifft die Beklagten (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 84). Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der inkriminierten Aussagen wohl bejaht, das Unterlassungsgebot jedoch damit begründet, daß die Beklagten mit ihren Behauptungen das Unternehmen der Klägerin pauschal herabgesetzt und gegen § 1 UWG verstoßen hätten. Diese Auffassung steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen dann gegen § 1 UWG verstößt, wenn der Konkurrent oder seine Erzeugnisse in unsachlicher Weise pauschal abgewertet werden (WBl 1992, 410; MR 1991, 35 - Blättelein uva; Korn/Neumayer aaO 82f) und ist angesichts der hier verwendeten Formulierungen nicht zu beanstanden.Die Beweislast für die Wahrheit der kreditschädigenden Behauptungen trifft die Beklagten (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 84). Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der inkriminierten Aussagen wohl bejaht, das Unterlassungsgebot jedoch damit begründet, daß die Beklagten mit ihren Behauptungen das Unternehmen der Klägerin pauschal herabgesetzt und gegen Paragraph eins, UWG verstoßen hätten. Diese Auffassung steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen dann gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wenn der Konkurrent oder seine Erzeugnisse in unsachlicher Weise pauschal abgewertet werden (WBl 1992, 410; MR 1991, 35 - Blättelein uva; Korn/Neumayer aaO 82f) und ist angesichts der hier verwendeten Formulierungen nicht zu beanstanden.

Anmerkung

E46293 04A01387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00138.97S.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19970527_OGH0002_0040OB00138_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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