TE OGH 1997/5/27 11Os61/97

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Jänner 1997, GZ 4 b Vr 6238/96-150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Jänner 1997, GZ 4 b römisch fünf r 6238/96-150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B) schuldig erkannt. Danach hat er unter anderem im Zeitraum von etwa vier Wochen bis zum 5.September 1996 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er insgesamt ca 20 bis 50 Gramm Kokain und ca 120 Gramm Heroin an den gesondert verfolgten Andreas J***** verkaufte (A I).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B) schuldig erkannt. Danach hat er unter anderem im Zeitraum von etwa vier Wochen bis zum 5.September 1996 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er insgesamt ca 20 bis 50 Gramm Kokain und ca 120 Gramm Heroin an den gesondert verfolgten Andreas J***** verkaufte (A römisch eins).

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, ausschließlich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, ausschließlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Mängelrüge, die die Urteilsbegründung "hinsichtlich der Angaben des Zeugen Andreas J***** als undeutlich bzw unvollständig" kritisiert, erschöpft sich nämlich in Wahrheit auf im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das Erstgericht hat ausführlich und nachvollziehbar erörtert, aus welchen Erwägungen es diesem Zeugen besondere Glaubwürdigkeit zuerkannt hat und sich auch mit den Widersprüchen zur Verantwortung des Beschwerdeführers und den Angaben seiner Ehegattin, die demnach keineswegs zur Gänze übergangen wurden, auseinandergesetzt (US 10 bis 14), sodaß dem Urteil die behaupteten Begründungsmängel nicht anhaften. Die Überprüfung der nach § 258 Abs 2 StPO gewonnenen Überzeugung der Tatrichter von der höheren Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist jeder Anfechtung entzogen (Mayerhofer StPO4 § 270 E 135).Die Mängelrüge, die die Urteilsbegründung "hinsichtlich der Angaben des Zeugen Andreas J***** als undeutlich bzw unvollständig" kritisiert, erschöpft sich nämlich in Wahrheit auf im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das Erstgericht hat ausführlich und nachvollziehbar erörtert, aus welchen Erwägungen es diesem Zeugen besondere Glaubwürdigkeit zuerkannt hat und sich auch mit den Widersprüchen zur Verantwortung des Beschwerdeführers und den Angaben seiner Ehegattin, die demnach keineswegs zur Gänze übergangen wurden, auseinandergesetzt (US 10 bis 14), sodaß dem Urteil die behaupteten Begründungsmängel nicht anhaften. Die Überprüfung der nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO gewonnenen Überzeugung der Tatrichter von der höheren Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist jeder Anfechtung entzogen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 135).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E46408 11D00617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00061.97.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19970527_OGH0002_0110OS00061_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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