Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther L***** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Jänner 1997, GZ 8 a Vr 14.898/93-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther L***** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Jänner 1997, GZ 8 a römisch fünf r 14.898/93-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie das Begehren auf Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG werden zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie das Begehren auf Antragstellung nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Günther L***** wurde mit Urteil vom 8.Februar 1996 (ON 42) des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt, wobei ihm Inlands- und Auslandstaten angelastet worden waren. Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gab der Oberste Gerichtshof insoweit Folge, als der die im Ausland begangenen Straftaten betreffende Schuld- und demgemäß auch der Strafausspruch aufgehoben, der Schuldspruch wegen der inländischen strafbaren Handlungen aber bestätigt wurde.Günther L***** wurde mit Urteil vom 8.Februar 1996 (ON 42) des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraph 209, StGB schuldig erkannt, wobei ihm Inlands- und Auslandstaten angelastet worden waren. Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gab der Oberste Gerichtshof insoweit Folge, als der die im Ausland begangenen Straftaten betreffende Schuld- und demgemäß auch der Strafausspruch aufgehoben, der Schuldspruch wegen der inländischen strafbaren Handlungen aber bestätigt wurde.
Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Folge gemäß § 227 Abs 1 StPO die Einstellung des Strafverfahrens im Umfang der Aufhebung beantragt hatte (S 34 vso) - dem bislang noch nicht entsprochen wurde -, hat das Schöffengericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch die Strafe bestimmt.Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Folge gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO die Einstellung des Strafverfahrens im Umfang der Aufhebung beantragt hatte (S 34 vso) - dem bislang noch nicht entsprochen wurde -, hat das Schöffengericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch die Strafe bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die allein auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil ist in zweifacher Hinsicht unzulässig:Die allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil ist in zweifacher Hinsicht unzulässig:
Zunächst ist der bereits rechskräftige Schuldspruch ungeachtet dessen, daß das Schöffengericht, ersichtlich aus Gründen der Verdeutlichung, (nur) formell abermals einen (gleichlautenden) Schuldspruch fällte, jeder Anfechtung entzogen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 1 StPO bereits vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen gewesen wäre.Zunächst ist der bereits rechskräftige Schuldspruch ungeachtet dessen, daß das Schöffengericht, ersichtlich aus Gründen der Verdeutlichung, (nur) formell abermals einen (gleichlautenden) Schuldspruch fällte, jeder Anfechtung entzogen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO bereits vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen gewesen wäre.
Darüber hinaus wird mit dem Beschwerdevorbringen, das die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Strafbestimmung behauptet, weder deren Verletzung noch deren unrichtige Anwendung geltend gemacht (Z 9 lit a), noch wird solcherart ein anderer gesetzlicher Nichtigkeitsgrund reklamiert. Denn gemäß Art 89 Abs 1 B-VG steht den in erster Instanz zur Entscheidung berufenen Gerichten die Prüfung gehörig kundgemachter Gesetze nicht zu, vielmehr sind diese Gerichte zur Anwendung der entsprechenden Vorschriften verpflichtet (vgl EvBl 1980/191, 16 Os 60/91).Darüber hinaus wird mit dem Beschwerdevorbringen, das die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Strafbestimmung behauptet, weder deren Verletzung noch deren unrichtige Anwendung geltend gemacht (Ziffer 9, Litera a,), noch wird solcherart ein anderer gesetzlicher Nichtigkeitsgrund reklamiert. Denn gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG steht den in erster Instanz zur Entscheidung berufenen Gerichten die Prüfung gehörig kundgemachter Gesetze nicht zu, vielmehr sind diese Gerichte zur Anwendung der entsprechenden Vorschriften verpflichtet vergleiche EvBl 1980/191, 16 Os 60/91).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1, 285 a Z 1 und 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins,, 285 a Ziffer eins und 2 StPO).
Im Hinblick darauf, daß die Nichtigkeitsbeschwerde bereits mangels Legitimation des Beschwerdeführers a limine zurückzuweisen war, war auf die von ihm aufgeworfene Frage einer allfälligen Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des § 209 StGB durch den Verfassungsgerichtshof (§ 89 Abs 2 B-VG) nicht mehr einzugehen. Der darauf abzielende Antrag des Beschwerdeführers war deshalb, aber auch, weil er zu einer solchen Antragstellung (an den Obersten Gerichtshof) nicht legitimiert ist, zurückzuweisen.Im Hinblick darauf, daß die Nichtigkeitsbeschwerde bereits mangels Legitimation des Beschwerdeführers a limine zurückzuweisen war, war auf die von ihm aufgeworfene Frage einer allfälligen Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des Paragraph 209, StGB durch den Verfassungsgerichtshof (Paragraph 89, Absatz 2, B-VG) nicht mehr einzugehen. Der darauf abzielende Antrag des Beschwerdeführers war deshalb, aber auch, weil er zu einer solchen Antragstellung (an den Obersten Gerichtshof) nicht legitimiert ist, zurückzuweisen.
Über die Berufung wird dementsprechend der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird dementsprechend der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
Anmerkung
E46330 11D00687European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00068.97.0527.000Dokumentnummer
JJT_19970527_OGH0002_0110OS00068_9700000_000