Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer R*****verband *****, vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Andreas M*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Traunwieser und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 550.000,--), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4.April 1997, GZ 1 R 72/97g-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ecolex 1993, 178 = ÖBl 1993, 18 = WBl 1993, 128 - Pharma Service; ÖBl 1996, 35 = WBl 1995, 428 - Rolls-Royce, jeweils mwN, uva). Ein wichtiges Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr kann sein, daß der Beklagte Handlungen vorgenommen hat, die nach außen klar erkennen lassen, daß es ihm mit seiner Sinnesänderung, künftig die verpönte Handlung zu unterlassen, ernst ist (ÖBl 1996, 35 = WBl 1995, 428 - Rolls-Royce mwN). In diesem Sinn wurde die Gefahr, daß der Beklagte sein Gewerbe wieder unbefugt ausüben könnte, verneint, weil er im maßgebenden Zeitpunkt (Fassung des Beschlusses erster Instanz) bereits über eine Gewerbeberechtigung verfügt hatte. Daß der Beklagte die Gewerbeberechtigung in Zukunft verlieren, das Gewerbe aber dennoch ausüben würde, wurde als außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegend beurteilt (ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die Änderungen des Sachverhalts gegenüber dem Provisorialverfahren und damit die im konkreten Fall gegebenen Umstände die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das gleiche gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung geboten ist (s Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 5 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die Änderungen des Sachverhalts gegenüber dem Provisorialverfahren und damit die im konkreten Fall gegebenen Umstände die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das gleiche gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung geboten ist (s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 5 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht außerhalb einer mündlichen Berufungsverhandlung und ohne die Beweiswiederholung zu beschließen Feststellungen getroffen hat. Er legt aber nicht dar, inwiefern sich dieser Verfahrensmangel auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Auf die nicht gesetzmäßig ausgeführte Verfahrensrüge ist nicht weiter einzugehen.
Anmerkung
E46295 04A01637European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00163.97T.0527.000Dokumentnummer
JJT_19970527_OGH0002_0040OB00163_97T0000_000