Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois O*****, vertreten durch Dr.Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Herbert E*****, vertreten durch Dr.Franz Grauf und Dr.Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen S 196.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21.März 1997, GZ 3 R 41/97t-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Haftung des Vertreters. Danach kann ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse des Vertreters am Zustandekommen des Vertrages ebenso wie ein besonderes, die Vertragsverhandlungen beeinflussendes Maß an persönlichem Vertrauen zu einer kumulativen Verantwortlichkeit von Vertretenem und Vertreter führen (SZ 56/135; SZ 57/37; JBl 1997, 37 = EvBl 1997/3;
WBl 1997, 124 ua). Sowohl in SZ 56/135 als auch in 5 Ob 506/96 = JBl
1997, 37 = EvBl 1997/3 wurde jedoch unzweifelhaft klargestellt, daß
dieses Eigeninteresse nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen ist, sondern im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden muß, wie das etwa beim Vorliegen einer Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft der Fall sein könnte. Die bloße Tatsache, daß der Beklagte seinen gesamten Lebensunterhalt durch Provisionen aus der Vermittlung des Ankaufes von "letters" der den Vertrag schließenden Gesellschaft verdiente, reicht zur Begründung einer persönlichen Haftung des Beklagten nicht aus.
Der vom Kläger herangezogenen Entscheidung 5 Ob 506/95 = JBl 1997, 37
= EvBl 1997/3 lag ein mit dem vorliegenden im entscheidenden Punkt
nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte die beklagte Partei, die bei der Entgegennahme und Verwendung der Spieleinsätze als Stellvertreter der am Pyramidenspiel Beteiligten gehandelt und dieses Vertretungsverhältnis offengelegt hatte, für ihre Mühewaltung im Zusammenhang mit der Organisation und der Abwicklung des Gewinnspieles eine von jedem Teilnehmer bei jedem Geschäftsfall eingehobene Verwaltungsgebühr als Entlohnung bezogen, sodaß ihr eigenwirtschaftliches Interesse an der Werbung von Mitspielern unübersehbar war und geradezu als Motor des ganzen Systemes betrachtet werden konnte.
In dem hier zu beurteilenden Fall ist die Klage gegen einen freien Mitarbeiter des Spielveranstalters, der auf Provisionsbasis gearbeitet hat, nicht berechtigt. Ihm war bei der Einschulung nur mitgeteilt worden, daß die Gelder international angelegt würden; davon, daß es sich dabei etwa um ein Pyramidenspiel handelte - ein Spiel also, das nach dem Schneeballsystem funktioniert und bei welchem der Erfolg letztlich vom Zufall abhängt, wieweit es gelingt, weitere Teilnehmer zu werben (JBl 1997, 37) -, hatte er keine Kenntnis. Soweit der Kläger damit argumentiert, daß der Beklagte aus eigenwirtschaftlicher Sicht zur Wahrung bzw Erhöhung der eigenen Gewinnchance geradezu verhalten gewesen sei, neue Mitspieler anzuwerben, entfernt er sich in unzulässiger Weise von der hier maßgebenden Tatsachengrundlage.
War sohin dem Beklagten der - vom Kläger behauptete - Charakter der von ihm vermittelten Anlage als Pyramidenspiel und damit als verbotenes Glücksspiel nicht bekannt, so kommt auch eine Haftung aus der Verletzung der strafrechtlichen Bestimmung nicht in Frage (1 Ob 2389/96x).
Anmerkung
E46525 04A01547European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00154.97V.0527.000Dokumentnummer
JJT_19970527_OGH0002_0040OB00154_97V0000_000